, die von dein Preissonderkomitee unter dem Vor sitz des politischen Sekretärs auf Basis des Provinzwlkomitee ausgestellt wurde. Dieselbe tritt mit S. August in Kraft. In allen einschlägigen Geschäften dürfen diese Höchstpreise auf keinen Fall über schritten werden. Die Cngroswiederoer- käuser sind verpflichtet, den Detailhänd lern regelrechte Rechnungen über ihre Lieferungen auszustellen und die Detail händler ihrerseits müssen diese Rechnun gen aufbewahren und sind verpflichtet, dieselben den KontrolloMnen bei Ver langen
nicht Gemüse oder Obst Extra-Qualität oder 1. Qualität anbieten, wenn er nicht zugleich niedri gere Qualitäten anbietet. NB. 1. Qualität: Gesundes, reines, trockenes, schönes Obst, reif, Ueberdurch- schnittsgröße, frei von Prellungen, Flek- ken usw. Nicht mehr als 11 Stück pro Kilogramm. 2. Qualität: Gesundes, reines Obst von Normalgröße, mit nur geringfügigen Prellungen, reif Aufbewahrungssahig. 3. Qualität: Gesundes, reines, reifes Obst mit Prellungen usw.; aber in ge nießbarem Zustande. Fall- Qual. 1.50
geheilt waren. Der Fall war am 2. Dezember 1940 in Saltusw festgestellt worden. Brunner wurde zu Lire 2000 Geldstrafe und zur Tragung der Prozeßkosten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. » Hofer Francesco des Luigi, geb. 1893 in S. Leonardo und dort wohnhaft auf dem Brunnerhof, Bauer, war angeklagt: l) 14 Stück Ziegen im Novalewald des Maier Giuseppe aufgetrieben und letzte rem dadurch einen Schaden von L. 187.50 zugefügt zu haben. 2) Wegen Auftrieb von 14 Ziegen auf einer verbotenen Waldzone
, ebenfalls auf dem Eibingerhof, Jn- nerhofer Francesco nach Gabriele, geb. 1890 in Verano und dort wohnhaft, Stok- ker Carlo, angestellt beim Jnnerhofer. u. Kraus Antonio, ebenfalls in Stellung beim Jnnerhofer, standen unter der An klage, im vinkulierten Walde der Reiner Notburga 3 Lärchen, 14 Tannen und 20 Fichten im Werte von Lire 1088 geschla gen zu haben. Der Fall wurde am 9. März 1940 festgestellt. Die ersten vier Angeklagten wurden zu je Lire 2176 Geldstrafe und zur gemeinsamen Tra gung der Kosten
, bedingt für 2 Jahre, verurteilt, die beiden letzteren freigefpro. chen, weil sie die strafbare Handlung nicht begangen hatten. » Rungg Giuseppe nach Giuseppe, geb. 1909 in Marlengo, wohnhaft in Lagun- do auf dem Töllerhof, war angeklagt: 1)' zum Schaden der Gemeinde Lagundo eine Tanne im Werte von Lire 84 ent wendet zu haben; 2) wegen Schlagens ei ner Tanne in verbotenem Bannwald. Der Fall war am 1. Dezember 1940 festgestellt worden. Er wurde zu 1 Monat Arrest, zu 600 Lire Geldstrafe und zur Tragung