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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 322 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten: es ist jedoch die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten > bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) 4- Ubteeren von Stalldünger tm Cottage-Viertel. Der (Sem ein berat hat in der Sitzung am 31. Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend

nachstehende Vorschrift betreffend die Reini- mmg der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 2 . Bei einem während der Nacht eingetretenen Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor mittags beendet zu sein. 3. Bei während des Tages fortdauerndem

. Die Eigentümer. Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Ueberiretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor den ist, auf Grund

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