von der Bank ausgeliehen hat, welche ihm also die eben gezeichnete Kriegsanleihe „belehnt', dang gilt das Moratorium. Hat aber der A die restlichen 8000 Kronen bei seinem Nachbarn B geliehen und der Bank die 10.090 Kronen, um welche er die Kriegsanleihe kaufte, bar bezahlt, so gilt das Moratorium nicht. Ebensowenig gilt das Moratorium in folgendem Fall: Der A hat sich für 10.090 Kronen Kriegsanleihe gekauft. Er brauchte dann später Bargeld, ging zu einer Bank und ließ von ihr diese Kriegsanleihe mit 5900
haben, Klagen gegen Kriegsanleihebeleh- >ungsschuldner eingebracht worden; die Krankheit behaftet waren; zu unserer Ver wunderung wurde aber dennoch keines an- gesteckt. Die Folgen der Seuche waren allseits sehr schlimm. Ich erinnere mich an einen Fall, daß bei einem Besitzer drei Kühe und ein Kalb verendeten. Dann geschah es häu fig, daß das Fleisch solcher erkrankten Tiere als Nahrungsmittel nicht verwendet werden konnte und man mutzte es einfach eingrabcn. So wurden in meiner Heimatsgemeindc St. Martin
der verheerenden Seuche wurde der Viehstand wieder bedeutend gehoben. Hoffen wir nun, daß die Seuche nicht mehr aus- bricht; sollte dies aber der Fall sein, so emp fehle ich jedem Diehbesitzer die genannten Mittel anzuwenden. Bozen, am 13. Juni 1922. H i n t n e r Andreas, Lehramtszögling in Bozen. Der WeiMM fit Würol urrd m Aegno. Eine vergleichende Betrachtung. x. y. Bozen, Mitte Juni. ' Die schwierige Lage unserer Weinproduktion und unseres Weinhandels infolge der Absperrung von den alten Absatzgebieten
noch 300.000 Hekto, die im Lande keinen Absatz finden, daher ausgcführt werden müssen, und eben auf die Preise drücken, wenn diese Ausfuhr so großen Schmierigkeiten begegnet, wie es Heuer tatsächlich der Fall ist. Unter solchen Umständen kann also die Tatsache nicht überrasche», daß für gleich- grädige Ware in Südtirol nur geringere Preise erzielt werden können, als in den alten Pro vinze». Auch ist für den Südtiroler Weinhandcl, der ja doch immer wieder versucht und versuchen muß, Ware in Oesterreich
angewiesen ist, preisdrückend wirken, und zwar umsomehr, je größer die Entfernung ist. Schließlich darf — ganz konkret gesprochen — bei einem Vergleich der Notiermigc» in den alten Provinzen und bei uns nicht übersehen werden, daß die italienischen Preise in den meisten Fällen bereits die hohe Weinsteuer (20 Lire pro Hekto) euihalic», was bei uns, wo diese Steuer nicht gilt, eben nicht der Fall ist. Die Tatsache, daß in Südtirol die Weinpreise Heuer niedriger sind, als in den alte» Provinzen, geht