und Vorarlberg' unternimmt eS in seinen Nummern 270 und 271 die von unS in der Jnn-Ztg. Nr. 260, 261, 262 und 263 aufgestellte und begründete Ansicht: daß bei der bevorstehenden Lehenablösung in Tirol irrthümlicherweife der §. 8 des GesetzeS in Anwendung gekrackt werde, während doch der Schlußsatz des §. 10 maßgebend sei, zu be kämpfen und dagegen die Behauptung gellend zu machen, daß dieser Schlußsatz lediglich nur auf die frei ver käuflichen und vererblichen Rustikallehen des lombardisch. venetianischen
Königreiches Bezug haben könne. Die Gründe, mit welchen unser Gegner diese Be hauptung stützen zu können meint, sind folgende: Der §. 10, welcher nur wegen der Lehen im lomb.-venet. Königreiche erlassen wurde, müsse doch, nachdem er die übrigen Lehengattungen abgethan, sich auch auf die frei verkäuflichen und vererblichen Beutellehen erstrecken und deshalb sei der Schlußsatz dieses Paragrafes ganz natürlich und nur eine Kompletirung des Begriffes von Lehen, welche dort gegen eine andere Gebührenscala
der §.10 noch in der Form, in welcher er nach der ersten Berathung des Herrenhauses an das Hans der Abge- ordneten gelangte, dann hätte allerdings der „Tiroler Böthe' recht, denn dort war nur von jenen Lehen die Rede, welche im lomb.-venet. Königreiche aufgehoben werden^sollten, während die gleichen Gattungen in den übrigen Ländern noch unberührt blieben und der §. 8 Über die frei verkäuflichen und vererblichen Rustikal- und Beutellehen ganz allgemein, also auch für den Fall
spre chen . so spricht dafür noch viel mehr als es diese thun, ein anderer Umstand, nämlich der, daß eS im gan zen lomb-venet. Königreiche gar keine frei verkäuflichen u. vererblichen Rustikal- und Beutellehen gibt, daß somit die Anwendung des Schlußsatzes in der vom Tiroler Bothen vertheidigten Weise aus Mangel an einem Objekte unmöglich wäre. Dieser Mangel war den beiden Häusern des Reichs rathes auch keineswegs unbekannt, denn er wurde von verschiedenen Rednern betont und es würde demnach
auch der Privatlehen und der in den Anmeldungsunterricht auf genommenen sonstigen frei verkäuflichen und vererblichen Lehen Erwähnung zu thun, so findet das in der All gemeinheit, in welcher jener Schlußsatz die ganze Ka tegorie der frei verkäuflichen und vererblichen Lehen zusammenfaßt, seinen genügenden Crklärungsgrund, ohne deswegen es etwa nicht zweckmäßig finden zu wollen, daß der Amtsunterricht jene Lehensarten noch ausdrücklich benennt, um darüber bei den Lehensab lösungskommissionen keinen Zweifel