-Die nähern Bestimmungen hierüber enthält die nach gehende Verleihnngö-Urkunde, welche hicmir in Folge ^ Dekreiö der hohen vereinigten Hoskanzlei ve», -y. Jänner erhallen ii.Ä.'ärz d. I. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Innsbruck, am ,7. Mär; ?8>8« Vom t. k. LandeSguberninm in Tirol und Vorarlberg. ' Perter, k. k. Gnb. Sekretär. Wir Franz der Erst» ic. :c. ,c. Bekennen öf fentlich mit diesem Briefe: Es sei UnS von dem Anton Strauß, Buchdrucker und Schriftgiesser zn Wien vorge stellt
auf mehrere nacheinander folgende Jahre bewilligen wollen. Da Wir UnS jederzeit bereit finden lassen, nützliche Erfindungen ;n unterstützen, so haben Wir UnS bewogen gefunden. dem a. u. Gesuch» deS Anton Strauß gnädigst zn willfahren, und ihm zur Verfertigung und Verkaufe solcher Druckmaschinen nkch dem UnS vorgelegten Modelle «in ausschließendes Privilegium für ihn, s«ine Erbe», und Zesstvnäre auf sechs von heute an lausende, nacheinander folgende Jahre, und auf den ganzen Umfang Unsere. Mo narchie
Privilegiums zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, das; während 6 Jahren außer ihm fiel, jedermann enthalten solle, seine Erfindung im Wesentlichen nachzu ahmen, solche Maschinen zu vciserrigen oder zu veikaufen, ^,nd zwar bei Verlust deS betretenen Materials, und hie- zu gebrauchten Werkzeuge«, welches alles ganz zum Nutzen dem Anton Snauß Versalien sein solle. Wie denn auch den Uebe^creler dieses Privilegium« noch insbesondere Un >ere a. h. Ungnade, und eine (Geld strafe vcn