Verordnung erlasse», »ach welcher alle Kinder wenigstens durch volle k, Jqhs? d't», <Pchtile tefiichen sollen, und s>i keinem Falle, auch wenn sie/ vor ihrem sechsten Lebensjahre in di'o Schule get?e-> ten wären, dieselbe vor vollendetem zwölften Lebens-, jähre verlassen dürfen. Wenn Kinder später als. in ihrem sechsten Jahre zur Schule kam,», so müsse» sie dieselbe in eben dem Maße länger besuchen^ und. dir Eltern habe» kein Recht, ihre Kinder, auch wen»!, sie bereits 12 Jahre alt wären, früher
aus der Schule zu nehmen, als bis sie die Anfangs ver« säumte Zeit nachgeholt und den fechsjähtigen Schul» befnch vollendet haben. Die Lehrer sink verpflichtet,, bei jedem Schüler atnan den Tag des Eintrittes in die Schule aiiiiiinerkc», und wenn etwa die Eltern eines Kindes ihren Wohnort verändern sollten, in dem Zeugnisse gewissenhaft anzugeben. A g r a m, L. Ann. Se. Ercelleuz der Ban hat sich mittelst eigenen Schreibens auf daS Dringendste bei Omer Pascha verwendet, daß! die christliche Be, völkernng