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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 11.05.1820
Umfang: 12
von Habsburg und Tyrol ». Zc. Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistim» mung als Mitglied des deutlck)en Bundes durch die Bun, deSversammlung zn Frankfurt am Main, mit Beschluß vom -z. JuniuS ^8r?. jur Vollziehung des' Artikels XVlll.. l.ir. L. der Bundes-Akte, die näheren Bestim mungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen BundeSstaattn dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (jus àtrsctuz, gsboll» emigrstionis) in fo fern da« Vermögen in einen anderen DundeSstaat übergeht

, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: r. Bei jeder Art von Vermögen, welches aus einem don Unseren Ländern und Gebiethen, womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Un serer Bundestags - Gesandtschaft in der fünfzehnten Si mung vom 6. April iglL übergebenen Erklärung-nah mentlich aufgeführt sind, und weiter unten zur Wissen» schaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Dunvesstaat, eS sey auS Veranlassung einer Auswande- »ung, oder au« dem Grunde cineS'ErbschaftS

-Anfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend «ine andere Weise übergehet, soll eine vollkommene Frei zügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vermögens-Freizügigkeit lzar sich in sn ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr deS Vermögens in einem der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des VermögenS- EigenthumS auf Angehörige eines anderen BundeSstaa- teS beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere landes fürstliche Kassen

geflossen, oder etwa an Privatberechtigte und Kommunen zu einrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landeS- fürstlichen Nachsteuer und der Emigrationstare, alS auch jener, des grundherrlichen und bürgerlicheil AbfahrtSgel- dcS nicht mehr statt findet. Z. Nachdem aber vermöge des oben gedachten Ve» schlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zn bringende Vermögens-Freizügigkeit auf dem Principe ei, ncr unter den deutschen BuNdesstaaten gegenseitig gelten

den Gleichstellung des Ausländers mit dem Inländer be ruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mir ciuein Erbschaft« Anfalle, Legare, Ver knuse. eincrScherikuilg und dergleichen verbunden ist. wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werben musi, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder Ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin

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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 12
Datum: 04.05.1820
Umfang: 12
Graf von Habsburg und Tyröt ' ic. ic.. ' Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beistim? mnng als Mitglied des deutschen Bundes durch die Bàli-' d'eSversammlung zn Frankfurt am Alain, mit Beschluß vom 2Z. Junius /1817, zur Vollziehung des Artikels XVlII.» I^ic. L. der Bundes-2lkte, rtte näheren Bestim mungen in Betreff der den Unterthanen der deutschen DundeSstàaten dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (ja«/6str»àtvs » Asbellà smigr»tlc>ni») in so fern das Vermögen

in einen anderen BuudeSstaat übergeht, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir: ' . 1. Bèi jeder Art von Vermögen, welches aus einem «on Unseren Ländern und Gebiethen > womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Un serer Bundestag« - Gesandtschaft in der fünfzehnten Si tzung vom 6. April 18 »8 übergebenen Erklärung nah, mentlich ausgeführt sind, und weiter unten zur Wissen schaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen' BundeSstaat, es sey aus Veranlassung einer Auswande rung

, oder aus dem Grunde eineS ErbschafrS-Anfalles, Verkaufes, Tausches, Schenkung, Mitgift oder auf irgend eine andere Weis- übergehet, seil eine vollkommene Frei zügigkeit in Anwendung gebracht werden. 2. Diese Vermögens-Freizügigkeit hat sich in sn ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr deS Vermögens in einem der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, oder den Uebergang des Vermögens» Eigenthums aus Angehörige eincS anderen Bundesstaa tes beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere

lanteS- sürstliche Kassen geflossen, oder etwa an Privatberecytigre und Kommunen zu entrichten gewesen seyn, aufzuhören haben, wodurch demnach sowohl der Bezug der landes- sürstlichen Nachsteuer uud der EmigratlonStaxe. als auch jener, deS grundherrlichen und bürgerlichen Absahrl-gel- deS nicht mehr statt findet. A. Nachdem aber vermöge deS oben gedachten Be, schlusseS die in dem deutschen Bunde in Anwendung zn bringende Vermögens-Freizügigkeit auf dem Piincipe ei ner unter den deutschen

BuudeSstaaten gegenseitig gelten den Gleichstellung des Ausländers mir dem Inländer be ruhet, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen Hai, welche mit einem ErbschastS - Anfall«, Legare, Ver kaufe, einecSchenkung nnd dergleichen verbunden ist. wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werben musi, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinaus gezogen wird, und ob der neu- Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen in Unseren zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Geblethen

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Der Bote für Tirol
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Seite 6 von 10
Datum: 18.05.1820
Umfang: 10
. ' Z. Nachdem aber vermöge des oben gedachten De» schlusse« die in dem deutschen Bunde in Anwendung zu bringende Vermögens-Freizügigkeit auf de«i Principe ei ner unter den deutschen BundeSsiaaten gegenseitig gelten- »en Tleichstetlung de« A»t«länder« mir dem Inländer be ruhet, und d«chrr jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, weiche mit einem Erbschaft« - Anfalle, Legate, Ver kaufe, einer Schenkung und vergleiche« verbunden ist, wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werden muß, ob da« Vermögen

im Lande bleibt «der hinaus gezogen wird, und ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist; so haben alle dergleichen im Unseren zu iiem deutschen Vunde gehörigen Ländern und Gebiethen bestehende Ab züge auch fernerhin bei dem in das übrige deutsche BnndeSge, hiethzu erportirenden Vermögen in Anwendung zn kommen. 4. Da in dem BandeSbeschluße der 1. Julius 18 >7 als Termin angenommen worden »0« wo an dieVeìi- mögen« - Freizügigkeit von den deittschen Bundeèstaaten wechselseitig beobachtet

werden soll, so wollen Wir daß die vor oder nach diesem Termine start gefun dene Vermögen«-^xportalion und der Verzicht auf da« UnterthanSrechr vei der Frage derZahlnngSpfiichtig» teil oder Befreiung zur Nichtschnur anzunehmen ist» und daß in allen denjenigen Fällen. n?o seit dem 1. Julius èiue Vermögens-Erporcarwn ln einem andern deutschen Bunoesstaat statt gefunden hat. und etwa die landcSfürstliche Nachsteuer vder die EmigrationStaxe oder das grundherrliche und bürger liche AbfahrtSgeld bezogen worden seyn sollte, der ausfallende Betrag

an di- betreffende Pirici zurück zu erstatten ist, in so sern von derselben gehörig nachgewiesen werden kann, daß in dem deutschen OunveSstaare, wohin ein solche« Vermögen cxporlirt ward, wirklich auch mit Rücksicht auf den r. Julius 1817 die Vermögens-Freizügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Linder und Gebiethe nach dem Principe der Neciprorirät in gleich voll kommene Ausführung gebracht wird. Z. Die Länder und Gebiethe der österreichischen Mo, narchie, welche zu dem deutschen Bnnoe gehören

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Der Bote für Tirol
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Seite 4 von 20
Datum: 15.07.1815
Umfang: 20
r n B e st i m »1 u n g der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt, »nd wie in allen übrigen Punkten, wird zur Wei lern Begründung und Feststellung eines in alle» deutschen Buudesstaaten übereiustiinmeiidcii Nechts- justandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Gra sen und Herren, die in dem Betreff erlassene künig!. baierifche Verordnung vom Jahr 1807 als Ba si 6 und Norm unterlegt werden. Dem ehemaligen Ne ich.-a del werden die sub kum. 1. und 2. angeführten Rechte, Antheil an der begüterten Landstandschaft. Patrimoni

, in jedem mir dem deutschen Bunde im Frieden lebenden Staate verzehren zu dürfen. Die Mitglieder des deutschen Ordens wer den jedenfalls nach dem in dem Neichsdepuralions- Hauptschluß vou 180z. für die Domstifter festge setzten Grundsätzen Penstonen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen,Ordens erhallen haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen B-'sitzunren bezahlen. DieBemW« -ber

die Regnlirung der Snsrentailonskasse W der Pensionen für die überrheinifchen Bischöfe M Geistlichen, welche Pensionen auf die Besitzer des linken NheinuferS übertragen werden, ist ^ Buudesversammluug vorbehalten. Diese RcM. rung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dà wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt. Art. lü. Die Verschiedenheit der christliche Neligionspartheien kann in den Ländern und Te- bieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in' dem Genuß

oder auf eine angemessene Eu>- schädigl'^g gegründeten Rechte und Ansprüche ver sichert. Dieses soll auch da stattfinden, wedle Aushebung der Posten seit lyvz gegen de» Jnhck des Reichödepntarions - Hauptschlusses bereits ge schehen wäre, insofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist. Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freien Stadie kommen üb cren, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten solgende Rechte zuzusichern! 2. Grundeigenthum außerhalb des Staates, den jie bewohnen

, zu erwerben und zu besitzen, ohne des halb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sei?», als dessen eigene Un terthanen. b. die Befugniß 1) des freien Wez- ziehenS aus einem deutschen Bundesstaat in de» andern, der erweislich sie zu Unterthanen auch wen will, auch 2. in Civil- und Mililärdiech desselben zu treten; Beides jedoch nur, in so f«» keine Verbindlichkeit ju Militärdiensten geze» Ul

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Der Bote für Tirol
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Seite 2 von 10
Datum: 29.06.1820
Umfang: 10
Verbrecher sey; dag durch,solche Gesetze nur das Voruriheil des gemeinen Volks begün. stigr. religiöser Zwispalt befördert, in dem Reich« jene allgemeine Eintracht, die zu dessen Glück«. Wohlfahrt und ttnadhängigkeit so wesentlich erforderlich sey. unmög lich gemacht werden. Am Schluss« bnt-n sie Se. Mai, ihre gerechte Sache dem Parlament- zu «mpsihlcn. Niederlande. Zwei Redakteurs des Vrsi - liberal, die HH. voll LSwen und Pocholles, erhielten am 26. Mai lm Namen des Königs die Weisung, binnen drei

. UebrigenS erhält er, bit zu Publikation feines Urthril« , feinen Gehalt. Die bekannte Gräfin Lichtenaü ist am 9. Juni zu Berlin mit Tod« abgegangen. Deutschland. Schlußakte der über Ausbildung und Befestigung det deutschen Bund«« zu Wi«n gehalten«» Ministeriaitvn- serrnzrn. (Fortsetzung.) Art. IZ. In Fällen, «0 die DundeSgtteder vich» in ihrer vrrtragSmäßigea Einheit, sondern als «inzelne, selbstständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich Zur» sinßlllczrum obwalten, oder wo einzelnen Bundes

gliedern «in« besonder«, nicht in d«n gemeinsamen Ver pflichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwillrgung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zu stimmung sämmtlicher Dethriligten kein dieselben verbin dender Beschluß gefaßt werden. — Art. t6. Wenn die Besitzungen «in«S souveratnen deutschen Hauses durch Erb solg« auf «in and«ret übergehen, so hängt «S von der Ge sammtheit di« Bund«« ob, ob und inwiefern die auf je nen Besitzungen hastenden Stimmen im Plenum, da im engern Rath

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 10
Datum: 10.03.1817
Umfang: 10
sind. und da ich die Verfassung nur durch die Kraft der Ueberzeugung von ih rer Nothwendigkeit hinlänglich verbürgt glauben kann, so habe ich sie — bis die Zuständigkeit deS Bundestags be stimmt seyn wird, allein unter den Schutz der öffentlichen Meinung gestellt. Gerne werde ich sie der Gewährleistung des gesammten deutschen Bundes unterwerfen, wenn ein ge meinsamer Beschluß aller BundcSsürsten diese Maaßregel zu einer allgemeinen erhebt; denn ich zähle eS zu meinen er sten Pflichten, mich an die Sache von Deutschland stätS

werden, welche die Kultur des deutschen Volks an die Verfassungen macht. Mögen sie zeigen, daß sie von einem allgemeinen, uneigennützigen, aufgeklärten Inte resse beseelt sind, und daß sie den Standpunkt eingenommen haben, auf welchem das Volk für würdig erkannt werden muß, daß ihm vom Throne herab der volle Bürgerkranz ge reicht werde. Dann wird auch die Vorsehung das Werk seg nen, das auS der Liebe zu meinein Volke rein und unver fälscht hervorgegangen ist Meine geheimen Rärdesind be auftragt, Zhnen den Gang

zn bezeichnen, den ich für den ge radesten zum Ziel halte. Sie sollen in ihrer Mitte seyn, und vor allen Dingen die Form mit ihnen beraihcn, in welcher die Gegenstände behandelt, über das Verhandelte die Stim men eingesammelt, und die Beschlüsse zu meiner Kenntniß gebracht werden sollen. Ich bin überzeugt, daß Sie, Edle, liebe Getreue, auch bei diesen Verhandlungen durch ruhige, würdevolle Haltung ken deutschen Karakter nicht verläug- nen werden. Zeden Antrag auf eine Abänderung deS Ent wurfs. dle

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Der Bote für Tirol
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Seite 3 von 8
Datum: 01.09.1817
Umfang: 8
Inhaber ves' eiserne» Kreuzes, erhält, so lange e« außer der preußischen Gränze ist, der Offizier täglich 2 Thlr. und die andern Leute 8 Gr. Zulage, weil sie sich im Auslande selbst einqnarriren und unterhalten müssen. Der dort die Rede haltend« Geistliche wird noch von S>r. Maj. bestimm! «erden. Deutschland. Kur-Hessen. Oeffenliiche Nachrichten au» Gießen melden: „Vor einigen Tagen trug sich ein Ereigniß zu, welches den Unwillen aller rechtlichden» tenden, Fürst und Vaterland liebenden Deutschen

erregen mußte; es erfrechten sich nämlich mehrere hiesig« Studie» rende aus den auf dem linken Rheinufer gelegenen Landes» theilen am rz. Aug , als dem jedem Deutschen leidet noch allzubekannten NapoleonStage, dem Weltverwüster an einem öffentlichen Orte ein mehrfaches Lebekoch zu brin gen. Die Gesammtheit der hiesigen Studierenden, auf» Höchste über dieses aller Vaterlandsliebe und deutschem Sinn Hohn sprechende Betragen entrüstet, trat sogleich zusammen, und machie dem akademischen Gerichte kiervon

Anzeige, mit der Bitte die Sache zu untersuchen, und die Schuldigen von der Universität zu entfernen. Dem Erfolg dieses Schrittes sieht man entgegen.' G r oßherzogthum Hessen. In der Main» zer Zeitung liest man eine, aus Frankfurt vom 1. Aug. datirte Denkschrift des Freiherrn Christian v. Massenbach, welche dersebe am 12. der deutschen Bundesversammlung eingereicht hat, und worin er sich beschwert, daß er zu Heidelberg, wohin er seinen zweiten Sohn (der älteste ist im Freiheitskriege gefallen

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