in dem Grundsatze übereinstimmen, daß, soserne ein kompeten tes Amt, nach der Ansicht der Parteien, seine Pflicht nicht erfüll«, den Parteien kein anderes Recht zusieht und zustehen kann, als sich durch Beschwerden an die vorgesetzte Behörde dieses Amtes zu wenden. Dieß ist aber hier nicht der Fall, und schon aus diesem Grunde kann ich mich mit dem Inhalte dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht einverstanden erklären. Gehen wir jetzt zum dritten Falle über. Dieser fetzt voraus, daß die ablehnde Antwort
des kompetenten Geistlichen aus Gründen erfolgt fei. welche indem StaatSgesetze nicht enthalten sind, wo dann auch in diesem Falle die Kompetenz von dem Seelsorger aus die weltliche Behörde übertragen werden sollte. Wollte ich die Sache oberflächlich nehmen, so könnte ich mich damit begnügen, blos dasjenige zu wiederholen, was ich in Beziehung auf die zwei ersten Fälle gesagt habe. Ich glaube jrovch, daß man die >!sache näher ins Auge fassen solle, weil der erste Fall zwei wesentlich von einander verschiedene
Nebenfälle enthält. Es kann nämlich sein, daß die ablehnende Antwort des kompetenten Seelsorgers au« Gründen erfolgt sei. welche weder in den staatlichen noch in den kirchlichen Gesetzen eine Stütze finden. Auf diesen Fall würde vollkommen das für die beiden ersten Fälle Gesagte paffen. Es könnte aber auch der Fall eintreten, daß der kompetente Seelsorger die ablehnende Antwort aus Gründen ertheilt habe, welche zwar nicht in den Gesetzen seS Staates, wohl aber in den dogmatischen Lehren seiner Religion
ruhen. (Unruhe links.) Dann verhält sich die Sache ganz anders, und für diesen Fall muß ch mir wirklich die Frage erlauben: Woher könnte der Ztaat das Recht ableiten, den Bekennern der katho- ischen Religion die Ermächtigung zu einer Handlung u ertheilen, welche gegen die Grundsätze dieser Religion zerstößt? In der Ertheilung einer solchen Ermächti gung liegt meines Erachtens eine Verletzung der Grund ätze dieser Religion. Da wir in den Grundgesetzen den Grundsatz auf gestellt
haben, daß alle vom Staate anerkannten Reli gionen gleichberechtigt sind, so muß ich mir vor Allem ie Frage erlauben, ob nicht auch die katholische Reli gion zu den gesetzlich anerkannten gehöre? Wenn man ber diese Frage bejaht und bejahen muß, so weiß ich „ir es auf keinen Fall zusammenzureimen, wie der Staat dem Katholiken eine Ermächtigung ertheilen könne, ie nicht zur Anerkennung, sondern zur Verletzung dieser ieligion führen müßte. (Rufe rechts: Sehr gut!) Vielleicht dürste man mich zum Troste aus den Jn- alt