, den Geboten und Befehlen des Kaisers „in allen Diensten Folge zu leisten, gegen jeden Feind, wer immer es sei", sich auf jenen Fall beschränkt, „wo immer es seiner kaiserlichen und königlichen Majestät Wille erfordern mag". Die Annahme, daß der Eid ein rein persönliches, von staats rechtlichen Voraussetzungen unabhängiges Verpflichtungsverhältnis begründe, würde zu dem absurden Ergebnis führen, daß diejenigen, die diesen Eid geleistet haben, einem Monarchen gegenüber nach dessem legalem Thronverzicht
. Und das ist nur dann der Fall, wenn man die aus ihm entspringenden Verbindlichkeit von staatsrechtlichen Voraus, setzungen unabhängig macht. Die Lösung ist in der Richtung zu juchen, daß der Eid dem Monarchen als dem Träger einer be stimmten Staatsgewalt geleistet wird und jede Bindung durch ihn. wenigstens in staatsrechtlichen Belangen, daher erlischt, wenn der Monarch aufhört, der Träger dieser Staatsgewalt zu fein. Oder wollte jemand im Ernst behaupten daß ein Monarch der in seinem Vaterland aus sein Monarchcnrecht
und schwierigsten Fragen der Rechtsphilosophie zusammenhängt, im konkreten Fall aufzuwerfen, ist unseres Erachtens unnötig, weil die Auflösung des alten Staates zwar durch revolutionäre Akte, an denen die Deutschen Oesterreichs, von einem kleinen, links stehenden sozialdemokratischen Flügel abgesehen, nicht beteiligt waren, vorbe reitet worden war, aber durch Staatsakte des Trägers der Staats gewalt selbst, also nicht auf revolutionärem Wege, durchgeführt wurde. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht schon