1. Mittagsausgaben
und 316 M.-St.-G), 3. des Verbrechens der Ausspähung (§ 321 M.-St.-G.) und anderer Handlungen gegen die Kriegsmacht des Staates (8 327 M.-St.-G.), 4. des Verbrechens des Hochverrates (8 58 allg. St.-G), 5. des Verbrechens der Majestätsbeleidigung (8 63 allg. St.-G.), 6. des Verbrechens der Störung der öffentli¬ chen Ruhe (8 65 allg. St.-G.), 7. des Verbrechens des Aufruhrs (8 73 allg. St.-G.), 8. des Verbrechens der öffentlichen Gewalt¬ tätigkeit
durch boshafte Beschädigung an Eisen¬ bahnen, den dazu gehörigen Anlagen, Beförde¬ rungsmitteln, Maschinen, Gerätschaften oder an- ! S I ! I ! ! i I ; ! : ! deren, zum Betriebe derselben dienenden Gegen¬ ständen (8 85 e allg. St.-G.), 9. des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätig¬ keit durch boshafte Handlungen oder Unterlassun¬ gen, die an Eisenbahnen unter besonders ge¬ fährlichen Verhältnissen begangen werdeu (8 87 allg
. St.-G.), 10. des Verbrechens der öffentlichen Gewalt¬ tätigkeit durch boshafte Beschädigungen oder Stö¬ rungen an Staatstelegraphen (Telephon) § 89 allg. St.-G.), 11. des Verbrechens der öffentlichen Gewalt¬ tätigkeit nach den 88 85 und 87 allg. St.-G in anderen als in den Punkten 8 und 9 bezeich- neten Fällen und des Verbrechens der Brand¬ legung (8 166 allg. St.-G), wenn diese straf¬ baren Handlungen an einem dem Militär- oder Landwehrärar gehörigen
)schutzdienste stehen, 12. des Verbrechens des Mordes (88 434 und 135 allg. St.-G.), des Totschlages (88 140—142 allg. St.-G.), des Raubes (88 490 und 496 allg. St.-G.), wenn diese strafbaren Handlungen an in aktiver Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine, der Landwehr, des Landsturmes, an Organen der Feldgendarmerie oder an anderen, dem Verbände der Gendarmerie angehörigen Personen begangen werden, insoferne letztere in militärisch
organisierten Eisenbahn- oder Telegraphen(Telephon)sicherungsdienste oder im militärisch organisierten Grenz(Küsten)schutzdienste stehen, 13. des Verbrechens der Vorschubleistung durch Verhehlung oder sonstige Begünstigung eines De¬ serteurs (8 220 allg. St.-G.). Die in den Punkten 11 und 12 angeführten strafbaren Handlungen sind auch dann standrecht¬ lich zu behandeln, wenn eine und dieselbe Hand¬ lung nicht bloß an den dort bezeichnten Personen