, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangs-: arbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zur Dauer von drei, Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Ent-; lassung aus der Zwangsarbeitsanstalt, Personen, denen die väterliche Gewalt entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber drei Jahre vom Tage der richterlichen Verfügung an, ferner Personen, die wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arrest strafe gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von drei
, 464, 512, 681 und 683 St.-G.), wegen einer Uebertretung nach 8 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, RGBl. Nr. 78, nach 88 1, 3, 4 oder 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, RGBl. Nr. 705, verurteilt worden find, ferner Personen, die wegen eines Vergehens verurteilt worden find, wenn mit der Verurteilung wegen dieses Vergehens nach dem Gesetze die gleichen Rechtsfolgen verbunden sind wie mit der Verurteilung wegen einer der genannten Ueber- tretungen. Die Folge de ^Verurteilung hat, wenn die Verurteilung