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Bozner Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 05.03.1853
Umfang: 8
sich aber noch immer Fälle, in welchen bei Bozner Markt-Wechseln die Parteien sich zu ihrem Schade» nach der Vsrichrist deS Statutes statt nach jener deS neuen Wechselgesetzes richt u. Die Handels- und Gcwcrbekawmcr glaubt daher, die wesentlichen Aenderungen in Beziehung auf Bozner Maiktwechscl, welche durch das muc Gesetz an.,coitnct wurden, hiemit in Erinneruug bringen zu sollen. 1. Bozner Marktwrchlcl verfallen am dritten Tage vor dem gesetzlichen Schlüsse des Marktes, fohin am zwölften Markttage

(8. 4 deS KnndmachungS-PatenteS der Wechselordnung). 2. DaS im § 72 der Bozner-Markt-Ltatuten auögesprvchene Verbot, Bozner Marktwechsel an Ordre auszustellen oder zu giriren ist mit den Statuten aufgehoben. — . ? 3. Die Präsentation am Zahlun.,Stage ist nur zur Wahrung der Regreßrechte gegen Indossanten nothwentig; zur Erhaltung der Wechscl»Rechte c^cgen den Aussteller eines Vözner Marktwechsclö bedars cS weder der Präientation noch deS Protestes. (Art. 33 Nr. 6.) 4. Bei trockenen, in einem Bozncr Markte

oder überhaupt zu Bozen ausgestellten Marktwechseln gilt Bozen älS ZahlüugS-Ort> und zugleich als Wohnmt deS AKSfiellerS, in so ferne nicht ein anderer Zahlungs.-Ort bestimmt wird. <Art. 97.) . 5. Auf einen Bozner Mark« lautende domiziline Wechsel stnd dem Domizlliaten, oder wenn ein solcher nicht genannt ist — dem Aussteller selbst dahier zu Präsentiren, und, wenn die Zahlung unterbleibt, auch hier zu prottstirenz, wird die rechtzeitige Protest-Erhebung in diesem Falle verabsänwt, so geht Dadurch

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