nicht zur Allerhöchsten Sanction empfehlen können, worin vie Verfügung als eine unabänderliche, definitive hingestellt ist,'weil dieser Charakter nicht im Ein klänge mit ihrer raisoa 6'ötrs wäre, denn sie beruht nur auf localen, wechselnden und selbst nach den In dividuen > oder Individualitäten wechselnden Ver hältnissen. , Es ist ja- z. B. möglich, dass in einer Gebirgs gegend, wo die ärmeren Inwohner ihre Kinder nicht in die Schule schicken können und dieselben zu Hause verwenden müssen eine Realität
dieses Alinea, nur von Ausnahmsfällen, während die Religion ohnedies in der Volksschule als einer der ' ersten oder als der erste Lehrgegenstand erscheint. Es kommt mir auch nicht in den - inn, zu glauben, dass dieser Gegenstand im Reichsvolksschulgesetze weg» gelassen worden sei um damit eine Mißachtung gegen den Wert des Regilionsunterrichtes auszu sprechen; denn ich weiß recht wohl, da>s es bei der Entlassung aus der Schule mit Schwierigkeiten ver Hunden sein kann, auch über den Religionsunterricht
, diesen Gegenstand unter jenen genannt zu sehen, deren genügende Kenntnis die Entlassung der Kinder aus der Schule bedingt, weil ein Schulgesetz, dessen erster Grundsatz die sitt lich-religiöse Erziehung ist, gewiss auch erwarten rol und Vorarlberg' Mr. S4 lässt, dr-ss man sich bei dem Austritte eines Kindes aus der Schule davon überzeugt, ob es, welchem Religionsbekenntnisse es immer angehört, die noth wendigsten. Kenntnisse über Sittlichkeit und Moral in sich aufgenommen habe. Ich glaube. Ihnen dargethan
werden wird, wie denen der Schule. Die k. k. Verwaltungsbehörden, in deren Hand die Durchführung der Schulgesetze ligt, und denen sich die mit ihnen vereinigten autonomen Ele mente — zu deren Ehre sei es gesagt — so ziemlich vollständig assimiliert haben, werden in der Hand habung und Durchführung der gesetzlichen Bestim mungen, mögen sie nun im Sinne des Minoritäts antrages lauten, der bloß das codlficiert, was ohnehin schon verordnet ist, oder des Majoritätsantrages, der für diese Erleichterungen einen Präciseren
Grund satz enthält, sich gewiss vor Augen halten, dass diese beiden Interessen der Schule und der Volkswirt schaft durchaus keine coytrastierenden sind. Die Behörden halten, treu ihren Traditionen und ihrem Berufe, fest daran, keine dieser Rücksichten außer Acht zu lassen, sich dabei weder von politischen Schlagworten beirren zu lassen, .noch von einer be schränkten einseitigen Anschauung, noch von jener ängstlichen Furcht, die in neuerer Zeit bald von der einen, bald von der anderen Seite