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Tiroler Bauern-Zeitung
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Seite 4 von 12
Datum: 10.08.1923
Umfang: 12
. Fr,a g e: Mein Hund hat einen Hausierer gebissen, obwohl der Hund tan der Kette war. Ter Hund hat sich' losoerissen. Muß ich den Schiaden ersetzen? Antwort: Ick! Es kommt hier der § 1320 des allg. bürg. Gesetzbuches in Anwendung, der lautet: „Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, oder zu ver wahren vernachlässigt hat. Kann niemand eines Ver schuldens dieser Art überwissen werden; so wird die Be schädigung für einen Zufall gehalten. „Du hättest

einer, der im Testamente bedacht wurde, direkt beteiligt war. Wa§ ist da zu veranlassen? Antwort: Das müßte durch Zeugen bewiesen jüerden. Auf bloße Redereien hin läßt sich da nichts machen. Sollte aber wirklich ein Zwang erfolgt sein, biCtuu käme außer dem gerichtlichen Einschreiten auch der § 542 des allg. bürg. Gesetzbuches in Betracht, der lautet: „Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder betrüblicherweise verleitet, an der Er klärung oder Abänderung des letzten Willeirs behindert

, oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich. Frage: Ich wohne in einem geschlossenen Dorfe. Wo muß ich memen Garten abgrenzen? Es sind in dieser Hinsicht Streitigkeiten. Antwort: Du mußt rechts vom Haupteingange den Gartenzaun nrachen lassen und erhalten. Der tz 858 des allg. bürg. Gesetzbuches sagt, in der Regel ist der ausschließende Besitzer, seine verfallenen Mauern

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