, seine allenfällige Forderun gen binnen drei Monaten bei daigem Landgerichte um so gewißer geltend zu machen habe, «l« bei sruchtlcsen Verlauf dieser Frjst der Bittsteller nach den vormaligen italienischen Vorschriften vom 17. Zuni 2806, und vom 4. Dezember de« nämlichen Jahrs Art. Z ermächtiget werden würd«, da« betreffend« Depositum «uf dem ze- «igneten Wege zurück zu erheben. Neumarkt den '2. Dezember iFry. Gasser, Landi^chter. Eduard v. Rosmini, Landgerichts-Aktuar s Bekanntmachung. In Folg« hohen Dekrets
» «iniger Gläubiger noch immer behangt, gelegen ist, diese Verlassenschaftsmasse aber ganz mit dem Vermdgen de« noch lebenden Theisischen Ehegarten Eduard v. Ro-mmi verbunden ist, so werden alle diesfälligen, auf solche t>ox, pelte Masse Anspruch machende Gläubiger zur Anmeldung, und Danhuung ihrer Forderungen j bei di»sem 1 E«, richte mit Frist von 2 ^Monaten a Dato mit dem «in, berufen, daß'den Gläubigern, welche sich binnen dieser be stimmten Zeitsrist nicht melden, an diese Masse, wenn sie Hurch