des Anwesens stehen, hätte es dem Gesetzgeber einleuchten können, daß es sich bei diesen Versorgungslasten um etwas ganz an deres handelt als um einen Kaufpreis. Ein in der letzten Zeit vorgekommener Fall mag das Unrecht der bisher ge’nandhabten Praxis beleuchten. Bei einem Erbübergang bekam ein Bergbauer, dessen Hof mit einem Einheitswert von S 5300 .— bemessen war und der für drei Personen die Ver sorgung auf, Lebenszeit übernehmen mußte, einen Zahlungsbescheid von ungefähr S 5600 . — Erb schaftssteuer
. Wie kann eine solche Steuer be gründet werden? Der Erbübergang ist bei An wesen mit einem Einheitswert bis S 15 . 000 . — nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei. Demnach ist die Übernahme des Hofes im vor liegenden Fall steuerfrei. Nun wird aber nach dem Wortlaut des Erbschaftssteuergesetzes ein Versorgungsrecht für den Berechtigten als Erb schaft aufgefaßt und als solche besteuert. In Wirklichkeit bedeutet eine solche Erbschaft für den Hofübernehmer eine schwere zusätzliche Be lastung
. Die Versorgungsrechte für die drei Per- j sonen im vorliegenden Fall werden insgesamt mit ] einem Erwerbswert von ungefähr 45.000 S veran- j schlagt, welcher Betrag der Besteuerung zu I Grunde gelegt wird. Die Ungerechtigkeit wird an dem Beispiel beleuchtet, daß ein IRffübernehmer, der keine Versorgungspflichten für andere Per sonen zu übernehmen hat, überhaupt keine Erb schaftssteuer zu bezahlen hat, sofern der Ein heitswerte S 15.000.— nicht übersteigt. Es sei zugegeben, daß die Wertermittlung
und Berechnungsweise der Erbschaftssteuer im Erb schaftssteuergesetz begründet ist. Aber gerade dieses Beispiel zeigt das Unrecht und damit die Unhaltbarkeit dieser von bäuerlicher Seite wie derholt bekämpften Ermittlung der Erbschafts steuer. Es wird in diesem Fall besonders klar, daß die vom bäuerlichen Hofübernehmer zu über nehmenden Versorgungspflichten in keinerlei Zu sammenhang mit Größe, Ertragsleistung und Wert der Liegenschaft stehen. Der Staat vertritt die eigenartige Auffassung, daß, obwohl der Hofüber
nehmer die Last trägt, die in der Versorgung miteingeschlossenen Personen im Genuß eines Rechtes sind, das zu besteuern ist. Es ist daher das allgemein gestellte Verlangen, daß für die Berechnung der Erbschaftssteuer bei Hofübergaben der Einheitswert allein als Be rechnungsgrundlage genommen werden soll. Die Höhe der Erbschaftssteuer, die in diesem Fall den Einheitswert sogar noch überstieg, wird den tat sächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht. Der Hofübernehmer kann den über den Einheits