werden wollen, bereits de Befähigung zum Unterrichte au einem Gyinnasinm erhalten habe», siebt es frei, das Zeug niß der Gymnasial-Prüfuugs-Commission bei ibrer Meldung der Commission vorzulegen. Ist dasselbe nicht vor länger als 3 Jahren ausgestellt, so hat es die Cominisstoü als Grundlage ihres Vorgänger, in der Art anzunehmen, daß die darin bestätigten That» fachen keiner neuerlichen Erprobung bedürfen, son dern der Candidat nur einer Ueberprüsung znm Beweise desjenigen, was durch dieses Gesetz von ihm verlangt
wird, und vor der Gymnasial-Prüfungs- Commission nicht nachgewiesen wurde und insbeson dere zur Erprobung der Befähigung des Candidaten den Unterricht in der Richtung zu ertheilen, in wel cher er an der Realschule ertheilt werden soll, un terzogen werdet Die Prüfungs-Commission kann in solchem Falle nach Erwägung der Umstände die schriftlichen Aus arbeitungen ganz oder zum Theile, sowie auch die Probe-Lection, niemals aber die mündliche Prüfling erlassen. Auch steht es ibr frei, sich vorläufig von der bezüglichen
der Probe-Lektionen, das Urtheil über die wissenschaftlichen Leistungen im schriftlichen und mündlichen Examen, mit der Fest setzung, ob und in welchen Klassen in jedem der Ge genstände der Examinand zu unterrichten für befähigt eramtet werde; «l) ein Urtheil über die Lehrfähigkeit des Candi daten, so weit sich dieselbe in den Probe-Lektionen bekundet hat. 2. Es steht jedem Candidaten frei, wenn er das Examen vor einer Prüfungs-Commission zwar be standen, aber in'einem oder mehreren Gegenständen ein ibm