. 4. Die Königin verspricht Ihrerseits, anf den Fall, wenn Sie Ihren Gemahl, den Herzog von Leuchtenberg und Santa-Cruz überleben sollte, auf das Ver mögen Ihres Gemahls keinen Anspruch zu machen, welches (mag es Patrimonial, oder vor oder nach der Ehe erworbenes Vermögen seyn^) an die natürlichen Erben des Prinzen, over an die Personen übergehen soll, welche durch Testament, oder auf eine andere Art werden bezeichnet werden. Aufjeßen Fall soll Se. königl. Hoheit der Prinz die volle und freie Ver fügung
über alle seine Güter nach den in den Ländern, worin sie sich befinden, gültigen Gesetzen behalten. 5. Auf den Fall, wenn der Prinz seine erlauchte Gemahlin überlebt, soll er fortfahren, die Subsidie, wovon im zweiten Artikel gesprochen worden ist, zu genießen; man wird ihm überdieß noch einen königl. Pallast zur W-Hnung einräumen; hält der Prinz sich außerhalb des Königreichs anf, so soll die Subsidie um die Hälfte vermindert werden, und er auf «ine Entschädigung wegen des zu seiner Wohnung bestimmten Pallastes
keinen Anspruch zu machen haben. 6. Die Söhne und Töchter, welche aus der Ehe Ihrer Majestät der Königin von Portugal und Algarbien mit Sr. königl. Hoheit dem Henoge von Leuchten berg und Santa-Cruz werden'geboren werden, dürfen ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kortes der portugiesischen Nation das Königreich nicht verlassen ; weder die einen noch die an dern können sich ohne Einwilligung ihrer erlauchten Mutter, und auf den Fall ihres Todes, nicht ohne Einwilligung des Familienhauptes, welches aufden