von Habsburg und Tyrol ». Zc. Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistim» mung als Mitglied des deutlck)en Bundes durch die Bun, deSversammlung zn Frankfurt am Main, mit Beschluß vom -z. JuniuS ^8r?. jur Vollziehung des' Artikels XVlll.. l.ir. L. der Bundes-Akte, die näheren Bestim mungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen BundeSstaattn dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (jus àtrsctuz, gsboll» emigrstionis) in fo fern da« Vermögen in einen anderen DundeSstaat übergeht
, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: r. Bei jeder Art von Vermögen, welches aus einem don Unseren Ländern und Gebiethen, womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Un serer Bundestags - Gesandtschaft in der fünfzehnten Si mung vom 6. April iglL übergebenen Erklärung-nah mentlich aufgeführt sind, und weiter unten zur Wissen» schaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Dunvesstaat, eS sey auS Veranlassung einer Auswande- »ung, oder au« dem Grunde cineS'ErbschaftS
-Anfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend «ine andere Weise übergehet, soll eine vollkommene Frei zügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vermögens-Freizügigkeit lzar sich in sn ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr deS Vermögens in einem der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des VermögenS- EigenthumS auf Angehörige eines anderen BundeSstaa- teS beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere landes fürstliche Kassen
geflossen, oder etwa an Privatberechtigte und Kommunen zu einrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landeS- fürstlichen Nachsteuer und der Emigrationstare, alS auch jener, des grundherrlichen und bürgerlicheil AbfahrtSgel- dcS nicht mehr statt findet. Z. Nachdem aber vermöge des oben gedachten Ve» schlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zn bringende Vermögens-Freizügigkeit auf dem Principe ei, ncr unter den deutschen BuNdesstaaten gegenseitig gelten
den Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer be ruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mir ciuein Erbschaft« Anfalle, Legare, Ver knuse. eincrScherikuilg und dergleichen verbunden ist. wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werben musi, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder Ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin