Deputation. Die Einwilligung Berryers wurde sofort nach Marseille telegraphirt, dürfte aber nicht vor der Deponirung der für die Kandidatur gesetzlich noth wendigen Dokumente veröffentlicht werden. Gleiche Umständlichkeiten sollen zu Aix in Bezug auf Hrn. Thiers gemacht worden sein. Morny. heißt es ferner in dieser Korrespondenz. soll keine große Neigung ver spüren fernerhin Kammerpräsident zu bleiben, wenn so wenig lenksame Redner, wie Berryer, Thiers, Mon- talembert, Marie rc. in die Kammer eintreten
, durch den gesammten Güter-, besitz in Polen garantirten Kreditverein zu einer An leihe zu zwingen und die sogenannten Krongüter darauf zu Hypotheken, welche fast durchweg konfizirteS Gut find. Ferner spricht mau auch von einer Antastung, der Baarvorräthe in der Bank zu Gunsten der Re gierung und der von ihr projektirten, meist militärischen Bauten. Die Nationalregierung, welche immer ent schiedener mit ihnm Bestreben, die russische Regierung auf dem Gebiete der Administration zu Paralysiren, hervortritt
. Art. 2. Allen Beamten und Privatpersonen, uanmulich den von der Mvskvviterregierung eingesetzten Finanzbehörden, ferner den Entrepreneurs, Banquiers und Negoziantcn wird hiermit unter Verantwortlichkeit der Person und des Vermögens verboten, Projekte zu entwerfen, auszuführen oder zu unterstützen, welche (unter Ausschluß der lausenden Geschäfte) irgend eine Umgestaltung des heutigen Standes der Staatsfi nanzen, öffentlichen Arbeiten und Finanzinstitutivuen zum Zwecke haben. Art. 3. Alle Beschlüsse
und Vor schriften, Finanzen, öffentliche Arbeiten oder Finanzin stitutionen betreffend, ferner alle Kontrakte, Vereinba rungen, Konzessionen, Anleihen, Käufe oder Verkäufe, mit einem Worte alle die Einführung einer Verände rung im gegenwärtigen Stande der Staatsfinanzen oder der Finanzverpflichtungen in der Krone, Litthauen Reußen bezweckenden Unternehmungen, welche die un rechtmäßige Behörde ankündigen oder ausführen sollte, werden hiemit als ungeschehen, ungültig und nicht ver bindend erklärt. Art