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Seite 6 von 20
Datum: 01.12.1934
Umfang: 20
Volkswirtschaftlicher Vor» Landeslogerhrms Konstituierung und Statut Die „Gazzetta Ufficiate“ Nr. 279 vom 2S. November 1934 enthalt das kgl. Dekret Nr. 1SS1 vom 29. September 1934 betreffend die Errichtung der autonomen Körperschaft des Lagerhauses in Bolzano und deren Statut. Nach Art. 1 des Statutes ist der Name der Einrichtung „Autonome Körperschaft Lager haus für Lebensmittel in Bolzano' (Ente autonomo Magazzini generali per il deposito di derrata in Bolzano). Zweck der Körperschaft

ist die Errichtung und der Betrieb von Lager häusern in der Stadt und außerhalb, unter Ausübung aller normalen Aufgaben eines Lagerhauses. Die Geschäftsführung der Körperschaft wird durch ein vom Rat der Körperschaft aufgestelltes besonderes Reglement geordnet. Art. 3 besagt, daß der Zentralsitz der Körperschaft in Bolzano bei der Landwirtschaft lichen Genossenschaft des Oberetsch (Tonsorzio agrärio cooperatkoo dellÄlto Adige) ist. Nach Art. 4 sind an der Gründung der Körperschaft beteiligt

: Der Provinzialwirtschaftsrat mit . L. 700.000 Die Gemeinde Bolzano mit . . L. 600.000 Die Provinzialverwaltung mit . L. 400.000 Die Landwirtschaft!. Genossenschaft mit L. 50.000 Die Sparkasse von Bolzano mit > L. 250.000 Dieses Eründungsvermögen kann ergänzt werden durch weitere Mindestbeitragsquoten von je 2000 Lire anderer Körperschaften oder privater Mitglieder. Art. 5 bestimmt, daß die Haftung der Gründer und Mitglieder sich nur auf die von ihnen beigesteuerte Summe beschränkt, unter 'Ausschluß jeder solidarischen Haftung. Die Art

. 6 bis 10 des Statutes regeln die Verwaltung. Die Verwaltung der Körperschaften be sorgt ein Rat,, der aus folgenden Mitgliedern besteht: a) 2 Vertretern der Provinzialverwaltung, b) 2 Vertretern des Provinzialwirtschaftsrates, c) 2 Vertretern der Gemeinde Bolzano, d) 2 Vertretern der Landwirtschaftl. Genossen schaft. e) 2 Vertretern der Sparkasse Bolzano. f) 1 Vertreter für je 50 andere Beitragsquoten (d. h. also für jo 100.000 Lire Kapital). Den Präsidenten der Körperschaft er nennt Sc. Exz. der Präfekt

sich befinden. - Die Firmenzeichnung steht dem Prä sidenten oder seinem Stellvertreter zu. Doku mente oder Verträge über Lasten und Aus- gavn müssen außer der Unterschrift des Prä sidenten auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsrates tragen. Das Gefchäfs- j a h r fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Als Rechnungsrevisoren stellt einen Herrn der Provinzialwirtschaftsrat und einen die Sparkasse Bolzano. Der Bericht über das abgclaufene Geschäftsjahr muß bis Ende März ausgestellt und im April

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