so können hundert Festreden, Freundschaftsvertrüge und Ordensverleihungen den alten österreichisch-italienischen Gegen satz nicht beseitigen, solange die Deutschen in Südtirol volklich unfrei sind. Ist Mussolini ein Mann des 20. Jahrhunderts, dann nmß er dies anerkennen und die Folgerungen daraus ziehen. Im anderen Fall würde die römische Festwoche vom Februar 1930 vor der Geschichte nur als ein Karnevalszug erscheinen. Jedes seiner inneren Verbundenheit sich bewußte Volk ist um mit dem römischen Dichter
zu studieren. Der Generalprokurator hat sich auch an Ort und Stelle begeben, um die nötige Ortskenntnis sich an zueignen. Die Funktionäre, die bisher den Ahrntaler Fall be handelten, sind dieser Mission enthoben worden und andere Beamte beschäftigen sich nun mit der Frage. Es ist den Italie nern nun doch unangenehm, daß vier Menschen, denen man bis- ! her nichts konkretes Nachweisen konnte, nun seit fast einem Jahre ! in den Kerkern schmachten, ohne daß bisher eine Verhandlung ! anberaumt worden wäre
. Nach wie vor bezeichnet die öffent- ! liche Meinung jm Ahrntale die Italiener als Mörder; nachdem die j italienische Justiz alles getan hat, um die Spuren des Mordes j zu verwischen, wird es heute nicht mehr so leicht sein, in diesem i Falle die erwünschte Aufklärung zu bekommen. Immerhin könnte j die Einvernahme Dr. Kieners, der dem Ermordeten erste Hilfe leistete und, um nicht einvernommen werden zu müssen, auf die Insel verbannt ward, einige Lichtpunkte in die Sachlage bringen. Dieser Fall im Ahrntale
ist ein solcher Justizskandal, wie er selbst in Südtirol nicht alltäglich ist. Italienische Grrichtspflegr. Folgender Fall charakterisiert die Eigenartigkeit der italie- j nischen Gerichtspflege: Die sogenannte „Gutmorget- und Hallerplatte" war vom Gerichte in erster und zweiter Instanz wegen Diebstahls, Ein bruchs usw. zu namhaften Kerkerstrafen verurteilt worden. Gut morget 71/2 Jahre, Haller 3 Jahre, usw. Die Hauptverhandlung gegen die Verhafteten sollte, — das Verfahren war in erster Instanz nicht abgeschlossen, — erst
des verflossenen Jahres von der Prätur von Meran zu zwei Monaten Gefängnis, 1000 Lire Geldstrafe, 600 Lire Strafgeld und 3 Monaten Geschäftsschluß verurteilt, weil er im November des Jahres 1927 Medikamente verkaufte, die nur Apotheker verkaufen dürfen, und weil er weiters in seinem Geschäfte Rauschgift hielt. Auerbach reichte nun gegen das Urteil Rekurs ein und nun wurde der Fall vor dem Tribunale von Bozen zur Verhand lung gebracht. Das Tribunal sprach Auerbach von der ersten Anklage (Verkauf