, das Ehehinderniß des Aufgebotes. Aber anch daS Ersorderniß der feierlichen Erklärung der Einwilligung im Sinne deS bürgerlichen Rechtes er leidet im kanonischen Rechte mehrfache Modisicationen. Wie jemand vor den pvrocluis iiroprius mit der Braut tritt und in Gegenwart zweier Zeugen erklärt: „Ich nehme diese Dame zn meiner Frau', und sie erklärt: „Ich nehme diesen Herrn zn meinem Ehegatten', so ist die Ehe giltig geschlossen. Sollte nun nicht der Fall vor kommen können , daß jemand , dem eines der genannten
könne? Die zwöls Jahre, daß dieß besteht, haben die Erinnerung, daß eö früher nicht erlaubt war, und daß auf diese Weise giltige Eben nicht zu Stande kommen können, noch nicht zu verwischen vermocht. Möge aber diese Einrichtung nur Lg Jahre bestehen, wie die Einrichtungen deö JosephiniSmuö, und es wird allerdings vielleicht der Fall der Entführung von Minderjährigen nicht mehr vorkommen, weil man ja den- jclben Zweck, den man dnrch die Entführung, die durch SS« die Strafgesetze verpönt
. Man mochte wohl bei Erlassung des Gesetzbuches daran gedacht haben, daß bei dem Verhältnisse zwischen Staat nnd Kirche, wie eS damals noch bestand, dem Staate mannigfache Mittel zn Gebote gestanden sein mögen, um die verweigerte Trauung noch herbeizuführen. Allein wenn dieses nicht der Fall wäre, so würde in letzter Aus lösung, glaube ich, ganz entschieden auch nach den Bestim mungen des bürgerlichen Gesetzbuches im Wege der Dis pens die Aufnahme der Einwilligung auch vor einer an dern Person
niemals Ivird Gebrauch zu machen sein, denn wo die Verweigerung gegründet ist, darf vom Art. 2 nicht Gebrauch gemacht werden nnd eine unbegründete Ursache der Weigerung wird wohl fast nie mals vorliegen, besonders wenn es richtig, ist, waö gesagt wurde, daß die Bestimmungen des kanonischen nnd bürgerlichen EherechteS in so vielen Beziehungen mit einander übereinstimmen. Aber selbst wenn, was nicht der Fall ist, die Bestimmung häusig zur praktischen An wendung kommen wird, wie kann man sagen
nicht weltlicher Souvercin wäre, dann dieser Vertrag seine Wirksamkeit ispc» 5-icl» verlieren müßte, so wie ein von einem anderen Souverain abge schlossener Bertrag- seine Wirksamkeit verliert, wenn der selbe detronisirt wird. Und doch wird keiner der verehr ten Herren, welche für das Konkordat eintreten, zugeben wollen, daß, wenn jenes unglückselige Ereigniß einmal, wenn auch nur vorübergehend, eintreten sollet?, dann das Konkordat seine Wirksamkeit von selbst verloren hätte, nnd izaS müßte der Fall