darin nur, daß ein jcweilig'r Bischof zu Trient verpflichtet wirv mit seinen Leuten dem tirol. LanveSfürsten, jedoch auf dessen (v-S LandeSfüisien) Solv, außerhalb deS Landes beizustchen. Ferner erhält der tirolisch-landeS- fürstliche Stadlhauptmann zu Trient die Gewalt, die stistische» Unterthanen wider den Bischof s-lbst anzu führen, wenn dieser sich wider den tirolischen LanreS- sürsten auflassen und fremde Völker zu Hilfe nehmen würde. Auch soll ei.: neu erwählter Bischof dem tiro, lischen
haben. Ein anderes tirolisch-landeSfürstlicheS Recht gegen daS Fürstentdum Trient war 6. das Recht der Gesetzgebung und Vollstreckung in ständischen Angelegenheiten, insbesondere in Sachen der z LandeSdcfeusion und d-S damit noihwcndig verbundenen Steuer- und MarschwesenS. Dieses Recht fließt aus dem alibekannten Landlibelle vom I. 1511, und ist durch vie KonveiitionSpunkte vom 2-1. Juli 1777, l, II. und IX. Gegenstand, außer allen Zweifel gestellt. Nach denselben KonventionSpunkten, III. Gegenstand, hatie ferner
s>u->ec!mli, ^isciimli zc. abgeordnet werden (IX, Gegenstand.) 10. Die Auönabme der im Trient'schen wohnenden lanveSfürstlichen Räibe, «ekreläre, Beamten und Diener von der Trienl'schen Gerichtsbarkeit (X Gegenstand.) 11. DaS ^UL Vinriii», I?Iuminis et ^avigulionis auf den i«, Tricnlner Bezirke liegenden Straßen, Flüssen und Wässern, dann wegen der Gerichtsbarkeit in die Hälfte teS ^Vlvei an dem Ufer deS Trientner Gebie/eS - (XIX Gegenstand.) 12. Die .liirisdietionalia, ?olilica und veconomios, ferner