EisenbahnarbeiterS Giu seppe De Odericco, qualificirt dieses Verbrechen zum Meuchelmorde nach §, 135 Z. 1 St.-G. und findet gegei^den vollständig leugnenden Soffia den Beweis der «schuld erbracht wie folgt: 1. Durch die Zeugen Bortolo und Brigitta Oß, durch den Wirth Jakob Obersteiner, ferner durch Giuseppe Niva und Magdalena Meran werde die Anwesenheit des Soffia am Orte und zur Zeit, wo die Ermordung erfolgt , erwiesen. 8- 133, Z. 7, St.-P.-O. 2. Sei Soffia durch den sterbenden De-Odoricco a!S der Mörder
angeführten Umständen liege gegen Soffia aber auch die falsche Verantwortung vor, indem derselbe behaupte, am 3(1. Juni um 9 Uhr Abends nach Sterzing zurückgekehrt zu sein, welche Angabe durch ein halbes Dutzend von Zeugen wider legt werde, — ferner die auS dem Vorleben des Soffia, insbesondere ans seiner Drohung: z,c-In li» fattc» la. spia, I» psgliora,' sich ergebende Kapazität desselben zu solchen blutigen Thaten. Nach, einigen Ausführungen über die den Ange klagten zur Last fallenden Diebstähle stellt
sohin die Staatsbehörde den Antrag: Randazzo, Soffia, Loca telli, Lottici und Amadori seien deö Verbrechens des vollbrachten Raubmordes und deö vollbrachten Rau bes nebst Raubmordversuch, ferner Soffia auch des Verbrechens des Meuchelmordes und deS versuchten gemeinen Mordes u. s. w. schuldig zu erkennen und bei dem Umstände, daß die durch das Strafgesetz auf ! diese Verbrechen gesetzte Todesstrafe wegen der ent gegenstehenden Vorschrift deS 8. 234 St.-P.-O. im vorliegenden Falle nicht verhängt
, wo die UrtheilS-Verkündnng stattfand. - Nachdem Sie bereits in Nr. 269 Ihres geschätzten Blattes den hauptsächlichen Inhalt dieses Urtheiles veröffentlicht haben, finden wir eS, um die Geduld Ihrer Leser nicht allzusehr in Anspruch zu nehmen, zweckmäßig, hier auf jene Mittheilung zu verweisen, und für Juristen, die sich allenfalls für die Sache, näher interessiren sollten, die Bemerkung beizufügen, daß die Verurtbeilung des Sossia auf Grund der ZZ. 19V, 195, St -G. wegen Verbrechens deS RaubeS, ferner deö
8. 134 St.-G. wegen Verbrechens deS Mordes, dann des Z. 99 St.-G. wegen Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch gefährliche Dro hung, endlich ver ZK 171, 173, 174 Ü. b., «.wegen Verbrechens deS DiebstahleS und deS 8. 461 St.-G. wegen der Ucbertretung des Betruges erfolgte, und die Strafbemessung durch die ßK. 34 und 136 St.-G. und 234 St.-P.-O. begründet wurde; — daß ferner Randazzo,. Lottici und Locatelli deS Verbrechens deS vollbrachten Raubes nach 88. 19V und 195 St.-G. und ersterer