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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
-1824
Beyträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen in Tyrol ; 4
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Seite 221 von 607
Autor: Sinnacher, Franz Anton / gesammelt durch Franz Ant. Sinnacher
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 591 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; z.Kirchengeschichte
Signatur: I 160.971/4
Intern-ID: 164032
es, von dieser Anordnung Unterrichtet, doch thut, der soll 5 Pfund Perner zah len. Wird jemand ertappt, der ein spitziges Messer verborgen bey sich trägt, der soll die Hand verlieren. Innerhalb der Stadtmauern von Brixen soll jeder mann, der Fremde sowohl als der Einwohner, sein Schwert, seine Messer oder andere Waffen in dem Gasthause zurücklaffen; thut er dieses auf Ermahnung -eö Wirihes nicht, soll er dem Richter 5 Pfund be zahlen; ermahnt ihn aber der Wirth nicht, so hat dieser die Strafe zu erlegen. Wer immer

zu Brixen Nachts bewaffnet ergriffen wird, oder etwas gewalt- thätig entfremdet, hat den Frieden verletzt. Wer einem andern die Haare ausraust, ihn schlägt, ab prügelt, oder sonst ohne Blutvergießen mißhandelt, soll dem Richter 10 Pfund bezahlen. Jeder Richter feil, in seinem Bezirke die besagte Geldstrafe einfor dern. Wer immer den Frieden beschworen hat, und doch einem etwas mit Gewalt ^ wegnimmt, der soll dem Beschädigten das Zweyfache rückerstatten, und dem Richter so viel, als er erhalten

hat. Doch soll -er Beschädigte sich sein Recht nicht selbst verschaffen, sondern das Gericht und den Richter darum ersuchen.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
-1827
Beyträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen in Tyrol ; 5
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Seite 285 von 634
Autor: Sinnacher, Franz Anton / gesammelt durch Franz Ant. Sinnacher
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 619 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; z.Kirchengeschichte
Signatur: I 160.971/5
Intern-ID: 164034
fe als es vor fünf Zaren gewesen ist über all arbalt, doch zubehalten Zimmerleulh Maurer, der man in dem lande nit gehaben mag-, Iren lon den man Inen nach rath peffern soll. War auch yemand der Irr gieng was der lon wäre, sollen vnsere Richter vnd Ambtleuth yever man in sein stand oder Ambt drey Erbar Man darzu geben, die zu den Heilligen schwören, das sy sagen Was Lons über Jegkttche ar- beit vor fünf Zaren gewesen ist: vnd darbey soll es bleiben. Bnd die sollen merckhen vnd fürbringen Hey

demselben Ayde, ob das yemand überfüere, es weren gedingte knecht oder magd tagwercher oder handt- werchleuth, als offt das geschäche, so soll yede Person deu das überfaren hat vmb fünf phundt Perner oder ain ayde verfallen sein vnd dieselb Pen des gells soll halb vns gefallen vnd halb dem Richter oder Ambt- man in des Ambt es geschehen ist. Ware auch das yemandt darumb sirbas zuge aus der Pharr öder gericht, so soll sich der Richter oder Ambtmann in des gericht er ist wonende gewesen vndierwmdm

aller seiner Hab, vnd soll er darzue in vnsern Vn gnaden sein, vnd soll In derselb Richter darum be- fern hünzt an vnftr gnade, vnd der Richter in dessen gericht er Emphart ist soll In wider antwurlen in das gericht daraus er geflohen ist an Widerrede, wan er das wierth ermant bey der Peen fünfzig phunt als vor geschrieben ist. Auch ist gesetzt vnd gebotten in den Gerichten Bels Caftlrult auf dem Ritten Särnthein Gufidaun LKanders Belturns Äüübach Storzing Ttainach Matvay,.vnd in des Gottshaus von Brixen gerichtet

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
-1824
Beyträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen in Tyrol ; 4
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Seite 220 von 607
Autor: Sinnacher, Franz Anton / gesammelt durch Franz Ant. Sinnacher
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 591 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; z.Kirchengeschichte
Signatur: I 160.971/4
Intern-ID: 164032
, so soll ihn dieser vor dem Richter belangen, sonst hat er den Frieden verletzt. Wenn einer'jemand ermordet hat, ohne sich darüber recht und gesetzmäßig verantworten zu können, so soll er enthauptet werden. Hat einer jemand verwundet, soll ihm die Hand abgehauen werden, wenn er fich gleichfalls nicht verantworten kann. Entzieht fich je mand wegen solcher Händel dem Gericht, nachdem er ordentlich dazu vvrberusen worden; so soll der Richter M sein Hab und Gut in Beschlag nehmen, davon dem unbillig Beschädigten Genugthuung leisten

, und alle, dit den Frieden beschworen haben, sollen ihn verfolr Zen, und wer ihn ergreift, soll ihn - vor das Gericht Men.' Alle Kauflrute und Wanderer sollen auf öffe- mt Straße „Wieden und Sicherheit genießen.' SS« fie beleidiget^ ihnen etwas nimmt, öder ve'rpfändrt, ohne den Richter darüber befragt zu haben, der 'soll als Friedensstörer angesehen und als Straßenraub« bestraft werden. Jeder soll sein Eigen, sein Lehen, seine Güter, seine Ehre ruhig besitzen; wird er aber Vv» iemand hierin wider Recht

und BilligkM be schweret, sv ftU er seine Klage vor dem Richter an» ' bringen, und wenn derDeschuldrgte, von dem RjchM

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
-1827
Beyträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen in Tyrol ; 5
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Seite 104 von 634
Autor: Sinnacher, Franz Anton / gesammelt durch Franz Ant. Sinnacher
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 619 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; z.Kirchengeschichte
Signatur: I 160.971/5
Intern-ID: 164034
àhschlâgMg antworteten diese nun: Für- erste: Der Herr Bischof besitze über alle seine Ortschaften die richterliche Macht, wie dieselbe da- Stift Bripm schon seit uralten Zeiten im Besitz hat, und könne damit schalten und walten, wie es der Nutzen seiner Kirche s ordert. Besonders sagten sie wegen des Gerichte- zu Bruneck, daß der Richter de- Herrn Bischofs all- dort die Gewalt habe, zu richten sowohl in der Stadt, als auch .ln beyden Dörfern, die man Ragen heißt, bey der Kirche und jenseits

der Brücke, und daß die dort wohnenden in die Stadt steuern müssen, und daß, bey der Wache sowohl die Handwerker, als auch jene, die kaufen und verkaufen, ihre Dienste zu lei sten verbunden sind. Wenn dir Richter de- Bischof einen Miffethäter dort ergreift und einkerkert, soll er darüber richten, wenn, f§ auch zum Lsde-mHE f|- wrrJtt welchem Falle, wenn nähmlich der Berur, Heilte Ehre und Leben durch was immer für ei no Tode-art verlieren soll, der bischöstiche Verurtheilten vor die Stadt hinaus führen

und dem Landrichter des Herrn Grafen von GLrz geben soll, der ihn mit jener Todesstrafe zu belegen hat, Welche der bischöstiche Richter über Bruneck habe über man Plewt (von Blauen, abprügeln) nennt, und üb« Schimpfworte in den besagten Dörfern eben so vollmächtig zu richten, wie in der Stadt Bruneck.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Religion, Theologie
Jahr:
-1827
Beyträge zur Geschichte der bischöflichen Kirche Säben und Brixen in Tyrol ; 5
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Seite 525 von 634
Autor: Sinnacher, Franz Anton / gesammelt durch Franz Ant. Sinnacher
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 619 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; z.Kirchengeschichte
Signatur: I 160.971/5
Intern-ID: 164034
richten vnser Grafschaft Zu Tyrol Ln dèm NhnkhÄ vnd anderswo sollich Gewohnheit daher gewesen ist, wanne ein Pharrer oder ain Vicary mit dem Eodt abgieng, daß sich dann die Richter aller seiner haab vnderwunden, vnd ließen davon niemandt nicht me- derfahren: Sein wür wohl vnterweißt von Ehrwür digen Bischoffen vnd andern vnftrn Herrn vnd Ra§ then, das das vnftrn Landen nicht nutz noch ehrlich ist: wan viel erbarer vnd sta th after Phaffen dadurch bey ihren Kirchen nicht beleibendt, vnd laftnt

ihr Widen vnd Pharrhof, Kelch, Buech vnd Meßg^ wandt zergehen, vnd also wird ^Gottesdienst vast gemindert, davon haben wir durch Gott, durch vn ser vnd aller vnser Vorder» erben vnd nachkomen Selen Hails willen vnd mit gueter Vorbetrachtung vnd Rath der Egenannlen Herrn die vorgenanten Gewonhaiten gar vnd genzlich abgenommen vnd ha- Len alle Phaffen Brixner Bistumbs, die hinder vns sitzend, davon gefreyt, vnd ihnen die-Gnad gethan, wenn ihr khainer fürbaz stürbet, daß danne die Richter

mit desselben Guet vnd Haab nichts sollen zu schaffen haben, sondern sie sollen es beleiben lassen bey der Kirchen, dabey es funden wird, es wer dann, daß jemandt von redlicher Geltschuld oder Geschefftswegen darZu gesprochen hiet, der soll da von ausgericht werden , als billich vnd recht ist ohu alles geverde. Beschehen aber khainer Stoß (ent steht Zank) darumb, die sollen ausgetragen werdkU vor dem Richter, Ln des Gericht diLftlbe Pharrllrch Anlegen ist. Auch soll man vns, allen vnftrn vor- dern, erben ynd

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Bücher
Kategorie:
Religion, Theologie
Jahr:
1900
Christoph IV. Andreas Freiherr von Spaur, Bischof von Brixen (1601 - 1613), und das kirchliche Leben seiner Diöcese
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Seite 66 von 114
Autor: Freiseisen, Johann / von Johann Freiseisen
Ort: Brixen
Verlag: Weger
Umfang: 109 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Priester-Conferenz-Blatt. - In Fraktur
Schlagwort: p.Spaur, Christoph Andreas ¬von¬
Signatur: II 102.476 ; D II 102.476 ; II 64.496
Intern-ID: 162602
62 Ein jeder PfarrmesSner solle bei seinem Eid den Pfarrthurm jederzeit fleißig sperren und bewahren, damit durch seine Leute oder andere Personen „nit leichtlich Klenckht, oder angeschlagen werden möge". Solle es aber hin und wieder geschehen, so solle der Pfarrmessner durch Richter, Bürgermeister und Rath „nach gestaltsamen der sachen an guet oder leib ernstlichen gestrafft werden, und die Peen Halbs der herrschafft, und Halbs der Stat erfolgen". In Auflaufs- oder Empörungs-Zeiten. Im Falle

", oder dem Stadt richter und Bürgermeister zur Abschaffung anznzeigen. Alsdann solle durch die vier Stände eine Zusammenkunft gehalten und die alten „Sterbleüffordnnngen, so bei der Canzlei zu Hof ligen", verbessert werden. Spitalordnung. Im obern Spital sollte jährlich durch die vier Stände alles Nothwendige berathen und geordnet werden. Auch während des Jahres soll „bei dem Berwösern, so Von amen Herrn Vnd Bischoffen Verordnet werden, beschaid und einfachen zubefinden sein"; besonders solle der „Spittal

zuvor dem Stadt richter und Bürgermeister die Anzeige machen, und nach ihrem Rathe und ihrer Gut heißung den Bau an geeigneten und ungefährlichen Orten vornehmen, jederzeit „bei der Peen fünff Markh Perner, Halbs der herrschafft Vnd Halbs der Stat znestendig " Der Übertreter solle schuldig sein „den ungebirlichen Pan widernmben abznbröchen."

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