vom 9. desselben Monats), als einen Theil des Deutschen Bundes bilden sollend, diejenigen ihrer Besitzungen bezeichneten, welche ehemals zum Deutschen Reiche gehört haben. Man hat folgern wollen, daß diese Clausel mehr als facultativ, wie als streng verpflichtend betrachtet wurde; woraus folgen würde, daß, wenn Oesterreich insbesondere die Lombardei Nicht in seine zum Eintritte in den Bund berufenen Provinzen mit einbegriff, wie es damals thun zu können behauptete wegen der Beziehungen
, welche zwischen dieser italienischen Besitzung und dem römischen Reiche bestanden hatten, dies nur unterblieb, weil es, wie es dies auch erklärte, dem Artikel diese Ausdehnung nicht geben wollte. * Oesterreich hatte diesen Artikel weder auszulegen, noch auszu dehnen. _ Für Oesterreich wie für Preußen handelte es sich einfach darum, ihn zu vollziehen, 'indem sie diejenigen ihrer deutschen Be sitzungen angaben, welche in die Gebietsumgränzung deS Bundes eintreten sollten. Die Lombardei konnte sicherlich
nicht als in einem solchen Namensverzeichnisse figüriren sollend betrachtet werden, weil. sie einst in Lebensbeziehungen zum Deutschen Reiche gestanden hatte. Dies begriff auch das Wiener Cabinet selbst recht gut, in dem sie in der Sitzung des Bundestages vom 6. April 1818 die selbe von der Liste der österreichischen Provinzen ausschloß, welche einen Theil des Bundes bilden sollten. Oesterreich trachtete da mals, Deutschland zu beweisen, wie wenig es in seinen Absichten liege, die Vertheidigungslinie des Bundes bis jenseits der Alpen
auszudehnen. Oesterreich hatte durchaus kein Recht außerhalb des jenigen, welches der Vertrag, vom 9. Juni ihm in Bezug auf diese Gebietsumgränzung des Deutschen Bundes geschaffen hat. Ganz eben so schwierig würde eö sein, die Unterstellung einzuräumen, daß Preußen im Jahre 1818 „habe zu verstehen geben wollen, daß es streng genommen nicht verpflichtet wäre, mit allen jenen seiner Provinzen, die ehemals Dependentien des Reiches gewesen waren, in den Bund einzutreten.' Man urtheile darüber nach den eigenen