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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 220 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
, eben weil gegen dieses Untersuchpngs- recht sich ernste Bedenken erhoben. Die Diplomatie fing nun an, genauer zwischen einem Besuchsrecht, droit de visite, im engem Sinn und einem Durch- suchsrecht, droit de perquisition, zu unterscheiden. Endlich kam im Jahr 1845 ein Yertrag zwischen England und Frankreich zu Stande, in welchem zwar das alte Droit de visite (im weitern Sinn) aufgegeben, aber doch in Art. 7 bestimmt wurde, dass die beiderseitigen Kreuzer an der afrikanischen Küste er mächtigt seien

betrachtet und nur als Kriegsrecht, nicht im Frieden an erkannt worden sei. Die Vereinigten Staten erklärten daher, ein derartiges Hecht keiner Seemacht zuzugestehen. Dagegen verstanden sich die Vereinigten Staten dazu, an der afrikanischen Küste gemeinsam mit England Kreuzer zu halten, mit den Sclavenhandel möglichst zu verhindern. Man sieht, der Widerspruch der Ver einigten Staten war von Einflnss auch auf das Verhalten von Frankreich. Auch mit Brasilien gerieth England über diese Seepolizei im Jahr

1845 in Streit Seither hat sich die Gefahr einer ungebührlichen Seeherrschaft Englands erheblich vermindert, indem auch andere Staten eine ansehnliche Kriegsmarine inzwischen geschaffen haben und England die Freiheit des Meers im Princip und in dessen. Consequeuzen umfassender als früher anerkennt. Mir scheint, dass ein wechsel seitiges Besuchsrecht gegenüber von Schiffen, welche verdächtig sind, eine frische Flagge zu fahren und zugleich als Selavenschiffe benutzt zu werden, wenn

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 282 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
268 Siebentes Bach. als regardaient cornine légalement nulle et désavouée par les principes qui constituent le droit public de l'Europe, toutes prétendue réforme opérée par la revolte et la force ouvcrte. Us ont agi, en consequence eie cette déclaration, dans les évènemens de Naples, dans ceux du Piémont.' Nur England protestirte damals öffentlich, gegen diese ungeheuerliche Theorie und Praxis, welche die Sicherheit aller Staten und die Freiheit aller Völker bedrohe. Als die absolutistischen

Mächte den Ver such machten, dasselbe Princip auch nach Amerika überzupfianzen und die Spanischen Colonien mit Gewalt in dem Gehorsam gegen die europäischen Dynastien festzuhalten, trat England durch seine Anerkennung der südamerikanischen Republiken dieser Politik entschlossen entgegen und schützte in Gemeinschaft mit der von den Vereinigten Staten proclamir ten Monroedoctrin die Kegel der Kichtintcrvention. 4. Aber auch die europäischen Ostmächte -wurden bald inne, dass der ver meintliche neue

der Königin von England vom 5. Febr. 1861 spricht bezüglich Italiens das richtige Princip aus: „I)a ich glaube, dass man den Italienern die Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten überlassen sollte, so habe ich es nicht für Recht gehalten, in jene Dinge thätig einzugreifen.' Wie Recht die englische Regierung hatte, die französische vor der Intervention in Mexico zu warnen (1861), hat der tragische Ausgang des iroportirten neuen Kaiserthums in Mexico (1867) gezeigt. 475. Wenn ein Stat freiwillig

die Intervention einer befreundeten Macht anruft, oder mit der angebotenen Intervention derselben ein verstanden ist, so ist dieselbe gerechtfertigt. Wenn der Stat selber einwilligt, so besteht kein Grund mehr, die Inter vention als unerlaubt zu betrachten, denn in diesen Fällen wird die Selbständigkeit des States nicht missachtct. In diesem Sinne hat England zuweilen in Portugal und haben die Schutzmächte Griechenlands in den Hellenischen Angelegenheiten intervenirt. 476. 'Wird die Intervention einer fremden

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 450 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
dieser Pflicht übung dem verletzten Kriegsstat zur Entschädigung zwar nicht für allen mittelbaren Schaden, wohl aber für den Schaden verbunden, welcher durch gehörige Pflichtübung verhütet worden wäre. Die Grösse der Entschädigungssumme ist, wenn sich die Parteien nicht darüber verständigen, durch schiedsrichterlichen Spruch in freier Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu be stimmen. Als Vorbild für dieses Verfahren dient die Erledigung des Streites zwischen England und den Vereinigten

Staten in der sogenannten Alabamafrage. Vgl. darüber oben Anm. 4 zu § 763. England hatte in dem Vertrage von Washington vom 8. Mai 1871 zugestanden, dass die in Art. 6 ausgesprochenen völkerrechtlichen Regeln, obwohl sie zur Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges noch nicht in aner kannter Wirksamkeit gewesen seien, dennoch der Beurtheilung seines damaligen Verfahrens zu Grunde gelegt werden sollen. Für den Fall einer Versäumniss dieser Pflichten war damit die Entschädigungspflicht im Princip

zugestanden. Während des Processes, der in Genf vor einem Schiedsgerichte geführt wurde, stellten die Vertreter der Union auch für den indirecten Schaden, insbe sondere die erhöhten Kriegskosten wegen Verlängerung des Kriegs eine Forderung auf Schadensersatz, wogegen England jede Einlassung auf diese übertriebene For derung verweigerte und das Schiedsgericht für incompetent erklärte, darüber zu urtheilen. An dieser allerdings überspannten Forderung der Union drohte das ganze schiedsrichterliche Verfahren

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