, aber die Staats anwaltschaft erfuhr offiziell noch immer nichts. „Nach Paragraph 84 der StPO sind aber sämtliche Behörden und Aemte r ver pflichtet, die Staatsanwaltschaft von Verfeh lungen in Kenntnis zu setzen. Es ist möglich, daß in diesem Fall Unwissenheit Vorgelegen hat. Aber man muß sich im klaren sein, daß alle Beamten, die von den Taten des Kirch ebner wußten oder im Disziplinarverfahren über ihn richteten, sich eigentlich schuldig machten, weil sie über die Angelegenheit den Mantel des Schweigens
: 21 Vorstrafen „zieren" seine Strafkarte, zuletzt wurde er wegen — Verleumdung zu vierzehn Monaten schweren Kerkers verur teilt „Ein klassischer Fall einer Verleum dung, würdig, an der Universität gelehrt zu werden“, sagte der Staatsanwalt und auch der Verteidiger sprach von einem „klassi schen Fall“. Allerdings sah ihn er anders. „Der Fall ist deshalb klassisch“, sagte der Verteidiger, „weil er beweist, wie ein Mensch im guten Glauben ein Verleumder werden kann.“ Dem scheint
sich ein ganzer Apparat in Bewegung. Im ersten Fall haben Sie das Verbrechen der Verleumdung begangen, im zweiten die Uebertretung des Betruges.“ „Ich habe ja nicht geglaubt, daß die Gendarmerie so scharf ins Zeug geht", meinte Wieser. „Ja, haben Sie denn geglaubt, daß die Gendarmerie dem vermeintlichen Posträuber eine Ansichtskarte schreiben wird?“ fragte ihn der Vorsitzende. Wieser be teuerte immer wieder, ohne schlechte Ab sicht gehandelt zu haben; aber wer 21 Vor strafen hat, dem ist schwer zu glauben