: a. Der StaatSanwallS-Stellvertreter hielt die Anklage vollen Inhalts aufrecht. Nachdem er die thätsächlichen Ergebnisse zusammen- gefaßt, zeigt er, wie im Hinblicke auf die 88. 264 und 265 der St.P.O. das Geständniß in den wesentlichen Momenten mit dem Thatbistande übereinstimme und als vollkommen Beweis machend angesehen werden müsse. Es sei mit dem objektiven Ergebnisse im Einklänge: l> In Betreff deS wesentlichen Theil- akteS der That, weil der Angeklagte angegeben, er habe die Baumgartner mit dem Steine
, welche, wie früher bemerkt, die That zu einer sehr grausamen stempeln, sich nicht mehr erinnert. Leute seines Schlages, seiner religiös rechtlichen Bildung glauben: auch die geringste weltliche Strafe genüge, die schwere Beleidigung GotteS zu sühnen. In dieser Anschauung liege eigentlich der Schlüssel seiner Zurückhaltung in den nicht entscheidenden Theile,? deS Geständnisses. AIS Folge ergebe sich aus dem Gesagten, daß X. vollkommen zurechnungsfähig gewesen sei. DaS Geld, welches die Baumgartner zu eigenem
Er ziehung, — ferner im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verurlheilung wegen Verwundung derKienpoitner und die Vorschrift deS 8.376 St.P.O. die AuSfprechung der Straf« deS schweren Kerkers in der Dauer von 13 Jahren. l». Der Herr Vertheidiger Dr. One- st in gh e l. erklärt, daß das Geständniß durchaus nicht im Einklänge mit den objektiven Erhebungen seie, und daß die wichtigsten Thatumstände von Zc. theils in Ab rede gestellt, theils nicht aufgeklärt werden können. habe behauptet, die Baumgartner
auf der Straße niedergeschlagen und sodann seitSwärtS geschleppt zu haben. Prinz habe keine Spur auf der Straße gesehen; der Stein und die Flasche, die die Baumgartner in der Hand getragen, seien — und zwar die letztere zerbrochen, — neben der Leiche gelegen. Wie könne nun dies mit dem Geständnisse in Zu sammenhalt gebracht werden? vom Entkleiden der Leiche, vom Hinlegen derselben, vom Einzwängen deS Schuhes in die Steine wisse Zc. gar nichts. In dem ersten Verhöre habe Zc. von den Stich- und Schnittwunden
habe, erhebt sich von feinem Sitze und betheuert, unter Hindeutung auf das Kruzifix unv unter Thränen: er sei ver Mörder der Baumgartner; er seZ nicht schuldlos, wie der Herr Vertheidiger sage; einen Ra ubmord aber, ven die StaatS- Behörve annehmen und beweisen wolle, den lasse er sich auch nicht hin aufdi Sput iren. Der Gerichtshof erkannte im Urtheile. daS er nach 1>/2 stunde verkündete, daß Josef X. des Verbrechens des Mordes schuldig f-i, sprach gegen ihn die Strafe deS schweren Kerkers in der Dauer