ist, wird die Regierung dieselben willkommen heißen.! Allein eine Ausnahme und die Forderung, das; über haupt die Regierung den Privatunterricht nicht regle, ist nicht berechtigt. Der Satz: „Die Wissenschaft ist frei' findet hier keine allgemeine Anwendung, da eS sich um Volks- und Mittelschulen handelt und dieser Satz auf Hochschulen Anwendung hat. Das aber muß feststehen, daß die Negierung oder der Staat überhaupt das Recht haben muß, bei Privatschulen auch zu sagen: gewisie Voraussetzungen müssen eintreten
stellen. Ein Vorredner bemerkt zwar, daß, wenn man auf die Eoufession der Bevölkerung, wel cher die «chule dienen soll, keine Rücksicht nimmt, darin allerdings ein wesentlicher Widerspruch gegen jede Frei heit liegen würde,- da der Schulzwang gesetzlich bestehen würde, weiln er auch uicht für den Armen faktisch elistirt, so habe ich zu bemerken: der Reiche kann Mittel und Wege einschlagen, wenn ihm die Schule nicht recht ist, und seine Kinder in^ Hause erziehen lassen; wenn der Anne aber gezwungen
ist, seine Kinder in eine Schule zu geben, wo er sür das religiöse Interesse nicht die nöthige Garantie zu haben glaubt, so ist das gewiß keine frei heitliche, sondern eine unfreiheitliche Institution. (Sehr gut! rechts.) Von diesem Standpunkte aus muß ich :m Namen der Negierung erklären, daß der Wunsch, in Rücksicht ans die Volksschule bei dieser Bestimmung eine Abänderung zu treffen, ihr als ein begründeter erscheint. In dieser Be ziehung erscheint nur das Amcudement des Grafen GleiS pach das zweckmäßigste