in St. Peier l,i»ter Lojen befinden sich zwei Ochsen, welche mit anderm Markiviebe dorthin kamen, und vermuthlich bei dem am 31. v. M. zu Wol kenstein in Groben «bgehallenen Viekinarkle verlausen sind. Dieses wird hiemit mit dem Beisatze bekonnt ge macht, daß der allfällige Eigenthümer binnen drei Wo chen um so gewisser bei diesem Landgerichte sich über sein Eigenthum auszuweisen, und die ergehenden Kosten zu berichtigen habe, widrigenS dieselben öffentlich versteigert und nach Vorschrift deS allg. bürgerl
, erheben und li- quidiren zu können, alle diejenigen, welche an die Ver lassenschaft desselben aus woS immer für einem Grunde Ansprüche machen zu können glauben, aufgefordert, läng stens bis zum 10. Okt. d.'J. ihre wie immer gearteten Forderungen bei diesem Landgerichte um so mehr anzu melden, und legal auszuweisen, als widrigenfalls sie sich selbst die im H. 314 deS allg. bürgerl. Gesetzbuches aus gesprochenen Nachtheile be,zumessen hätten, und ihnen, wenn die Verlassenschaftömasse durch die Bezahlung