RT SS letzterm ganz konform mit 8. 4, I. bloS von den lan. deSfürstlichen frei verkäuflichen und vererblichen Ruftical- vnd Beulellehen die Rede geht, während in anderen Ländern dergleichen Lehen nicht blos vom Landeöfürsten, sondern auch von Privaten herrühren. Außerdem darf nicht verschwiegen werden , daß der Schlußsatz deS 5. 10 seinem Umfangt nach nicht so groß ist, wie der 8. 1 in seiner lit. d., worin für die Grönländer, außerhalb deS lombardifch-venetianischen Königreiches, sowohl
die Ruftical- und die Beutellehen,^ alS auch die sonstigen, ihrer Natur nach frei verkäuf lichen und vererblichen Lehen ter gesetzlichen Aufhebung unterzogen werden^ Wenn nun der.Schlußsatz auch sür die Lehen teS Z. 1 lit. b. verbindlich wäre, w <trum ist dann in jenem nicht dieselbe Textuung beibehalten, d. h. wa um sind vie Privail-ben und die im AnmeloungSunterrichte vom 9. März 1864 8. 1 lit. o. ausdrücklich hervorgehobenen sonstig«, frei verkäuflichen und srei vererblichen Lehen ausgelassen worden
? Doch auch hiervon ganz abgesehen, muß hier noch erinnert werden, daß der 8. 10 nur diejenigen Freimachungögebühren im Auge hat, welche nach dem Werthe der Lehen zu berechnen sind, während eS in Tirol Lehen gibt, die in VeränderungSsällen lediglich fixe Gebühren zu entrichten haben. Wenn aber dies wahr ist und daß eS so ist, kann jederzeit urkundlich nachgewiesen werden, so läßt eö sich nicht begreifen, wie in Tirol der Schlußsatz deS 8. 10 auf die srei ver käuflichen und frei vererblichen Ruftical- und Beutel
vom 17. Dezember 1362 „über die Art und Weise, wie die EntfchädigungS- (Fre.machungö-) Gebühr für das zur Auslösung kom mende L.henband bei Beutel-, Ruftical- und den son- *) §. IS. -Kämen bei ter Durchführung deS Gesetze« Ar ten von Lehen vor. welche sich weter den im §. s, nvck, den im im §. »0 unv h. IZ aufgestellten unterordnen, so ist «mne der analogen Gesetze».Interpretation nach tem Muster ^ Berücksichtigung cer ^rrhaltnisfe zu entscheiden.« stlgen, ihrer Ratur nach frei verkäuflichen und vererb lichen