, die nicht einmal soviel Grund und Boden besitzen, um daraus ihr Haupt niederle gen zu können. Wenn daS kais. Patent vom 4. März 1349, wo durch die Entlastung des Grund und Bodens ange ordnet wurde, die Länder zur Aufbringung eines Drittels der den Berechtigten gebührenden Entschädi gung aus „geeigneten Landesmitteln' verpflichtete, schwebte dabei dem Gesetzgeber doch kaum ein Til gung» - Modus vor Augen, wvruach die Bürde der Grundentlastung zum große» Theile von den tragfä- higerea Schultern der Grundbesitzer
der Getreidebau auf jene Gebiete zurückgedrängt wer den, wo die Bedingungen hiefür gegeben oder durch besondere Verhältnisse vorgezeichnet sind. In einem Lande, in welchem man das Heil in der Besteuerung der Körnerfrucht undMahlproducte sucht, kann aber auch kein günstiger Boden für die indu strielle Thätigkeit fein» weil daselbst dem Arbeiter, durch die Vertheuerung jene» NahrungSstoffeS, aus den er vorzugsw-ise angewiesen bleibt, der Unterhalt für sich und die Seinen gar sehr erschwert
, wie er den Bedarf d?r nächsten Zu kunft deckt, und was er vo« dem Grunkund Boden, auf, oder an dem er wohne», zu gewärtige» habe. Hat er so ein Plätzchen gefuydyi, da» feinen An forderungen an die Sicherheit des Lebenqunt«rhMS entspricht, so macht er sich dort seil, Hau» Pirscht,, seine engere Heimath, die ebenso bescheiden, so einfach, ja so schwunglos wie de» Bauherrn, ganze« Wesen ist. Im Gebüsche, hübsch nahe am Boden, wird ein. ! Gewirre voa Reisig und Wurzelchen zusammenge tragen, uud mit Stroh, Gräsern