. werden kann, daß der Aufgeber da« Siegel aufzudrücken — unterließ. Auch mnß an der Siegeiseite vom Postamte an- Kundmachung. geschrieben werden : Ist un gesiegelt ausgegeben ' Ueber die zur Verhandlung vorgekommene Frage: ob worden, die DriefsammlnngSkästen bei den Postämtern ferner bei- . <- « zubehalten, oder aber aufzuheben, »nd dadurch dieAufge- Ferner wird vorgeschrieben: ber zur Uebergabe eines jeden Briefes in die Hände der VeiUebernahme der Postbriefe von den Partheien Postbeamten zu bemüssigen wären
, hat die allgemeine Hofe haben die Postbeamte^, stet« darauf zu sehen, daß die Brie« kammer, nach reifer Erwägung aller dabei eintretenden , fe gesiegelt, die Addressen deutlich geschrieben und dleAb» Rücksichten, zu entscheiden befunden, daß die Briefsamm- gabSorte bestimmt angegeben sind. In Ermanglung deS ei- lungSkästcn ferner beibehalten, zur Beseitigung einzelner nen oder des anderen sind die Partheien immer sogleich zur Unziiköiniulichkeiten aber folgende Bestimmungen beobach- Siegelaufdrückung