. Das Verbot des Doppelverdienstes soll auch für die Ehefrauen jener Männer gelten, die selbst keinen Doppelverdienst haben dürfen, ferner für Ehefrauen, die aus einem selbständigen Berufe (Gewerbe, Grundbesitz, Unter nehmen), den sie selbst ausüben oder den ihr Gatte ausübt, regelmäßig ein Einkommen beziehen, das die vorgesehenen Versorgungsgrenzen überschreitet. Dem Cinwande, es sei un billig, aktiven öffentlichen Angestellten mit geringem Einkom men eine Nebenbeschäftigung zu versagen
, wird entgegengehal ten, daß die öffentlichen Angestellten so bezahlt werden sollen, daß sie das Notdürftigste zum Leben erhalten. Der Gegenentwurf wendet sich ferner gegen die in der Re gierungsvorlage vorgesehenen Ausnahmen, wonach das Doppel- verdienergesetz für Beschäftigte in der Landwirtschaft, für Lehrer und Geistliche sowie für Pensionisten nicht gelten soll. Weiter spricht sich der Gegenentwurf gegen die Möglichkeit der Still legung eines Teiles der Ruhegenüsse mit der Begründung
aus, daß durch das Doppelverdienergesetz weniger ein hohes Ge samteinkommen einer einzelnen Person verhindert werden soll, sondern daß dadurch arbeitslosen Angestellten Verdienstmöglich keiten verschafft werden sollen. Der Gegenentwurf verlangt ferner, daß die bereits bestehenden Senate zum Schutz der in ländischen Arbeitskräfte bei den industriellen Vezirkskommis- sionen über die Zulässigkeit von Doppelverdiensten entscheiden sollen. Doppelverdiener sollen nur eingestellt werden dürfen, wenn keine anderen geeigneten Kräfte vorhanden
Dr. Pilz, befand und sagte, daß der Alpenverein beim Anschluß des Touristen klubs und Gebirgsvereins niemand um Erlaubnis gefragt habe und daß er es nur wünschen würde, wenn die hohen Herren der Politik es ebenso machen würden. Rehlen gedachte dann noch der Alpenvereins-Sektion Baden und des „schwergeprüften" Obmannes Iägermayer, die das Fest in so glänzender Weise vorbereiteten und begrüßte im besonderen die jüngste Sektion, den Oesterr. Gebirgsverein, dessen Ein gliederung schmerzlos erfolgte. Ferner