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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 12
Datum: 02.06.1853
Umfang: 12
befähiget werden wollen, bereits d e Befähigung zum Unterrichte an einem Gymnasium erhalten haben, siebt es frei, das Zeug niß der Gymnasial-Prüsuugs Commission bei ihrer Meldung der Commission vorzulegen. Ist dasselbe nicht vor lüriger als g Jadren ausgestellt; so hat es die Commission ülS Grundlage ihres Vorganges in der Art anzunehmen, daß die darin bestätigten That» fachen keinir neuerlichen Erprobung bedürfen, lon- detn der Candidat nur einer Ueberprüfung zum Beweise desjenigen

es ihr frei, sich vorläufig von der bezüglichen Gymnasial-Prüsungs-ComMissioN die Mittheilung der schriftlichen Arbeite» deS Candidaten zu erbitten. §. 24. Entscheidung, ob der Examinand die Prüfung be standen habe. 1. A?ach Beendigung der sämmtlichen Tbeile des Eramvis tritt die Prüfung6.Commission zusammen, um suf Grund des über die einzelnen Leistungen vorliegenden Urtheiles zind nach Maßgabe der §§. —lb festgestellten Forderungen zu entscheiden, ob der Examinand die Prüfung bestanden

worden sei; o) unter ausdrücklicher Bezeichnung der Aufgaben dtr schriftlichen Arbeiten und der Probe-Lectionen, das Urtheil über' die wissenschaftlichen Leistungen im schriftlichen und mündlichen Examen, mit der Fest setzung. ob uud in welchen Klassen in jedem der Ge genstände der Examinand zu unterrichten für befähigt eramtet werde; 6) ein Urtheil über die L^hrfähigkeit des Candi daten. so weit sich dieselbe in den Probe.Lektionen bekundet hat. 2. Es steht jedem Candidaten frei, wetin er das Examen

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Der Bote für Tirol
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Seite 8 von 10
Datum: 25.05.1853
Umfang: 10
werden wollen, bereits de Befähigung zum Unterrichte au einem Gyinnasinm erhalten habe», siebt es frei, das Zeug niß der Gymnasial-Prüfuugs-Commission bei ibrer Meldung der Commission vorzulegen. Ist dasselbe nicht vor länger als 3 Jahren ausgestellt, so hat es die Cominisstoü als Grundlage ihres Vorgänger, in der Art anzunehmen, daß die darin bestätigten That» fachen keiner neuerlichen Erprobung bedürfen, son dern der Candidat nur einer Ueberprüsung znm Beweise desjenigen, was durch dieses Gesetz von ihm verlangt

wird, und vor der Gymnasial-Prüfungs- Commission nicht nachgewiesen wurde und insbeson dere zur Erprobung der Befähigung des Candidaten den Unterricht in der Richtung zu ertheilen, in wel cher er an der Realschule ertheilt werden soll, un terzogen werdet Die Prüfungs-Commission kann in solchem Falle nach Erwägung der Umstände die schriftlichen Aus arbeitungen ganz oder zum Theile, sowie auch die Probe-Lection, niemals aber die mündliche Prüfling erlassen. Auch steht es ibr frei, sich vorläufig von der bezüglichen

der Probe-Lektionen, das Urtheil über die wissenschaftlichen Leistungen im schriftlichen und mündlichen Examen, mit der Fest setzung, ob und in welchen Klassen in jedem der Ge genstände der Examinand zu unterrichten für befähigt eramtet werde; «l) ein Urtheil über die Lehrfähigkeit des Candi daten, so weit sich dieselbe in den Probe-Lektionen bekundet hat. 2. Es steht jedem Candidaten frei, wenn er das Examen vor einer Prüfungs-Commission zwar be standen, aber in'einem oder mehreren Gegenständen ein ibm

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 6
Datum: 27.10.1856
Umfang: 6
der Unter richt hat schon vielen Samen ausgeworfen, der zur Freude der Reaktion als mächtiger Feind der Freiheit und der Philosophie emporgewachsen ist. Kaum hatte man sich über dieses päpstliche Rundschreiben beruhigt, so vereinigten sich die belgischen Bischöfe zur Herstellung einer Universität zu Löwen, die den Titel einer Katho lischen annahm. Sie konnten dort lehren, daß die Frei heit der Gewissen und der Kulte eine falsche Marime waren, sie konnten dort die Geschichte entstellen und daS schändliche

Andenken der Montsort:c. erneuern, Medizin und sowohl physische als moralische Wissenschaften ver stümmeln, den Glauben über die Forschung und die Offen barung über wissenschaftliche Wahrheit setzen, — sie konn ten dies Alles, denn sie waren in ihrem durch die Con stitution geschützten Rechte. In der erhabenen Sphäre deS Unterrichts, wo alle Wissenschaften in ihren Grund sätzen und Anwendungen gepflegt werden müssen, wird ein Centralpunkt gefordert, wo die Wissenschaft vollkom men frei und unabhängig

und anderer seits alle Versuche des Rückschrittes auf dem Gebiete der Wissenschaft vereitle. Ihr Werkzeug ist die Vernunft, ihre Methode die sreie Diskussion, ihre Antithesis der blinde unvernünftige Glaube.' Wenn eS noch eines Beweises bedürfte, daß das bi- fchöfliche Verdammungsurtheil über die belgische Frei maurer-Universität ein berechtigtes war, so bildet gewiß diese Nede des Hrn. Verhaegen den schlagendsten Beweis hiesür. Eine ähnliche Rede hat auch Professor Laureut bei der Eröffnung deS akademischen

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