Jahresbericht des K.K. Gymnasiums in Brixen ; 26 - 33. 1876 - 1883
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Autor:
Kaiserlich-Königliches Gymnasium <Brixen>
Ort:
Brixen
Verlag:
Weger
Umfang:
Getr. Zählung
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
<br>Mitterrutzner, Johann Chrysostomus: Slavisches aus dem östlichen Pusterthale (Drau- und Isel-Gebiet) in Tirol / von J. C. Mitterrutzner. - [1879]<br>Mohr, Heinrich: ¬Das¬ Kleid der Vögel / von Heinrich Mohr. - [1880]<br>Mitterrutzner, Johann Chrysostomus: ¬Ein¬ Blatt der Erinnerung an Dr. Joseph Resch, Gymnasial-Präfect und Geschichtsschreiber / vom Director. - [1882]<br>Steurer, Isidor: Entstehung und Ausbildung des Fürstenthums Brixen : von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts unter Bischof Egno von Eppan (1240 - 1250) / von Isidor Steurer. - [1883];
Schlagwort:
c.Brixen / Kaiserlich-Königliches Gymnasium Brixen ; f.Bericht
Signatur:
II Z 103/26-33(1876-83)
Intern-ID:
482281
zu voreilig 3 ) das Urtheil gefällt. Nun beweist er eines Langen und Breiten aus Aussprüchen der hl, Täter, frühern Päpste, Con- eilien und des Codex Justinianaeus 4 ), dass Gregor die Rechte der ortho doxen- Kaiser, zu denen auch Heinrich gehöre, als der Wächter und Be schützer der orthodoxen Lehre und Kirche verletzt und desshalb mit seinen Helfershelfern eo ipso excommunicirt sei. Hierauf®) wendet sich der Verfasser an die Sachsen, um ihnen aus juridischen Gründen klar zu machen, dass König Heinrich
das Reich als Erbschaft von seinem Vater und Grossvater überkommen habe, dasselbe mit Recht und in Person und, ohne angefochten zu sein, schon so lange somit mit den vollsten Rechtstiteln inne habe, und dass sie folgerichtig „dem Wahnsinne eines einzigen Mönches gehorchend wider göttliche und menschliche Gesetze wider das bürgerliche Recht' u. s. w. dem Könige an die Krone gegriffen hätten; einem Mönche folgten sie, der das Erb recht in Abrede stelle, der läugne, dass die Kaiser und ihre Söhne das Reich
erbrechtlich besitzen, Als Belege dieser Widerrechtlichkeit bringt er die Kaiser Tiberius, Constantin I., Gratian, Karl den Grossen, Otto I., die ale nach göttlichem Gesetze die Nachfolger nach dem Erbrechte bestimmt hatten. Und gerade so sei auch das Reich „divina ordinatione' an Heinrich gekommen, Nicht können sie, die Sachsen, vorschützen, der Mönch habe dem Könige das Reich abgesprochen kraft apostolischer Machtvollkommenheit, denn er, den das römische Volk durch Geld er kauft auf den Stuhl Petri
erhoben, suchte in seiner verworfenen und listigen Verschlagenheit gegen Heinrich solche Beweise hervor, die ihn geradezu zum Urheber von Ketzereien stempeln. Gregor habe Heinrich verurtheilt, ohne ihn selbst oder seinen Sachwalter vernommen oder ihn mit väterlicher Sorgfalt zurechtgewiesen zu haben, wie Gregor die Fran kenkönige Theodebert und Theodorich und der hl. Ambrosius den Kaiser Theodosius. Daher sei der Urtheilsspruch des Mönches nichtig und der selbe sei verpflichtet, nicht blos