sind arme, nach Tirol zuständige, schwerkranke Unheilbare, welche sür die Behandlung in einer Krankenanstalt nicht mehr geeignet sind, ohne Unterschied der Natio nalität uno Konfession, unentgeltlich in Pflege zu nehmen. Ausnahmsweise können auch arme Kranke, welche nicht in Tirol heimatsberechtigt sind, unentgeltliche Aufnahme finden. 3. Für Kranke, welche vermögend sind und Aufnahme in das Jesu-Heim wünschen oder welche besondere Ansprüche stellen, ist von Fall zu Fall ein eigenes Abkommen zu treffen
. — Kranke, welche nicht dem katholischen Glaubens bekenntnisse angehören, können in das Jesu-Heim nur ausgenommen werden, wenn die Angehörigen für den Fall des Ablebens sich verpflichten, die Leiche an einem Orte zu beerdigen, wo ein akatholischer Friedhos sich befindet. 4. Geisteskranke sowie erziehungsfähige Jdivten, ferner« Personen mit ansteckenden Krank heiten sind von der Aufnahme ausgeschlossen. 5. Dm Pfleglingen wird außer der ent sprechenden ärztlichen Hilfe, Aufenthalt und Bett
in Hinsicht auf seine körperliche und geistige Be schaffenheit wie auch dessen Ungefährlichst be stätigt sein muß. 8. Gesuche um Aufnahme sind zu richten an den Landesverband „Barmherzigkeit' in Inns bruck. Dem Gcsuche, aus welchem der Stand der Krankheit ersichtlich sein muß, sind beizulegen: Taufschein, ärztliches Zeugnis, Heimatfchein und für den Fall der Mittellosigkeit Armutszeugnis. 9. Spenden und Almosen für das Jesu- Heim sind an den Landesverband „Barmherzig keit' zu senden oder im Jesu-Heim