5 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1925
Beiträge zur Geschichte der Medizin in Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BGMT/BGMT_23_object_3849729.png
Seite 23 von 363
Autor: Rudl, Otto / gesammelt für das Etschländer Ärzteblatt von Otto Rudel
Ort: Bolzano
Verlag: Buchdr. Vogelweider
Umfang: 355 S. : Ill.. - Unvollendeter Sonderdruck
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Medizin ; z.Geschichte<br />g.Tirol ; s.Heilberuf ; z.Geschichte<br />g.Tirol ; s.Arzt ; z.Geschichte
Signatur: D II 169.564 ; D II 8.639 ; II 8.639
Intern-ID: 87447
Die tirolischen Weistümer sind Sammlungen der alten „Gemein- deordnungen', die die verschiedensten Namen führen, als: Dorf rechte, Ehehaft, Ehelichtlding, Qeffnung, Weis tum usw. Die wichtigste Sammlung ist gemeinsam von Dr, Ign. v. Zingerle, Inama-Sternegg und Dr. Jos. Egger, im Auftrage der kais. Akademie der Wissenschaften her ausgegeben worden, und behandelt in fünf Bänden den deutschen Landesteil Tirols. Das Werk wurde Im Jahre 1891 nach 20jähriger Arbeit vollendet. Die Weistümer stammen

, etwas vernachlässigt erscheint. Da jn sehr vielen Weistümern Tirols von Badstuben die Rede ist, läßt sich daraus der Schluß ziehen, daß die Bäder etwa nicht blos ein Vorzug der Stadt waren, sondern daß wohl jedes Dorf Deutschtirols eine oder mehrere Bade stuben besessen habe. Oft erfahren wir bloß durch eine feuerpolizeiliche Anord nung von dem Dasein einer solchen An stalt, oder weil im Weistum irgend Miß stand abgestellt werden soll (Uebcrforde- rwng, Verbrauch von Gemeindeholz, Nichteinhaltung des Feierabends

' ohne Einwilligung der Obrigkeit sowie dreier Nachbaren; auch muß der Dörrende für allen entstehenden Schaden auf jeden Fall aufkommen. In Gais (1668) wird von einer In spizierung der Bad- und Prechlstuben gesprochen, es scheinen also beide ge trennt gewesen zu sein. Dem wider spricht wieder die Dorfordnung von K u n d 1 u nd Li e s f e 1 d, in der fest gesetzt wird, daß die Bad- und Prechl stuben im Dorfe nicht zu dulden und we gen Unglücks- und Feuersgefahr außer Dorf zu setzen sind, (in Kundl

1