, welche mindestens drei Jahre ihr Gewerbe selb ständig ausüben, bestellt. Es muß zugestanden werden, daß dieses Mittel -w.iMM.,geeignet ist, die Bedeutung des Gewerbestandes zu Heden,"ohne daß dadurch der Antritt zum Gewerbe aus eine unzukömmliche Weise erschwert wäre, denn das Gesetz enthält • eben in dieser Richtung eine Reihe von Bestimmungen, welche die Adepten des Gewerbestandes gegen etwaige Schikanen der Genossen- schasten schützen sollen; so sind Vorkehrungen getroffen für den Fall, wenn der Lehrling
die Prüfung nicht besteht, wo ihm das Recht zusteht, dieselbe zu wiederholen, ferner für den Fall, wenn die Genossenschaft di; ihr in Ansehung der Vornahme der Gesellenprüfung obliegende Vorsorge nicht trifft, wo dann es den dieser Genossenschaft ange- höngm Lehrlingen freisteht, die Prüfung vor einer anderen nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildeten fachlich berufenen Kommission abzulegen. Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, das die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses