E. und sollte ihn zum Ankauf von Sicherheitsautomaten zum Sichern von Fahrrädern bewegen. Dieser lehnte dies ab, schließlich wurde ver einbart, daß der Mechaniker zehn Automaten übernehme und das eingeworfene Geld an die Firma in Wien abliefere, bis der Preis von 800 Schilling erreicht sei. Zum Zwecke der Verrechnung dieser Eingänge gab der Agent dem Mechaniker ein Durchschreibbuch. Noch bevor die Automaten kamen, wurde dem Emil E. von der Austrags- sirma des Agenten ein Wechsel über 800 Schilling zugesandt
, der keine Unterschrift trug. Emil E. schickte den Wechsel natürlich, ohne ihn zu unterschreiben, an die Firma zurück. Einige Zeit darauf erhob die Firma gegen den Mechaniker Wechselklage auf Zahlung von 800 Schilling. Der Agent wurde im Prozeß als Zeuge vernommen und sagte aus, daß Emil E. den Wechsel unterschrieben habe. Dieser wurde daraufhin zur Zahlung von 800 Schilling ver urteilt. Er erstattete nun die Strafanzeige. Das Gericht forderte von der Firma den Wechsel ein, um die Echtheit der Unterschrift zu prü
angegeben, daß Emil E. nie einen Wechsel unterschrieben habe. Der Mechaniker, der auch heute vernommen wurde, wiederholte seine Aussage auf das Bestimmteste. Erhebungen, die der Angeklagte in der letzten Hauptverhandlung beantragt hatte, hatten ergeben,' daß Kämpf ähnliche Praktiken auch in anderen Fällen angewandt hatte, um Kunden zu Geschäfts abschlüssen zu bewegen. Seine Versuche für jeden Anklagepunkt irgend eine neue Ausrede zu finden, nutzten ihm nichts: 'Wegen falscher Zeugenaussage