an diese feste Grund lage sich angeschlossen, daran aber ihre, besondem Be stimmungen über die Ehe in engerem oder weiterem Um fange, wie es eben nothwendig schien, angeknüpft.. Auch die bisherige österreichische Gesetzgebung hat diesen!Weg eingehalten. Denn die im allg. bürgert. Gesetzbuche auf gestellten trennenden Ehchindernisse sind ja doch, .wie schon früher bemerkt wurde, zum 'großen Theile unmit telbar dem Kirchengesetze entlehnt, waS besonders deut lich hervortritt bei dem spezifisch katholischen
Kirchengesetz über die Giltigkeit der Ehe ausstellt', und indem eö im 8. 42 die Gesetze der katholischen Kirche als allein ent scheidende Norm über die Frage der Giltigkeit anerkennt. Diese Bestimmungen haben es möglich gemacht, von jenen Ehehindernissen deS allg. bürgert. Gesetzbuches, welche das Kirchengesetz übereinstimmend enthält, indem bürgert. Ehegesetze sür Katholiken keine Erwähnnng mehr zu machen. Das Kirchengesetz bürgt dafür, daß solche Ehen nicht rechtSgiltig eingegangen'werden
« können. WaS aber die übrigen Ehehindernisse deS allg. bürgerl. Gesetzbuches anbelangt, so konnten sie nicht einfach fallen gelassen werden. Ehen, denen solche Hindernisse entge genstehen würden, sollen auch in Zukunft nicht geschlos sen werden; das neue Ehegesetz hat sie also als Ver bote aufgeführt. 8. 4 ist angeordnet, daß Personen, welche zwar nach dem Kirchengesetze nicht mehr unmün dig wären, aber das 14te Lebensjahr noch nicht vollen det haben, zn keiner Ehe zugelassen werden sotten. Die Ehehindernisse
sind in daö neue Gesetz (88. 14—17) fast ^ ungeändert/ wie sie in dem allg. bürgert. Gesetzbuche/enthalten' sind, übergegangen, nur daß der Mangel ,deS Aufgebotes nicht mehr die Gil tigkeit der Ehe, bceiiUrächtkgt.' /ES ist in der That' auch seltsam, diesen Mangel auf nnd sür sich als ein tren nendes, Ehehinderniß betrachten zu wollen^ DaS Auf gebot hat die Bestimtnung, die Entdeckung' von Hinder nissen , welche einer beabsichtigten Ehe entgegenstehen könnten, jls erleichtern;, ',cs ' soll. die Eingehung
a^ b. G. B., zugleich für ein trennendes Ehehinderniß erklärt , so entfällt beinahe die Nothwendigkeit jeder weiteren Sanktion. Ist aber die Ehe . giltig, die gegen Ms Verbot geschlossen wurdet so hängt die Bedeutung deS Verbotes durchaus von den Nächtheilen ab, die trotz dieser Giltigkeit aus der Ueber- tretnng des Verbotes erwachsen. DaS neue Ehegesetz hat zunächst der Strafbestimmung deS 8. 5V7 deS allg. Strafgesetzbuches!, welcher die Eingehung einer, gesetzwi drigen Ehe mit-strengem Arreste von 3 bis 6 Monaten