186S. Welche, in Tirol unv Vorarlberg ausgehen den Lehen sind nach den Bestimmungen deS Gesetzes vom 17. Dezember 1362 allodiali sirungSpflichtig? Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1?. Dez. 1L62 (R. G. Bl. v. I. 1362, Nr.. 103) sind in Tirol und Vorarlberg nur die frei veräußerlichen und frei vererblichen Lehen allodialisirungSpflichtig, zumal in dem 8. 1, iit. b deS eben bezogenen Gesetzes, welche Liter« demselben 8. 1 Iit. a gegenüber für Tirol und Vor arlberg allein maßgebend bleibt
,^) die Aufhebung deS LehenverhältnisseS und die Ablösung des dem Lehen herrn zustehenden Obereigenthums lediglich auf die Ru stikal- und auf die Beutellehen, sowie auf die sonstigen, ihrer Natur nach, frei verkäuflichen und vererblichen Lehen beschränkt wird und der später im Drucke er schienene Unterricht vom 9. März 1361 keine andere Auslegung erlaubt, als daß blos frei verkäufliche und frei vererbliche Lehen der Freimachung und Ablösung im Sinne deö gedachten Gesetzes v. 17. Dezember 1362 unterliegen
; denn solcher Unterricht sagt wörtlich: „8. 1. Die Auflösung deö Lehenbandes gegen die Der ganze Paragraph t lautet wörtlich so: »OaS Lebenverhältniß: »1 lücküchllich aller Lehen im lembardisch-venetianischen Königreiche und b) rückslchtlich ter Rustikal- und Beulellehen, sowie der so», stigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vcreib- lichen Lehen ist gesetzlich aufzuheben und daS dem Lehen- Herrn zustehende Obereigenihum durch «in- von dem Va- saUen zu leistende Entschädigung abzulösen. Die Errichtung neuer
Lehen ist untersagt.« von dem Vasallen dem Lehenherrn zu leistende Entschä digung für den «ntgang der Lehenreichnisse nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1362 erfolgt in Tirol unv Vorarlberg bei nachstehenden Lehen: a) bet Beutellehen. welche in den Lehenbriefen aewöbn- lich als Beuttellehen bezeichnet find, von Jeder, mann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Lande-gebrauch und Herkommen frei verkäuf lich und vererblich find; li) bet Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich
und vererblich find, insofern? solche Lehen nicht be reits der Grundentlastung unterzogen worden sind^ c) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuf lichen und vererblichen Lehen.' In dem Gesetze vom 17. Dezember 1362 8. 1 lit. l>, sowie in dem Unterrichte vom 9. März 1364 kömmt zwar anstatt deS in gegenwärtigem Aufsätze gebrauchte»? Ausdrucke«: „veräußerlich', verkäuflich vor, aber gewiß nur im Sinne eines Gattungsbegriffe« für die verschiedenen RechtStitel, wodurch eine Sache auf Andere, sei