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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 14.07.1865
Umfang: 6
, Schwefcläther, Queckstlberpräparale (auch Zinnober)' 1 Ctr. netto 5 — 73. Zündwaaren: v. Gemeine 1 Ctr. sporco — 75 I). Kupseizündhütchen (gefüllie), 1 Ctr. netto 16 — Aenderungen in der Ausfuhr: Benennung der Gegenstände Zollbetrag 13. Pflanzen und P slan z en th ei l e: d. Maulbeelblätter, 1 Ctr. sporco . . . . frei 17. Felle und Häute, roh: a. Felle und Häute, gemcine :c., 1 Ctr. sporco 2 50 13. Haare, Borsten und Federn: a. Haare, nicht besonders benannte ic., 1 Ctr. sporco frei l). Hunds», Reh-, Rinds

« und Ziegenhaare, 1 Ctr. sporco frei 29. Holz: a. Brennholz ic., 100 Kubilf frei k. Weikholz, gemeines ic.. 100 Kubilf. . . frei 34. Färb- und Gerbe st offe: o. Sicheln 1 Etr. spoico frei 37. Chemische HülfSstosfe: b. Pottasche zc.. 1 Ctr. sporco frei v. Weinstein, roh ic , 1 Ctr. sporco . . . frei 33. Erze: Ii. Gold- und Silberfiufen, 1 Ctr. sporco . frei v. Kobalt« und Nickel-Erze und -Speise, 1 Ctr. sporco frei 43. Seide: a. Seidengalleten (CoconS). 1 Ctr. sporco . frei d. Seide, roh ic., 1 Ctr. sporco

. . . . frei o. Seidenabfälle, ungcsponnen, 1 Ctr. sporco frei «1. Seide, roh. filirt 1 Ctr. sporco . . frei 30. Abfälle: c. Lumpen (Hadern) ic., 1 Ctr. sporco . . 3 — Anmerkung. In der Ausfuhr aus Un garn ic., 1 Ctr. sporco 2 — ü. 1. Knochen (d. i. eigentliche Knochen und Knochenmehl), Klauen, Füße, Haut- abschnihtl ^Leimleder), 1 Clr. sporco . — 75 2. Hörner (sowohl ganze, alS in Spitzen und Scheiben oder geraspelt), Knochen kohle (Spodium), Lederabschuitzel, alte zerrissene Lederstücke, 1 Clr. sporco

. . frei Nichtamtlicher Theil. Sitzung des Landes-Jluöschnsses vom 6. Juli 1365. Zur Kenntniß wurde gebracht: 1. Die Mittheilung des k. k. Statthalterei-PrästdiumS, daß dem Gesuche der Gemeinde LatzfonS im Bezirke von Klausen um Genehmigung eineS eigenen Brand« versicherungö-VereineS keine Folge gegeben wurde, weil der Zweck wechselseitiger Brandassekuranzen nur bei einer beträchtlichen territorialen Ausdehnung des bezüg lichen Vereines und bei einer zahlreichen Betheiligung an demselben erreicht

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
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Seite 1 von 4
Datum: 06.03.1862
Umfang: 4
die Arbeit des Ausschusses leicht eine ver gebliche sein könnte. Z. 1 des Taschek'schen Gesetzentwur fes enthält z. B. die Bestimmung, daß bei Besetzung von Advokateu- und Notarsstellen ein Konkurs ausgeschrieben werden müsse. Wie. fragte sich aber der Ausschuß, wer sagt uns, daß das Haus eine Besetzung von Advokaten« stellen überhaupt beschließt, ob es die Advokatie nicht frei erklärt? Der Ausschuß beschloß eine Anfrage in dieser Beziehung an das HauS zu stellen und um es dem Hause

mit seiner Meinungsäußerung bequem zu machen, stellt der Ausschuß folgenden Antrag: «Das Haus möge be- schlichen, eö steht Jedem frei, die Advokatie auszuüben, so bald er sich den vom Staate vorgeschriebenen Prüflingen unterzogen hat unv unbcscholtcnen Rufes ist.' So erzählt der Berichterstatter des Ausschusses, Dr. Herbst, die Geschichte dcs vorliegenden Antrages, nm dann in eine Vertheidigung desselben einzugehen. Für ihn (Herdst) sei die Freigebung der Advokatie einfach eine Forderung des Rechtstaates. Die Freiheit

. Man wende gegen die Frei gebung ein, dc,ß der Erwerb zu Vieler durch dieselbe leide. Redner weist durch statistische Daten die ganze Haltlosig keit dieser unv ähnlicher Einwendungen nach. Der Beruf dcs Advokaten könne nur geachtet werden, wenn er ein freier fei. In Frankreich sei der Advokatenstand frei und in hohem Grade geachtet und geehrt. Dieser Zuwachs an Ständesehre dürfe nicht gering angeschlagen werden. Er empfehle der Versammlung den Antrag zur Annahme. Die solgenden Redner sprechen sämmtlich

bereit sein, die Rechte desselben zu vertheidigen. In Nordamerika sei die Advokatie ganz frei und der Advokatenstand erfreue sich einer solchen Achtung, daß dje Höchst:« des Staates, die Präfecten ihrer größe ren Zahl nach den Reihen der Advokaten entstammen. Auch der . jetzige Präsident der vereinigten Staaten, Lincoln, sei bis zum Antritte seiner Würde Advokat gewesen. Das Entgegengesetzte sei in barbarischen Ländern der Fall, in China zum z. B. sei der Advokatenstand verachtet und ge haßt. Daher

, meine er, sei die Achtung gegen den Advo katenstand als ein .Gradmesser der politischen Bildung eines Volkes zu betrachten. Aber, fährt der Redner fort, die Freigebung der Advokatie allein genügt nicht, unbedingte Öeffentlichkeit der Rechtspflege, unabhängige Richter, Frei, machung der Advokaten von der Zensur der Behörden — das Alles, ist erforderlich, wenn der Ädvokatenstand das werden soll, was er werden könnte^ Ohne daß diese Be dingungen aber erfüllt sind würde die Freigebung der Ad vokatie

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 21.03.1864
Umfang: 8
bei nachstehenden Leben: ->) bei Bentellehen, welche in den Lehenbriefen gewöhnlich als Beutellehen bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach L an d e sg e b r a^nch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich sind; der bei Rustikallehen, welct e gleichfalls frei verkäuflich und vererblich sind, insofern? solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzogen »vor. den sind; . . v) bei allen sonstigen ihrer Natnr nach frei ver käuflichen und vererblichen Leben

zu machen. In der Rubrik III ist die Eigenschaft des Lehens zu bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dann ob es ein Beutel- oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererblichcö Lehen sei. ' In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu gezogenen Subrubriken siud die in Geld oder Natu ralien zu entrichtenden Lehenjinse oder Lehendienste eiNjustellett. Ferner ist.anzugeben, in Welcher Höhe die Belehnungegibühren entricytet werden, ob in firen

respektive deren Vertreter zu wenden. Z. 4. Die Anmeldungen sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle d e Vollmacht beizusttiließeii »wind mehrere Personen mir demselben Objekte belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten aufstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - Allodl'alisiriings- Landes-Couimission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l f. After- oder bei Privat-Lehen im Wege der Privatlehenstube vor zulegen, welche die Nichtigkeit derselben zu bestätige» oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. S. 8. Eo steht d-m Vasallen anch frei, bei dem k. k. Aezirksamte nin protokollarische Ausnahme dieser Nachweisungen rücksichtlich Ausfüllung der vorge- scl,rieb« nen Anmelduugetabelle zu bitten, welches einem solchen Ansuchen entsprechen, den Partheien hiebei au die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anineldung der Laiideskommission

(R. G. B. Nr. 1V3) über die Art.und Weise, wie die Ent fchädigungs- (Freimachungs-) Gebühr für daS zur Auflösung kommende Lehenband bei Beutel-, Rnstikal- und den sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen und vererb^ichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zu den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Lehenzinse und b) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Aus fertigung der Lehenbn'efe

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 05.04.1864
Umfang: 8
, welche in den Lehenbriesen gewöhnlich als Betttellehen bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Landesgebranch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich stnd; b) bei Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich und vererdlich stnd, insoferne solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzogen wor den stnd; v) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frei ver käuflichen und vercrblici'en Leben. L. 2. Zu den Lchenreichnlssen, welche der Ent schädigung unterliegen

ist die Eigenschaft des Lehens zn bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dann ob es ein Beutel- oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererblichcS Lehen sei. In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu Innsbruck den S. April gezogenen Subrubn'ken stnd die tn Geld oder Natu ralien zu entrichtenden Lehenzinse oder Lehendienste einzustellen. Ferner ist anzugeben, in welcher Höhe die Belehnungsgebühren entrichtet werden, ob in firen Beträgen

respektive deren Vertreter zu wenden. Z. 4. Die Anmeldungen stnd vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle die Vollmacht beizusciiließen. «lud mehrere Personen. mit demselben Objekte belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten ausstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - Allodi'alistrungS- Lantes.Commiffion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l. f. After- oder bei Prioat-Lehen im Wege der Privatlehenstube vor zulegen. welche die Richtigkeit derselben zu bestätigen oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. Z. 8. SS steht dem Vasallen anch frei, bei dem k. k. Vezirksamte um protokollarische Aufnahme dieser Nachweifnngen rückstchtlich Ausfüllung der vorge schriebenen Anmeldungstabelle zu bitten, welches einem solchen Ansuchen entsprechen, den Partheien hiebci an die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anmeldung der Landeskommission

(R. G. B. Nr. 103) über die Art und Weise, wie die Ent fchädigungs- (Freimachungs--) Gebühr für das zur Auflösung kommende Lehenband bet Beutel-, Rnstikal- nnd den sonstigen ibrer Natur nach frei verkäuflichen und vererblichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zn den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) die fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Letienzinse und k) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnungsgebühren. Gebühren, welche für die Ans- fertignng der Lehenbriefe

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 10
Datum: 23.01.1869
Umfang: 10
im Allgemeinen auoschliebenden Kölp.r- pebrech.nS zurückgewiesen worden, so bleibt eo ihm über lassen, bei dem General- oder Militärkommando um die erneuerte ärz liche UntersltSung einzuschreiten. Das (Ä'iieial- od r Militärkommando holt von dem Truppenköiper den miliiärärzilichen Befund ürer den Frei willigen ein und verfügt rann n^ch Umständen dessen Vorführung vor eine SuperarbitiirungS-Komiulfsien. Wird der Aspirant durch die SupcrarbilriruugS Kom mission sür die Truppe, von wclaer

voizumcrken. L7. Wird der Nachweis der wissenschaftlichen Befähi gung durch Zeugnisse von auoländisch»» Unierria teanstal- ten geliefert, so ist voiläusig Un solches Gesuch seiiens rer Truppe an daS Ncichölriegöi»i»istcrium zur Entsaieidunz im Einve,nehmen mit dem betr.sfcndcn Ministeiium für KultuS lind Untcrlicht >n dem Falle zu leiten, nenn alle übrigen Bedingungen für den fieiwilligen Einteilt als vollständig erfüllt betiacklet werden können, und der Frei- w ll'ge bei der dieöfollS voiher

vorzuiiehmenden körper lichen linier uchung zur Eii^r.idung Ae.ignet eilaiint wuroe. 2Z. Studierende an beheren techni chen ^etranstalien, welche sich dein SchisfSt-auweicn oder drm Sch.sfsmai,^i- nenwesen widmen wollen. bat en gl> i.t'fallö die Begün stigung der einjäbrigen frei vill gen Di nstleistuug, wenn sie zwei Iabrgänge an eimr sollen Lehianiialt vollendet haben und bieri'ber mindestens die erste i^ortgangöklasse in den Studienzengn ssen nachweisen. In Ermangelung der aufgc'ühiten Studienzengnisse

. Bcfali,.u»g der Älip.ianien zum einjäbligen frei willigen Dienste weiden »anstehende Lehranstalten des Inlandes als den Obergymnasien oder Oberrealschulen gleichgestellt betrachtet: a. Die k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, die von der Gesellschaft der patriotischen Kunstfreunde unterhaltene Akademie der bildenden Künste zu Prag, die Schule der schönen Künste am k. k. technischen Institute zu Krakau und die Kunstgewerbeschule in Wien; d. die k. k. Bergakademien zu Leoben und Pribram

ist, und daS Thlerarzneiinstitut zu Pestb. Z0. Inländer, welche nach 8.20 deS WehrgeletzeS frei willig in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine ein- zutieten wünschen, haben die im Punkte 13 dieker Kund machung zu «. und 6., dann eventuell auch zu b. und o. bezeichneten Nachweise, jene zu el. in der Art btijubringen, wie sür cinjävrig Freiwillige zum Dienste auf eigene Ko sten s.stgestellt ist. , Die Assentirung solcher Freiwilligen kann von nun an nur mit Zustimmung der betreffenden Truppe, zu welcher der Freiwillige

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 29.03.1864
Umfang: 6
, welche in den Lehenbriesen gewöhnlich als Beutellehrn bezeichnet sind; von Jedermann ohne Unterschied besessen werden können, und nach Landesgebrauch und Herkommen frei verkäuflich und vererblich sind; der bei Rustikallehen, welche gleichfalls frei verkäuflich und vererblich sind, infoferne solche Lehen nicht bereits der Grundentlastung unterzöge» wor den sind; o) bei allen sonstigen ihrer Natur nach frel ver- känflichen und vererbliZien Leben. §. 2. Zu den Lehenreichnissen, welche der Ent schädigung unterliegen

ist die Eigenschaft des Leheus zu bezeichnen, nämlich ob es ein l. f. Lehen oder ein l. f. After- (Privat) Lehen fei, dan» ob es ein Beutel, oder Rustikal- oder sonst seiner Natur nach frei verkäufliches und vererbliches Leben sei. In der Rubrik IV beziehungsweise in die dazu zum Tiroler Innsbruck den SS. Mnrz gezogenen Subrnbriken sind die in Geld oder Natu< ralien zu entrichtende» Lehenzinse oder Lehendirnste einzustellen. Ferner ist anzugeben/ in Welcher Höhe die BelehnungSgebühren entrichtet

respektive deren Vertreter zu wenden. H. 4. Die Anmeldungen sind vom Vasallen oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, und im letzteren Falle die Vollmacht beizuschließeu. Lsind mehrere Personen mit demselben Ob/ekle belehnt, so müssen sie einen gemeinschaftlichen Be vollmächtigten ausstellen. Vereinigen sich hierüber die Partheien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen - AllodialisirungS- Landes-Commiffion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten

sind bei l. f. After« oder bei Privat-Lehen im Wege der Privatlehenstnbe vor zulegen, welche dir Nichtigkeit derselbe» zu bestätigen oder ihre Gegenbemerkungen beizufügen hat. s- 3. Es steht d-m Vasallen auch frei, bei dem k. k. Bezirksamte um protokollarische Ausnahme dieser Nachweisiingcu rücksichtlich Ausfüllung der vorge schriebenen AnmeldungStabelle zu bitten, welches einem solche» Ansuchen entsprechen, den Partheien hiekei an die Hand gehen, und die von ihnen zu fertigende Anmeldung der Landeskommission

. A u s z lt g aus dem Gesetze vom 17. Dezemker 1362 (R. G. B. Nr. 103) über die Art und Weise, wie die Ent- schädigungs- (Freimachnngs--) Gebühr für das zur Auflösung kommende Lehenband bei Beutel-, Rustikal- nnd den sonstigen ihrer Natur nach frei verkäuflichen uud vererblichen Lehen bemessen wird. Z. 6. Zu den Lehenreichnissen, die der Entschädi gung unterliegen, gehören: a) dir fortlaufenden jährlichen Lehendienste oder Lehenzinse und d) die in Haupt- und Nebenfällen zu entrichtenden Belehnnngsgebühre». Gebühren

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Volksblatt
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Seite 6 von 8
Datum: 27.01.1869
Umfang: 8
- seiner Rechte berauben, als weil sie durch die Gedanken freiheit zu , der Ueberzeugung - gekommen sind , daß die. heutige Lage der Dinge ein Diebstahl, eine Verletzung der Gerechtigkeit, eine von dem größern Theil der Gesellschaft ausgeübte Gewalt sei. Alle Frei geister, worunter die in Tirol nicht die letzten sind, alle Voltairianer bekämpfen das Christenthum aus keinem, andern Grunde, als weil sie durch die Gedankenfreiheit gefunden haben wollen, daß es ein Gewebe von Fabeln, von ultramontanen

zu berauben und ihm zu widersprechen (wer bürgt dafür, daß, es nirgends gelehrt wird?) - ) ' ? ^ Es nützt nicht, zu sagen, aus der Gedankenfreiheit folge nicht, 7 daß es erlaubt sei, frei: zu handeln, weil die Handlungen an den Ge setzen eine Schranke haben müssen, denn habe ich das Recht in allen Stücken frei zu denken, so kann man mir es auch nicht verwehren zu denken, daß ich meine Handlnngen frei mit meinen Gedanken in Ein klang bringen kann; ?daß die Gesetze vergebens untauglich, ungerecht

, eine Wirkung des Hochmuthes und Eigennutzes sind, daß sie mich mit Fesseln beladen, welche zu sprengen eine Ehre für mich ist. Das sind Gedanken, die- mir in den Sinn kommen können, wie sie schon mehr als Einem in den Sinn gekommen sind: wenn man mich nun lehrt, daß ich sie frei zulassen und annehmen kann, so sehe ich nicht ein, wie man mir das Recht nehmen kann, so zu handeln, wie ich denke. Wer die Ursache zuläßt, darf sich auch gegen die Wirkung nicht sträuben. -. Ich will dafür ein sehr klares Beispiel

, durch welche der Geist wieder geboren werden soll, wälzt er sich in jeder Art von Fleischeslust. - i Es ist also falsch, und' sehr falsch, daß das Denken in dem Sinne frei ist, in - welchem diese Redensart gemeiniglich genommen wkd/: und j wir haben <-im Gegentheil die5:moralische Verpflichtung, richtig zu denken, denn so fordern es die Gründe der Wahrheit, - der Ordnung, der Gerechtigkeit; das Recht, welches Gott hat, daß man ihm glaubt, wenn er sich herabläßt zu sprechen, und die Nothwendig keit

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Zeitungen & Zeitschriften
Pustertaler Bote
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Seite 3 von 4
Datum: 30.12.1864
Umfang: 4
desjenigen, der sich auf die angegebene Art von der Einreihung in daS Regiment frei machen will, schon vor der Losung für die HeereSergänzung erfolgt sein, da eS in der A. h. Ent schließung heißt: .wenn daS LoS einen freiwilligen LandeS schützen trifft.' Denjenigen, welche nach der Losung, wenn gleich noch vor dem AffentirungStage sich alS Freiwillige mel den, kann die fragliche Begünstigung nicht mehr zugestanden werden. IV. Die Bewilligung zum LoStausche oder zur Stellung eineS Ersatzmannes

) angehäng ten Muster einzurichten. Vll!. Derjenige, der sich im Meqe deS LoStauscheS oder durch Stellung eineS Ersatzmannes von der Einreihung in daS Kaiserjäger-Regiment frei macht, bleibt aber 1. gegenüber dem Kaiserjäger-Regimente noch so lange verpflichtet, biS sein LoStauscher oder Ersatzmann nicht nur zum Regimente angenommen, sondern auch bei demselben turch drei Monat eingerückt gewesen ist, ohne, daß er wegen eineS vor seiner Stellung bereits bestandenen Gebrechens als dienst untauglich

auS demselben entlassen werden mußte, und 2. gegenüber der Landesvertheibigung dahin, daß er die durch die LandeSvertheidigungS-Ordnung normirte Wehrpflicht deS Eingetretenen übernehmen soll. Endlich verbleibt 3. gegenüber der allgemeinen Wehrpflicht derjenige, der sich durch LoStausch frei macht, für seine Person noch so lange losungöpflichtig. alS feine' Altersklasse wieder aufgerufen wer den sollte. Ob er dann noch einmal seine Befreiung nach der A. h. Entschließnng vom 2. Nov. l. I. in Anspruch nehmen kann, hän

^t davon ab, ob er wirklich noch feiwilliger Lan deSschütze ist. Derjenige aber, der einen Ersatzmann zum Re gimente definitiv abgestellt hat, bleibt nach Ablauf der Jnter- kalarzeit sür immer bezüglich der HeereSergänzung frei. IX. Demjenigen, der sich durch LoStausch over durch Stel lung eines Ersatzmannes frei machen will, steht eS zu, am Sttllnngötage einen oder mehrere Unterzustellende zur Unter suchung vorzuführen; ebenso ist eö ihm. gestattet, süc den Fall, alö sein Untergestellter

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 12.07.1866
Umfang: 8
, zu erzielen, mußte man sich ein Opftr, gefallen lassen. Und da konnte, man gewiß kein für Napoleon acccptäbleres bringen, als eben Venetien; denn schon inN Jahre .1859 hieß ja die Napoleonische Devise : „Italien frei bis. zur Adria' ; und mit welcher Zähig keit und Ausdauer aber der Kaiser Frankreichs an sei nen Planen hängt, ist weltbekannt. Nun kann er sie rccilisircn. Daß übrigens unser Kabinet schön' vor den« Kriege nicht entschlossen war, Venetien um jeden Preik.zü behalten, ergibt

, denn sie wußten, daß nach den Tagen der schwersten Gefahren Oesterreich aus dem erbittertsten und längsten Kampfe wider feine Feinde siegreich hervor» gehen ^miisje, daß die glücklichen, bessern Tage wieder zurückkehren werden, und mit ihnen die gewünschte Freiheit ; sie wußten, daß Gott an der Seite Oesterreichs bei allen Versuchungen und herben Schlägen die Völker zum Siege führt und leitet — an der Seite jenes Oesterreich, das frei von Uebermuth, frei von Stolz, Habgier und, Eroberungssucht, geduldig

die Schläge hinnimmt, welche die Gewalt und das schreiendste Un recht ihm versetzt, und das todeSmuthig für das Recht, die Freiheit, die heimathliche Sitte und Sprache, für Gott,, die ererbten und neugeschaffenen politischen Institutionen, wie für seinen Kaiser zu kämpfen und zu sterben ver steht., Dieses Oesterreich steht heute seinem grimmigen Feinde entgegen, welcher Gott — doch nur zum Zeugen seines Unrechts — anruft, der Gottes, Wahrheit die Lüge entgegensetzt nnd die Ketten den Völkern als Frei

- heitsmünze an die Hand drücken will. Doch auch die Tage des UebermutheS, des Truges und der Lüge sind gezählt. Der Gott, ^der gerechte, wendet sich ab von dem Frevel. Der Uebermuth, und Trug kann momentan über die Vertheidiger der Sache des Rechtes und der Frei heit einen Sieg erringen. Dieser Sieg, welchen Gott einstweilen gewähren ließ, ist jedoch stets das Ver derben des' feindlichen Siegers gewesen, und er wird es auch heute sein angesichts der Opfer, welche der preußische Krieg fördert^ Wie Eilt

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Innzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 07.11.1864
Umfang: 4
keinen Schaden leidet, wenn fremdes Eigenthum zurückgestellt wird. Wir übergehen hier einiges was in der angeführten dist. nachgelesen werden kann, und führen blos noch den Wortlaut des cap. 22 an: „Ein Abt oder Mönch darf einen Sklaven des Klosters nicht frei lassen. Denn wer nichts Eigenes besitzt, kann einer fremden Sache die Freiheit nicht geben. Es haben ja auch die weltlichen Gesetze verordnet, daß ein Besitzthum nur von seinem Eigenthümer veräußert werden könne.' Hiezu sagt eine Bemerkung

, daß der Sklave eines Klosters in Folge dieser Verordnung zwar nicht frei gelassen, wohl aber in den Klosterverband aufgenommen oder ordinirt werden durfte. Dist. 81. cap. 30 enthält nach dem vierten Konzil von Toledo folgende Verordnung: „Einige Geistliche haben keine rechtmäßige Ehe, sondern streben nach dem verbotenen Umgang mit auswärtigen Weibern oder ihren Sklavinnen (ancillarum). Deßwegen soll der Bischof solche Personen, die derart mit Klerikern verbunden sind, wegnehmen und verkaufen, diejenigen

, und verordnet, daß kein Sklave ohne Erlaubniß seines Herrn geweiht werden dürfe; daß der Geweihte jedenfalls die Freiheit haben müsse, daß die Kirche ihre Sklaven freilassen und ordiniren dürfe, daß das Kind eines Sklaven frei sei, wenn auch nur der Vater oder die Mutter frei ist, daß ein flüchtiger Sklave der durch Betrug die Weihen erhalten, abzu setzen und seinem Herrn zurück zu stellen sei; daß der Sklave einer Kirche geweiht werden könne, aber auch freigelassen werden müsse, jedoch

sich nicht in den Dienst einer anderen Kirche verfügen dürfe, wenn er nicht unbedingt freigelassen worden. Die angeführten Stellen mögen genügen, zum Be weise, daß es eine Zeit gab, wo man in der kathol. Kirche die Sklaverei für erlaubt hielt, und sogar Klöster, Priester und Mitglieder derHierarchie ihreSklaven hielten. Zum Schlüsse führen wir an, daß es noch heut zu Tage für ein trennendes Ehehinderniß gilt, wenn ein freies Individuum eine Sklavenperson heiratet, welche man irrthümlicher Weise für frei gehalten

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 6
Datum: 26.11.1864
Umfang: 6
RT SS letzterm ganz konform mit 8. 4, I. bloS von den lan. deSfürstlichen frei verkäuflichen und vererblichen Ruftical- vnd Beulellehen die Rede geht, während in anderen Ländern dergleichen Lehen nicht blos vom Landeöfürsten, sondern auch von Privaten herrühren. Außerdem darf nicht verschwiegen werden , daß der Schlußsatz deS 5. 10 seinem Umfangt nach nicht so groß ist, wie der 8. 1 in seiner lit. d., worin für die Grönländer, außerhalb deS lombardifch-venetianischen Königreiches, sowohl

die Ruftical- und die Beutellehen,^ alS auch die sonstigen, ihrer Natur nach frei verkäuf lichen und vererblichen Lehen ter gesetzlichen Aufhebung unterzogen werden^ Wenn nun der.Schlußsatz auch sür die Lehen teS Z. 1 lit. b. verbindlich wäre, w <trum ist dann in jenem nicht dieselbe Textuung beibehalten, d. h. wa um sind vie Privail-ben und die im AnmeloungSunterrichte vom 9. März 1864 8. 1 lit. o. ausdrücklich hervorgehobenen sonstig«, frei verkäuflichen und srei vererblichen Lehen ausgelassen worden

? Doch auch hiervon ganz abgesehen, muß hier noch erinnert werden, daß der 8. 10 nur diejenigen Freimachungögebühren im Auge hat, welche nach dem Werthe der Lehen zu berechnen sind, während eS in Tirol Lehen gibt, die in VeränderungSsällen lediglich fixe Gebühren zu entrichten haben. Wenn aber dies wahr ist und daß eS so ist, kann jederzeit urkundlich nachgewiesen werden, so läßt eö sich nicht begreifen, wie in Tirol der Schlußsatz deS 8. 10 auf die srei ver käuflichen und frei vererblichen Ruftical- und Beutel

vom 17. Dezember 1362 „über die Art und Weise, wie die EntfchädigungS- (Fre.machungö-) Gebühr für das zur Auslösung kom mende L.henband bei Beutel-, Ruftical- und den son- *) §. IS. -Kämen bei ter Durchführung deS Gesetze« Ar ten von Lehen vor. welche sich weter den im §. s, nvck, den im im §. »0 unv h. IZ aufgestellten unterordnen, so ist «mne der analogen Gesetze».Interpretation nach tem Muster ^ Berücksichtigung cer ^rrhaltnisfe zu entscheiden.« stlgen, ihrer Ratur nach frei verkäuflichen und vererb lichen

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 8
Datum: 22.09.1863
Umfang: 8
in Warschau. Für diese Behauptung sollen Schriftstücke sprechen, welche aufgefangen oder confiScirt wurden. Der Mann aber ist Abgeordneter beim österreichischen Parlamente und das Volkshaus tritt bewaffnet mit dem Gesetze der Unverletzlichkeit seiner Mitglieder auf und sagt: Die Verhaftung ist nicht gesetzlich, sie ist nicht auf frischer That geschehen; der Verhaftete ist freizulassen. Sogleich offnen sich die Kerkerpsorten, der Mann, den man noch vor wenigen Stunden in strengem Gewahrsam hielt, geht frei

umher und wird schon in einer der nächsten Sitzungen an den Bera» thungen des Abgeordnetenhauses theilnehmen. Die Re gierung gibt dem constitutionellen Rechte und Gesetze vollen Lauf, wen» alten die Minister nicht für die Frei lassung stimmten. Mit solchen Thatsachen kann man allem Gerede des rothen und weißen Dismarckianismns am kräftigsten entgegentreten; sie liefern den Hand, greiflichen Beweis, wie es in Oesterreich um die Frei heit, um den Constitutionalismus stehe

hinüber- griff. Vollgiltiger kann die parlamentarische Berechti gung kaum anerkannt und durchgeführt werden. Dieses Resultat ist sogroß, daß daneben die kleinen Hecheleien und Zänkereien, von denen das parlamentarische Leben auch in England, dem Urtypus des ConstitutionaliS- wus, nicht frei ist, unbeachtet bleiben kann. Die Skandalsucht mag sich in Persönlichkeiten und Hetzereien weiden. Für uns und für dqs Volk in Oesterreich kann die That in ihrer Vollwucht allein Interesse und Bedeutung

nur um Detailfragen handelt. Bisher ist noch keiner derjenigen Staaten, welche zur Zeit der letzten Münchener Zollkonferenz die Anschauungen der baierischen Regierung theilten, von der Gemein schaft zurückgetreten. Wie bekannt, ist eS die Absicht dieser Staaten, bei der Berliner Zollkonferenz mit bestimmt formnlirten Anträgen, die einem sehr frei sinnigen Handelstarif nicht entgegenstehen, hervorzu treten. Wenn Preußen auf der. unveränderten An nahme deS französischen Vertrags und auf der Aus!«, fchli'eßung

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 10
Datum: 24.11.1868
Umfang: 10
Gerechtig keit getreten, um zu züchtigen, wenn durch die Presse etwas wirklich Strafbares begangen worden ist. Dies ist sicher daS Vernünftigere. Denn wie der Mensch in der Rede frei ist, so ist er es auch in Schrift und Druck. Er kann durch vie Rede sündigen, wie durch den Druck, und dann ist eS seine Schuld, wenn er dem Strafrichter verfällt. Aber wie es ungereimt wäre, aus dem Grunde Jemanden das Reden entweder zu verbieten, oder unter Censur zu stellen, weil er damit menschliche und göttliche

Gesetze übertreten könnte, eben so ungeriemt ist es eigentlich, ihm aus demselben Grunde das Schreiben und Drucken zu beschränken. Vor dem Fehler ist Jedermann frei und unschuldig, wer aber fehlt, der soll eS auch büßen. Daß die Presse eine große Macht sei zur Verbrei tung von Ideen, darin hatte die alte Vorstellung ohne Zweifel recht; denn etwas anderes läßt sich gar nicht denken. Daß ihre Macht aber gleich groß sein soll, zum Schlechten wie zum Guten, das träfe überhaupt mit der Sprache überein

Hlewaltstock, der freilich'kein Vernunftbeweis ist, dareinmischen. Wir ylaidiren also für die Freiheit der Presse wie der mündlichen Konversation bis an die Gränzen des Rechtes nNd der Moral, lassen jeden frei, so lange er nicht fehlt, und sträfeu ihn, sobald er ge sündigt hat. Und wir plaidiren um so mehr für diese Freiheit, weil wir sicher überzeugt sind, daß in ihr selbst gegen Irrthum und Unrecht weit mehr Garan tien geboten werden, als durch die Repressivmaßregeln von NegierungSgewalten, die am Ende

doch nur auf subjektive Ansichten weniger hinauslaufen, und daher so gut falsch als wahr, und in ihrer Tragweite so schlecht als gut sein können. Denn ist der Jdeenkampf frei bis zum Gesetze des Naturrechtes, so wird früher oder später und zwar nicht in zu kurzer Frist, sobald die Hitze der Kämpfer und Zuschauer sich gelegt, dieSache sich zu Gunsten der objektiven Gründe entscheiden. Veritns est, quiil ost. DaS. Eingreifen politischer Intervention von was immer für einer Polizeimacht, einer Partei

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 18.11.1870
Umfang: 8
- und Frei schießen zur Feier des a. h. NamenSfesteS Ihrer Maj. der Kaiserin wurde gestern Früh am k. k. Haupt'chieß- stande hier eröffnet. Nachmittags erhielt der Ober schützenmeister ein Telegramm des Obersthofmeisters Ihrer Majestät der Kaiserin mit der höchst erfreu lichen Mittheilung, daß Ihre Majestät die Kaiserin die Huldigung der Bozner Schützen zur wohlgefällig sten Kenntniß zu nehmen allergnädigst geruht habe. Morgen findet die Eröffnung des FestschießenS in Meran und der Schützenumzug statt

und Tschabuschuiga vertheidige« die Regierung gegen die Angriffe Carlos Anersperg, ^Schmerling, Uuger n«d A«to« Auersperg, den Standpunkt des Ameademevts FalkeuhayaS accep-- «end. Das Amendement, wofär sich nur 10 Stim» me« «gebe«, wird abgelehnt, die Majoritats- adreffe ea dloe angenommen. Marge« Delegationswahle». Schlußverhandlung gegen Leopold Berger und Genossen wegen des Ver brechens der Mitschuld an dem Verbrechen der Cre- dilSpapier-Bersälschnng. (Schluß.) WaS den Johann Frei, Gastwirth in Senate

. und legte hievon 2 Stücke unter das Geld seines Weibes, welche die Gäste bediente, indem er dafür 2 Stücke echte herausnahm, ohne daß diese etwas merkte. Diese beiden Falsificate wurden, das eine an die Krämerin von TisenS. daS andere an Iah. Schweizer verausgabt, von denselben jedoch wieder zurückgebracht, als sie die Unechtheit erkannten; die übrigen 11 Stücke will Berger verbrannt haben. Am 17. October 1869, so gesteht Frei weiter«, kam er wieder mit Berger zusammen und forderte

30 Stücke bewerkstelliget zu haben, wofür er ihm 60—65 fl. ausbezahlte; kurze Z-it später sei er jedoch wegen der schlechten Beschaffenheit der Falsisicate vom Vertrage zurückgetreten. Frei erscheint somit bezüglich des ersten Geschäftes mit Berger als Theilnehmer und in Bezug auf den. zweiten Handel mit Adami als Mitschuldiger des Verbrechens der Theilnehmung an der CreditSpapier- Versälschnng; und auch muß imputirt werden, daß er mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse die Ueberzeugung gewonnen

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Innzeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 14.11.1864
Umfang: 4
- und Nebenfall zu entrichtende Giebigkeit einfach 4% zu nehmen, wonach die Frei- machungsgebühr mit 80 fl. bestimmt werden müßte. Es handelt sich also mit anderen Worten darum, ob für die Freimachung 8 oder 4% von dem gesetzlich festgestellten Werthe des Lehens, d. i. ob der nach dem amtlichen Unterrichte sich beziffernde Betrag oder die Hälfte desselben zu be zahlen ist, um ein frei verkäufliches und vererb« liches Rustikal- oder Beutellehen für immer von dem Lehenbande zu befreien. Nach den eingezogenen

. Königreiche spricht, so zeigt die unmittelbar darauf folgende Aufzählung doch genügend, daß es sich nur um die Festsetzung der Ablösungsziffer für die in Händen juristischer Personen befindlichen Lehen, für nicht veräußerliche und nicht frei vererbliche Weiber- lehen, eben solche reine Mannsstammlehen, für am Heimfalle befindliche, und für nachweisbar aufgetragene oder vom Lehenherren erkaufte Lehen handelt, die ins gesammt nur im lomb.-venet. Königreiche einer zwangS- weisen Ablösung unterworfen

werden, während sie in den übrigen Ländern von einer solchen ausgeschlossen sind. Nachdem diese Arten von Lehen nebst ihren betref fenden Ablösungssätzen aufgezählt sind. ist. gestützt auf das Resultat dieser Ablösungs-Bestimmungen wieder die Rede von den frei verkäuflichen und vererblichen Rustikal- und Beutellehen, u. z. so allgemein und ohne jeden einschränkenden Zusatz, daß eine einseitige Be ziehung auf ein einzelnes Land aus dem Wortlaute nicht gefolgert zu werden vermag, ohne dem Sinne des Gesetzes Gewalt anzuthun

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Der Bote für Tirol
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Seite 7 von 10
Datum: 07.12.1870
Umfang: 10
nicht zu den frei- veräußerlichen und freivererblichen gehören, die Lehen- anwärter oder gesetzlich zur Lehensolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, und ihren allfälli gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich anzuführen, ob dieselben bereits ein Ueber einkommen in Betreff der Lehenauflösung getroffen haben. In der Rubrik VI ist bei Lehen, die aus unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dieS ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der AllodialisirungS-LandeS- kommission zur Einstellung der Berechnung der Frei machungsgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be- nöihigen

. Vereinigen sich hierüber die Parteien nicht, so steht eS jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen- AllodialistrungS-LandeS-Koinmission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher sie nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, uud für Personen über deren Vermögen

, auf 4 Perzent; d) für Weiber- oder gemischte Lehen auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 15 Perzent; ü) für Lehen, bezüglich welcher daS HeimfallSrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 25 Perzent festgestellt. Als am Heimfalte stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lchenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder Vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machungSgebühr

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 6
Datum: 14.12.1870
Umfang: 6
nicht zu den frei- veräußerlichen und frci'.'crcrblichen gehören, die Lehen- auivärter oder gesetzlich zur Lehenfolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, nnd ihren allfälli- gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich anzuführen, ob dieselben bereits ei» Ueber einkommen in Betreff der Lehenaustösung getroffen habe». In der Rubrik VI ist bei Lehen, die ans unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der AllodialisirungS-LandeS- kommisston zur Einstellung der Berechnung der Frei machnngSgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach- weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be nöthigen

. Vereinigen sich hierüber.die Parteien nicht, so steht es jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen AllodialisirungS-Landes-Kommifsion zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher sie nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, und für Personen über deren Vermögen

, auf 4 Perzent; d) für Weiber- oder gemischte Lehen auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 15 Perzent; ü) für Lehen, bezüglich welcher daS Heimfallsrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 2S Perzent festgestellt. Als am Heimfalle stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lehenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder Vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machnngSgebühr

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 8
Datum: 20.12.1870
Umfang: 8
nicht zu den frei- veräußerlichen und freivererblichen gehören, die Lehen- anwärter oder gesetzlich zur Lehenfolge Berufenen mit Vor- und Zuname, dann Wohnort, und ihren allfälli gen Kuratoren oder Bevollmächtigten namhaft zu machen und zugleich, anzuführen, ob dieselben bereits ein Ueber- «inkommen in Betreff der Lehenauflösung getroffen haben. In der Rubri? VI ist bei Lehen, die aus unbeweg lichen Gütern bestehen, der Betrag der ordentlichen Ge bühr der Gebäude- und Grundsteuer (ohne Zuschlag) anzuführen

, und ist über diese Dokumente ein besonderes Verzeichniß anzuschließen. Wenn solche Belege nicht beigebracht werden können, oder bereits in den Lehenakten dem Lehenherrn vor liegen, so ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die Rubrik VII dient für allfällige besondere Be merkungen. Die Rubrik VIII bleibt der Allodialisirungs-LandeS- kommission zur Einstellung der Berechnung der Frei- machungSgebühr vorbehalten. Sollte der Vasall zum Behufe der zu liefernden Nach weisungen eine nähere Aufklärung oder Auskunft be- nöthigen

sich hierüber die Parteien nicht, so steht «S jeder derselben frei, hievon die Anzeige an die Lehen- Allodialisirungs-LandeS-Kommission zu erstatten, welche sofort auf Gefahr und Kosten der Parteien einen ge meinschaftlichen Vertreter bestellen wird. Für Korporationen oder juridische Personen hat der jenige die Anmeldung zu unterfertigen, welcher ste nach dem Gesetze zu vertreten berufen ist. Für Minderjährige und Kuranden: Die Vormünder und Kuratoren, und für Personen über deren Vermögen das Konkurs

auf 10 Perzent; o) für ein MannSstammlehen auf 13 Perzent; <1) für Lehen, bezüglich welcher daS HeimfallSrecht nachgewiesen werden kann, und die am Heimfalle stehen, auf 23 Perzent festgestellt. AlS au» Heimfalle stehend ist ein Lehen zu betrachten, wenn die Lehenbesttzer und sämmtliche Anwärter daS sechzigste Lebensjahr überschritten haben. Artikel III. Bei nachweisbar aufgetragenen oder vom Lehenherrn erkauften Lehen ist die entfallende Frei machungsgebühr um 2 Perzent geringer zu bemessen. Artikel

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Der Bote für Tirol
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Seite 1 von 6
Datum: 17.06.1868
Umfang: 6
und erwogen, daß die Gemeinde mit jedem Nechte auch eine entsprechende Pflicht übernimmt, die gewissen- haft erfüllt werden muß, wenn das Recht ausgeübt werden will. Diese Pflichten sind aber nunmehr in reichem Maße an die Gemeindevertretungen herange treten, denn dem Willen der Bevölkerung gemäß wurde ihnen eine ganze Reihe der wichtigsten Nechte und Be fugnisse zur Ausübung überlassen. Dabei ist aber vor Allem scharf zu beachten, daß die ersehnte „Frei heit' der Gemeindevertretung nicht mit Willkür

zu verwechseln ist; daß der einzelne Gemeindebürger ebenso einen Kreis von Rechten hat, der nicht verletzt werden darf, von der Gemeinde so wenig, wie vom Staate. Ja der Einzelne hat derGemeinde gegenüber, in dem frei heitlichen Staate ein noch größeres Recht zn fordern, daß die Gesetze unparteiisch und umsichtig gehandhabt werden, als er dies in den meisten Fällen früher vou dem Verwaltungsbeamten fordern konnte. Denn worin bestünde der Fortschritt, der anerkannter Weise jetzt geschah, wenn die Gesetze

sind, solche Mißgriffe zu vermeiden. Eben so nothwendig ist aber auch weiter, daß sich die Ge meindebehörden stets vor Augen halten, wieweit ihre Macht und ihr berechtigter Einfluß reicht, und dieö wieder nicht nnr anderen Behörden, sondern auch denGe- meindebürgern gegenüber, denn so viel steht einmal fest, daß eine wahre Freiheit nicht gedacht werden kann, wo nicht dem Einzelnen, dem Individuum gestattet ist, sich so weit frei zu bewegen, als ihm durch die Gesetze der Sittlichkeit und des Rechtes möglich

ist; die Frei heit hört dort auf, wo die Willkür beginnt. Wenn sich aber die Gemeindebehörden klar vor Augen halten, was sie zu thun haben, und die Einsicht und den Willen haben, ihre Befugnisse passend und mit streng ster Gewissenhaftigkeit auszuüben, woran wir nicht zweifeln wollen, so kommt ihnen die wichtigste, schönste Rolle des öffentlichen Lebens zu und wir dürfen uns von ihrer Thätigkeit die schönsten Früchte erwarten. * Stcrzillg» 15. Juni. (Konstituiruug des konstitutionellen Vereins.) Nachdem

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