der Armee Sr. Majestät dcS Kaisers ein zutreten, befreit. Indem der Administrationsralh des König reichs diese allerhöchste Verordnung Sr. Majestät zu allgemei ner Kenntniß bringt, beauftragt er alle Behörden, in Gemäß heit der dieser Verfügung angehängten Vorschriften, unverzüg lich zur Zufaunnenziehung der oben erwähnten Militärs niede ren Ranges für den Dienst in der Armee Sr. Majestät zu schreiten, damit dieselbe in jedem Fall mit dem t. Aug. des Jahres t beendigt sey. Die Vollziehung
haben, und zwar um ih nen, nach den wohlwollenden Absichten Sr. Majestät des Kai sers und Königs, die Mittel zur Erziehung und zum Lebens» unterhalt zu verschaffen. Das Munizipalamt der Hauptstadt Warschau, in seiner Sorge für die genaueste Vollziehung der Verfügurgen der höheren Behörde und in der Obhut über die Ruhe der Einwohner, fordert einen Jeden <mf, daß er, im Fall ihmein Mißbrauch in dieser Hinsicht bekannt wird, als bald der Munizipalität davon Anzeige mache, damit der Be amte, Lffiziant oder Stadtbedlente