¬Die¬ Geschichte der Juden in Hohenems und im übrigen Vorarlberg.- (¬Die¬ Geschichte der Juden in Tirol und Vorarlberg ; T. 1/2)
angewendet worden. Ger Erlass des kk. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 26, Novbr. 1879 Z. 13090 spricht ausdrücklich aus, dass die Frage der künftigen Verwendung des Israel. Schulfonds und des zugehörigen Schulgebäudes inetanzmassig zu entscheiden sei, für welchen Fall die Schnlbehorden auf die Bestimmungen des Ministerial-Erlasses vom 5. Septbr. 1872 Z. 4244 verwiesen werden. Was die instanzmässige Behandlung der Frage betrifft, so war diese durch dio Incorporirungs-BeschlÜsse bereits geregelt
und in Bezug auf den angedeuteten „ Ministerial - Erlass vom 5. Septbr. 1872 geht ganz bestimmt hervor, dass für den Fall, als dieser Israel. Schulfond einmal seinem jetzigen Zwecke nicht mehr v+ dienen kann, also eine Permutirung oder, zu deutsch.Umwandlung Entscheidung über den Israel. Schul- und Armenfond. 2;>!) mit dieser Sehulstiftung vorzunehmen wäre, die Verfügung hier über nur dem kk. Ministerium für Cultus und Unterricht, d. I>. der staatlichen Unterrichts-Centralbehörde, zustehen
-, Cultus- und Unter richtsbehörde allein zu entscheiden, welcher Verwendung diese Vermögenheit zuzuführen ist. Dieser Fall steht übrigens in Vorarlberg ,, i1 ,1 vereinzelt da, denn in der Stadtgemeinde Bregenz ist, analog mit Hohenems, der Sitz einer protestan tischen Cultusgemeinde, welche daselbst eine Kirche und eine gleichfalls mit dem Öffentlichkeit sie ei» te ausgestattete Privatschule besitzt. Der Stadtgemeinde Bregenz aber wäre es nicht in den Sinn gekommen, diese Anstalt
, welche doch mindestens durch zwei im Gemeindegebiete gelegene Realitäten repräscntirl i*U in das Gemeinde-Inventar aufzunehmen. Die Beschwerde muss daher, was diesen Punkt betrifft, »U begründet angesehen werden. Was die zweite in die Beschwerde einbezogene Frage, näm lich die Aufnahme des israel. Armenfondes in das Gemeinde- Inventar, anbelangt, so gibt die Beschwerde selbst zu, dass hierbei ein ganz anderes Verhältnis obwaltet, wie es auch thatsachlich der Fall ist. Die getrennte Behandlung und Verwaltung