. 2 , sollen die allgemeinen Kortes des Königreichs nach dem Tote des Königs zusammen berufen werden, damit sein Nachfolger in ihrer Versammlung die Beobachtung der Gesetze beschwöre, und von den KorteS den Eid des Gehorsams und der Treue empfange. Art. 28. Eben so werden die KorteS in Gemäßheit des vorangrführten Gesetz'S auf den Fall der Minderjährigkeit des Prinzen oder der Prinzessin, welche die Krone erbt, zusammen berufen. Art. Indem im vori gen Artikel benannten Falle sollen die Voriiiiintcr (Guarda
den präsumirten Etat der Ausgaben, und der Mittel, sie zu bestreiken. Art. 37. Der König kann die KorteS mittelst eines vom Präsidenten des Mi- nisterratheS kontrasignirten Dekretes suspendiren, und auf die bloße Lesung dieses Dekretes sollen beide Kammern auseinan der gehen, ohne sich wieder versammeln, oder einen Beschluß fassen zu können. Art. 28. Auf den Fall der Suspension der Kortes können sie sich nur in Kraft einer neuen Zusainmenbe rusung versammeln. Art. Jg. An dem zu einer neuen Ver sammlung
der einen nnd der andern Kammer in sich. Art. 46. Eine,Kammer kann nicht versammelt werden, ohne daß es nicht anch die andere zu gleicher Zeit wird. Art. 47. Jede der beiden Kammern soll ilire Sitzungen in einem besondern Lokale halte». Arr. 48. Die Sitzungen beider Kam mern sollen össentlich seyn, ausgenommen ans den Fall, wel chen das Neglemcnt bestimmen wird. Art. 4->. Die Proceres und die Procuradores des Königreichs sotten in Betreff der Meinungen und Voten, die sie in Ausübung ihrer Vollmacht
werden abgegeben haben, unverletzbar seyn. Art. 50. Das Reglement der Kor.'eS wird die Verhältnisse der eincn und der andern Kammer unter sich und zu der Regierung bestimmen. Unterz. Francisco Martinez de la Rosa, Nicolas Maria Ga- relly , Antonio Reinen Zar«, del Valle, JoseVaSque Figueroa, Jose de Jmaz, 35avier i?e Burgos; — Königliches Dekret: „Beseelt von dem Wunsche, die Giundgesetze der spanischen Monarchie wieder in Kraft, und das in Vollzug ZU setzen, was durch diese Gesetze auf den Fall