¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
des 8. die Einwirkung von bayrischer Seite her zum Schicksal. Endgültig 772 kommt ^ ^putscher Sied- sche Abhängigkeit, einer anfänglich kleinen Schi — deutschen lungen folgt eine rasche Eindeutschung, getragen . _ Grundherren, weltlichen und geistlichenj geforder geleiteten sehe Hufeneinteilung, durch die. vom Unternehmungen der bayrischen Kirche und , bayrischen deutschen Rechtes. Das ganze Gebiet wird .4 ^ Graf . Stammlandes. Seine rechtliche Ordnung und Ei .| älteren schatten sowie seine genaue Umgrenzung
, zoglichen Gerichtshoheit, zu einer Stellung entwick > ff leich- Wesen der eines Herzogs im Binnengebiet 5) kommt und der ein Herzogtum als territorialer Verband entspricht ). 3 ) Siehe Klebel, a. a. 0., S. 35 und 69. . 4 ) Die Bezeichnung regio Carantana findet sich 945 (Monumenta iustoi ica ducat-us Carinii viae, hinfort MC, III. n. 102), ferner ein regnum Carcntamim 888 (MC III, n . 55), 891 (MC III, n. 64) xaxà 953 (MC III, n. 112), was ich mit „Reich der Kärntner' im Sinne einer Gebietsbezeichnung