, Kriegsschiffe, andere - Schiffe- und Boote, Muution, Pferde, alles Material, alle Negie- rungsgebäude, - alle- der Aegienmg-.gehörenden. Gegmländc sollen der japanischen Armee in ihrem gegenivärtigen Zllstande übergeben werden. - 3. Zu den vorstehenden beiden Bedingungen und als Si cherheit für deren iEinhaltung sollen die Besatzungen der Forts und die Batterien von Jtsuschan, -Schao-Antsuschan, Ta-An- tsuschan, sowie auf der Hügelkette, südöstlich davon am Mittag des 3. Jänner zurückgezogen
und der japanischen. Armee aus geliefert werden^ - . 4. Sollte vennuthet werden, daß russische Militär- oder Marinemanschaften in Art. 2 aufgeführte Gegenstände zer stört oder in ihrem Zustand, wie er zur Zeit der Unterzeich nung des Vertage» 5var. -irgendwie geändert haben, sollen die Verhandlungen als nicht geschehen betrachtet werden und der japanischen Armee wird freie Hand gelassen. . 6. Die russischen Militär- und Marinebehörden sollen eine Tafel vorbereitn und der japanischen Armee übergeben
, welche die Befestigungen von Port Arthur und ihre Lage wiedergibt, ebenso Karten, welche die Lage von Land- und Seeminen und alle gefährlichen Gegenstände anzeigen, ferner eine Tabelle, die die Zusammensetzung und Eintheilung des Armee- und Ma rinedienstes in Port Arthur angibt .mit den Namen, der Charge und den Obliegenheiten der Offiziere, eine Liste der Armee, der Dampfer, Kriegsschiffe, und anderen Schiffe ^nit der Zahl der Mannschaften, schließlich eine Liste der Zivilisten, die deren Zahl, Geschlecht, Rasse
und Beschäftigung angibt. 6. Die Waffen einschließlich derer, welche Personen bei sich tragen, Munition, Kriegsmaterial, Regierungsgebäude, der Regierung gehörenden Gegemtände, Pferde, Kriegsschiffe und andere Schiffe mit ihrem Inhalt ausschließlich des Privat eigenthums sollen an ihrem augenblicklichen Platz gelassen werden. KonMäre des russische und japanischen Heeres sol len über die Art und Weise ihrer Ausliefrung zu entscheiden haben. . 7. In Anbetracht des tapferen Widerstandes, den die rus sische Armee
geleistet, wird die japanische Armee den Offizieren der russischen Armee und Flotte, ebenso den zu.ihnen gehö renden Beamten gestatten, ihre Degen zu behalten und ihr privates Eigenthum, soweit es zum Lebensunterhalt direkt erforderlich ist, mit sich zu nehmen. ZM zuvor aufgeführten . Offiziere, Beamten,. Freiwilligen, die sich schriftlich auf. ihr^ Ehrenwort verpflichten, bis zur Beendigung des Krieges nicht die Waffen zu ergreifen und keine gegen die japanischen In teressen verstoßende Handlung