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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 524 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
dem Bauernstände angehören oder nicht (vermöge h. Hofkamm.-Dek. v. 29. Mai l. I., Z. 18037) und zwar für dieselben die ganzen Verpflegskosten vergütet, so haben beide h. Hofstellen beschlossen, die verlagsweise Auszahlung durch die n. ö. P rov.« K a me ralausgabslass« auch auf diese Heilkosten in so fern auszudehnen, als die betheiligten Individuen in andere Provinzen abgeschoben werden. Weil jedoch die in dem Wiener allgemeinen Krankenhause an der Siphilis verpflegten Unterthanen anderer Provinzen

sehr zahlreich sind, und daher den Kame- ralkassen.und Ländcrstellen durch die vorerwähnte verlagsweift Ausglei chung eine nicht unbedeutende Geschäftsvermehrung Zuwachsen würde, so wurde die Krankenhaus-Direktion angewiesen, in Zukunft statt wie bisher um jeden Betrag einzeln einzuschreiten, monatliche nach den ver schiedenen Provinzen abgesondert verfaßte Konsignationen in Dupplo an die n. ö. Regierung vorzulegen, von welcher sodann die Flüssigmachung der Beträge bei der n. ö. Prov.-Kameralausgabskassa

an die Krankenhaus- Direktion gegen deren Quittungen einzuleiten und behufs der Erlangung der Vergütung hiefür im Wege der gedachten Kaffen-Ausgleichung ein Konsignations-Dupplikat an die betheiligten Länderstellen zu übersenden ist, die über jede solche Konsignation die unterstehende Landes«Kameralaus- gabskaffa anzuwciscn haben. Endlich haben beide h. Hvfstellen beschlos sen, das nämliche Verfahren hinsichtlich der Vergütung der Verpflegs kosten für die in den Krankenhäusern anderer Provinzen verpflegten

und siphilitischen Schubperfonen anderer Provinzen der Prov.-Staatsbuchhaltung cinznftnden, deren Auf gabe es ist, hierüber nach den verschiedenen Provinzen abgesonderte Konsignationen in Dupplo zu verfassen und diese behufs der Flüssigma chung der Beträge dem Güdernium vorznlegen. Hofkamm-Dek. v. 26. Jan. 1847, Z. bl285, Gub.-Kundm. v. 18. Juni 1847, Z. 14005. Die allgemeine Md gegründete Klage, daß die Hierlands in den Apo theken vorsindigen Blutegel meistens klein, noch nicht ausgewachsen und daher

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1898
Festgaben zu Ehren Max Büdinger's
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Seite 374 von 450
Autor: Büdinger, Max [Gefeierte Pers.] / von seinen Freunden und Schülern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VI, 469 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II 58.484
Intern-ID: 190414
Verfassung u. Verwaltung d. belg. Provinzen b. Regierungsantritt Joseph's II. 389 Auf Grund der pragmatischen Sanktionen Karls Y. (4. November 1549) und Karls VI.. 1 ) bildeten die Niederlande nach dem Rechte der Erbfolge ein unteilbares Besitztum ihres Souverains. Das einzige Band, welches die verschiedenen Provinzen miteinander verknüpfte, war ihre Unterwerfung unter den gemeinschaftlichen Herrscher 2 ). Dieser jedoch musste vor seinem Regierungsantritt jeder Provinz aufs feierlichste

werden konnten (vgl. Poullet: les institutions nationales Beiges in den M. C. in 8 V0 XXVI. 248 und den Aufsatz im Wiener Codex 977. I. St. À., worin Neny auch über die häufigen "Vacanzen des Finanzrates und der Rechenkammer Klage erhebt). 9 Vgl. darüber Poullet : Les institutions nationales Beiges 63 u, ff. 2 ) Mit einander verbündete Provinzen waren blos Flandern und Namur (Kaufvertrag vom 26. Jänner 1420), sowie Brabant, Limburg und das Land jenseits der Maass (Konföderationsurkunden von 1355

war der Monarch verpflichtet, sich vorerst als Herzog von Brabant huldigen zu lassen, bevor er in den übrigen Provinzen inaugurirt wurde (ibid. 12), Der Statthalter, der in der Regel den Souverain vertrat, hatte das Recht, sich selbst wieder in den Provinzen, Brabant und Limburg ausgenommen, vertreten ■zu lassen; so in Geldern durch den Kanzler, in Mecheln durch den Präsidenten des grossen Rates, in Namur durch den Gouverneur - Bailli, im Hennegau durch den Grossbailli (Ibid. 69). ■ ■ -

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
[1849?]
Ansprache des Dr. Haßlwanter an seine lieben Landsleute über das Gesetz vom 17. August 1849, die Grundentlastung in Tirol und Vorarlberg betreffend
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Seite 54 von 130
Autor: Hasslwanter, Johann
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Grundherrschaft ; s.Abschaffung</br>g.Vorarlberg ; s.Grundherrschaft ; s.Abschaffung</br>g.Tirol ; s.Grundentlastung ; s.Recht</br>g.Vorarlberg ; s.Grundentlastung ; s.Recht
Signatur: 811
Intern-ID: 182511
7 fr nicht «ehr ausgeben darf, ihm noch obendrein zu Guten kommt. Der Verpstichtete zahlt in den andern Provinzen nicht etwa bloß den niedrigsten Ablösungs preis, er muß nun auch die Lasten (nebst den Steuern und Wüstungen) übernehmen, welche dem Gutsherrn 'erlassen worden sind. Es erhält also in -den andern Provinzen der Gutsherr mehr als den niedrigsten Preis der letzten fünfzig Jahre, und es zahlt dort der frü here Unterthan hiernach auch, mehr, als den niedrigsten Ablösungspreis

. Ist also auch in den übrigen Provinzen dieser Maßstab gerecht, so wäre er doch ganz unanwendbar, ja ungerecht für Tirol, weil diese befrndern Belastun gen nicht bestanden, davon sohin bei uns kein Grund herr befreit wird, und auch kein Grundhold eine- sol che Last für die Zukunft übernehmen muß. * Eine allgemeine gleiche Taxe aller Pro dukte fü r d a6 ganz e L a n h wäre ohne grellste Unge rechtigkeit, in einem Gebirgslande wie Tirol nicht gedenkbar, welches (um mich der Worte des Steuer-Compilationswer kes zu bedienen

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1848)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1848
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Seite 300 von 476
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 188 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1848
Intern-ID: 483007
Frankfurt vom 10 . Marz 1840, welchem zufolge für die Zukunft die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 23. Junius J817 über die den llnterthanen der deutschen Bundesstaaten bei Der- mögens-Erportationen aus einem in den andern Bundesstaat zu stehende Freiheit von allen Nachsteuern .(jus detractus , gabeila emigrationis) auch auf die Provinzen des österreichischen Kaiser staates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, ihre Anwen dung finden sollen. Gubernialkundmachung vom 7. August 1840

. Anhalt-Bernburg. Staatsvertrag, vermöge welchem die k. k. österr. Regierung mit der Herzog«. Anhalt-Bernburgischen über eingekommen ist, daß die Bestimmung über die Vermögensfrei zügigkeit auch auf die österr. Provinzen, welche nicht zum deut schen Bund gehören, ausgedehnt werden. Hofkanzleidekret vom 20. Februar 1847, Zahl 4960. Hohenzell e r n - S i g m ar i n g e n und H o h e n z o l l e r n-H echin- g eu. Uebereinkommen zwischen der k. k. österr. Regierung und jener der genannten zwei

, welche vor den, durch den Prefrburger Frieden herbeige- führten Veränderungen des Besitzes verschiedener, hauptsächlich der ehemals vorderösterrcichischen Lander, bereits pensionirt waren. Modena. Staatsvertrag vom 22. Oktober ISIS. Parma. Staatsvertrag vom 9. Dezember 1822, eröffnet mit Ver ordnung vom 18. August 1823. Bayern. Staatsvertrag, geschlossen zu München am 5. und von Sr. Majestät dem Kaiser zu Wien ratifizirt am 12. November 1807, rücksichtlich der in den beiderseitig abgetretenen Provinzen zurückgeb liebenen

P e n si o n i sie n. Toskana, ix., x. und XI. Artikel des Staatsvertrages vom 31. . August 1821, eröffnet durch Verordnung vom 28. Hornung 1824. Allgemeine Norm vom 10 . August 1818. — Alle jene Pensioni sten , welche seit dem Jahre 1814 mit den zurückgefallenen Pro vinzen an Oesterreich übergegangen sind, und ihr Domizil im Auslände, sev es, wo es wolle, vor erfolgter Einverleibung der Provinzen, aus welcher sie ihre Pension beziehen, aufgeschlagen haben, sollen zur Uebersiedlung in die k. k. österreichischen Staa ten

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1836)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1836
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Seite 207 von 251
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 249 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1836
Intern-ID: 483033
Verzeichniß jener Staaten , mit welchen Vermögens- F'reizügigkeitvverträge Heftchen. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7> November 1817. Baden. Verordnung vom 12. 2unbM6. P y le n ätsverkrag wn % ì. MM 1815 ' eröffnet durch Verord- ^ ^ nun« vom 30. Apnl 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung 182Ä. Sachsen. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum wutschen Bunde gezählt werden, ausgehende Vermögen im Allgemeinen ohne An- . suchen

Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft ausge dehnt. . HyfkanZleWekret vom 30. April 1818. ch. Verlassenschaftsersylglassung ohne Abforderung der Reversaücn nach dem Staatsvertrage von 1766, Verordnung vom 16. Mai 1816, und nach dem k. franz. Gesetze vom 14. Juli 1819, in Vergleichung mit dem §. 6 des Abfahrtgeldpatents vom 14, Marz 1785; HofkanZleivdg. vom 18. Dez. 1834. I. 31465.. Dänemark. Verordnung wegen abzugsfreien Bezuges der Erb

schaften vom 6. Märr 1812. in »nd 1823 ' womit d-r àkhs, àm^er^reien Stadt vom lg. Juni 1823 bekannt das gehoben^wurd-, welche eine"Reziprozitàt beobachHn werden. ^ den Provinzen und Antheilen diest- ehemaligen Kh- t.ìvciche derma! an Oesterreich gekommen sind, wnrde oas vestandene Uroit d’Aubaine, vder das jus Albinagii vom rÀr 1815 6"Zefangeu aufgehoben, durch allerhochste Ent- fchlretzung vom 16 . Mai 1615 . * - t n

8
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1843)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1843
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Seite 305 von 461
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 454 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1843
Intern-ID: 483015
uber die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten bei Ver- mvgeus-Erportalivuen aus einem in den andern Bnndesstaat zu- stehende Freiheit von allen Rachsteuern (jus UatruetuZ, bella emigrationis) auch auf die Provinzen des osterreichischen Kaiser- staates, welche nicht zum deutschen Bunde gehoren, ihre Anwen- dung finden sollen. Guberiiialkuudmachmig vom 7. August 1840. Für Staaten, mit welchen keine Freizügigkeit besteht, wurde das Benehmen und die Form der Reverse durch das Hof dekret

, eröffnet mit Ver ordnung vom 18. August 1823. Bayern. Staatsvertraq, geschloffen zu München am 5. und von Sr. Majestät dem Kaiser zu Wien rarifizirt am 12. November 1807, rücksichtlich der in den beiderseitig abgetretenen Provinzen zurückgebliebenen Pensionisten. Toskana. IX., X. und XI. Artikel des Staatsvertrages vom 31. August 1821, eröffnet durch Verordnung vom 28. Hornung 1824. Allgemeine Norm vom 10. August 1818. — Alle jene.Pensioni sten , welche seit dem Jahre 1814 mit den zurückgefallenen Pro

vinzen an Oesterreich übergegangen sind, und ihr Domizil im Auslande, sey es, wo es wolle, vor erfolgter Einverleibung der Provinzen, aus welcher sie ihre Pension beziehen, aufgeschlagen haben, sollen zur Ueberstedlung in die k. k. österreichischen Staa ten nicht verhalten, sondern es sollen, denselben, wenn sie ihren früheren Aufenthalt im Anslande erweisen können, ihre Pensio nen gegen Beibringung der Reversalien <ie obscrvandn reciproco von Seite ihrer Regierung in das Ausland Verabfolgt

9
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1843)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1843
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Seite 303 von 461
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 454 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1843
Intern-ID: 483015
Verzeichnis? jener Staaten, mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsverträge bestehen. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7. November 1817. Baden. Verordnung vom 12. Juni 1816. Nassau. Verordnung vom 12. Juni 1816. Pole n. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet durch Verord nung vom 30. April 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung 1824. Sachsen. Vermöge Hoskanzleidekret vom 27. Dezember 1816^ darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gezahlt werden, ausgehende Vermögen

im Allgemeinen ohne An suchen oder Zusicherung der Reziprozität ausgeführt werden. Sizilien. Hofdekret vom 6. November 1818, und Verordnung vom 22. August 1819 über die Aufhebung des Heimsülligkeits- Bayern. Rymphenburger Trattai vom 24. Suiti 1814 ». 3., dami die Verorduungen vom 13. und 29.-Mai 1816, 31. Dezember 1816, 26. Inm und 3. Rovember 1819. Schive iz. Der Freizngigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die gesammten Provinzen der osterreichischen Monarchie, dami auf alle 22 Kantone

vom 15. Jänner 1820, womit die Ueber- fetzung der Kundmachung der k. schwedischen Kanzleidirektion in Betreff der Abschaffung des juris detractus bekannt gegeben wurde. Hamburg. Verordnung vom 12. August 1823, womit der Raths- nnd Bürgerschluß dieser freien Stadt vom 16. Juni 1823 bekannt gegeben wurde, zufolge dessen die Auswanderungssteuer und das Äbzugsrecht in Erbschaftsangelegenheiten gegen alle Staaten auf gehoben wurde, welche eine Reziprozität beobachten werden. .Italien. In den Provinzen

10
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1840)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1840
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Seite 265 von 413
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 411 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1840
Intern-ID: 483021
Vcrzeichniß jener Staaten, mit welchen Vermögcnss- Freizügigkeitssverträge bestehen. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7 . November > 817 . Bade n. Verordnung vom 12. Juni 181.6. N assa u. Verordnung vom 12. Juni 1816. Polen. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet durch Verord nung vom SO. April 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung 1824. ‘ S a d) f c n. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gezählt

4819. Schweiz. Der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die gestimmten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft ausge dehnt. Hofkanzleidekret vom 30. April 1813. Frankreich. Verlaffenschastserfolglassung ohne Abforderung der Reversalien nach dem Staatsvertrage von 1766, Verordnung vom 16. Mai 181 6, und nach dem k. franz. Gesetze vom 14.Juli 1819, in Vergleichung mit dem §. 6 des Abfahrtgeldpatents vom 14, März 1785

und das Abzugsrecht in Erbschaftsan ge! eg en h ei te tt gegen alle Staaten auf gehoben wurde, welche eine Reziprozität beobachten werden. Italien. In den Provinzen und Antheilen dieses ehemaligen Kö nigreiches, welche dermal an Oesterreich gekommen sind, wurde das bestandene droit d’Aubaine, oder das jus Alhitiagii vom i, August 1815 angefange» aufgehoben, durch allerhöchste Ent schließung vom 16. Mai 1815.

11
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1841)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1841
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Seite 294 von 451
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 444 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1841
Intern-ID: 483018
Verzeichniß jener Staaten , mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsverträge bestehen. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7. November 1817. Baden. Verordnung vom. 12. Juni 1816. Nassau. Verordnung vom 12, Juni 1816. Polen. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet durch Verord nung vom 3H. April 1819, und Hvfverordmmg vom 5. Hornung 1824. Sachsen. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf Pas im die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde ' gezählt werden, ausgehende Vermögen

im Allgemeinen ohne An suchen oder Zusicherung der Reziprozität ansgeführt werden. Sizilien. Hofdekret vom 6. November 1818, und Verordnung vom 22. August 1819 über die Aufhebung des Heimfälligkeits- , "-rechtes. Baie r n. Nymphenburger Traktat vom 24. Juni 1814 n. 3., dann die Verordnungen vom 13. und 29. Mai 1616, 31 , Dezember 1816, 26. Juni und 3. November 1819. Schweiz. Der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die gesammten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone

vom 15. Jänner 1820, womit die tteber- setzung der Kundmachung der k. schwedischen Kanzleidirektion in ^ Betreff der Abschaffung des iuris detracüis bekannt gegeben wurde. Hamburg. Verordnung vom 12. August 1823, womit der Raths- und Bürgerschluß dieser freien Stadt vom 16. Juni 1823 bekannt gegeben wurde, zufolge dessen die Auswanderungssteuer und das Abzugsrecht in Erbschaftsangelegenheiten gegen alle Staaten auf gehoben wurde, welche eine Reziprozität beobachten werden. Italien. In den Provinzen

12
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1842)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1842
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Seite 299 von 453
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 452 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1842
Intern-ID: 483016
Verzeichn iß jener Staaten f mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsverträge bestehen.' Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7. November 1817. Baden. Verordnung vom 12. Funi 1816. Nassau. Verordnung vom 12. Juni.1816. Polen. Staatsvertrag vom Z. Mai 1815, eröffnet durch Verord nung vom 30. April 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung : 1824. ■ ' = ■. Sachse n. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gezählt

werden, ausgehende Vermögen im Allgemeinen ohne An suchen oder Zusicherung der Reziprozität ausgeführt werden. Sizilien. Hofdekret vom 6. November 1818, und Verordnung vom 22. August 1819 über die Aufhebung des Heimfälligkeits rechtes. Baiern. Nymphenburger Traktat vom 24. Juni 1814 v. 3., dann die Verordnungen vom 13. und 29. Mai 1816, 31. Dezember 1816, 26. Juni und 3. November 1819. Schweiz. Der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die gesammten Provinzen der österreichischen Monarchie

. In den Provinzen und Antheilen dieses ehemaligen Kö- , nigreiches, welche dermal an Oesterreich gekommen sind, wurde das bestandene droit d’Aubaine, oder das jus Albiìiagiì vom 1. August 1815 angefangen aufgehoben, durch allerhöchste Ent schließung vom 16. Mai 1815. 7 Toskana.^ .Verordnung ; vom. 28. Hornung 1824. Ruß fand. Verordnung vomio. Juli und 15. November 1824. Sardinien. Staatsvertrag vom 19. November 1824.

13
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
[1880]
Geschichte Tirols von den ältesten Zeiten bis in die Neuzeit ; 3
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Seite 441 von 966
Autor: Egger, Josef / von Josef Egger
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 954 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; z.Geschichte
Signatur: II 5.585/3 ; D II 5.585/3
Intern-ID: 553578
Mautsatzungen Oesterreichs und Italiens. Mit Oester reich wurde nur der Freizügigkeits-Vertrag vom 4. Juni 1804 unter Ausdehnung auf die im Jahre 1805 erworbenen Provinzen erneuert; auch ward in Folge einer Verabredung beider Staaten das auf das Vermögen von Privaten und Stiftungen gelegte Sequester aufgehoben. Das freundliche Verhältniß zu Italien führte die gehoffte Verkehrs- erleichterung nicht herbei.. Was das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zur Hebung der materiellen Interessen der Bewohner

Baierns that, bestand vorzüglich in einer bessern Organisation des Postwesens, die den aus diesem Gebiete mehr als anderswo berechtigten Centralismus zur Geltung brachte. Mit der organischen Verordnung vom i. März 1808 hob nämlich der König die vom 14. Februar 1806 auf, welche noch in einzelnen Provinzen Privat-Poftregien be stehen ließ, und übernahm, um deren Nachtheile zu vermeiden, die Regie sämmtlicher Posten des Königreiches. Zur Oberleitung der selben wurde nun am Sitze der Regierung

eine General-Postdirection errichtet, welche mit dem geh. Mimsterial-Departement der auswär tigen Angelegenheiten in unmittelbarer Verbindung stand. Der Ge neral-Postdirection wurden alle Oberpostämter der einzelnen Provinzen untergeordnet. Für Tirol und Vorarlberg brachte diese Verordnung keine Aenderung in der obersten Postleitung mit sich, da hier die Verwaltung des Postwesens vom Anfänge an königlich gewesen; doch führte dieselbe eine abermalige Organisation des Postwesens herbei. Die erste

14
Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 5 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
B or re-e. EDenngleich für den ganzen österreichischen Staat im Allgemci- nen die nämlichen, von einzelnen Verfassern größtentheils gesam melten Sanitätsgesetze ihre Anwendbarkeit finden, so erforderten es dennoch Zeit und Umstände, daß in einzelnen Provinzen rück- sichtlich mancher Eigenthümlickkeiten in denselben, theils von den höchsten Stessen selbst, theils aber und besonders von den betref fenden Landesftellen Sanitäts-Verfügungen getroffen wurden, die für die übrigen österreichischen

Provinzen nicht ihre allgemeine Anwendung haben konnten. Um nun besonders das ärztliche Personale dieser Provinz mit den sämmtlichen Hierlandes gegenwärtig bestehenden (der grö- ßern Klarheit wegen mit Hinweglaffung der außer Kraft getre tenen) Sanitäts-Verordnungen auf eine leichte Weise in Kenntniß zu setzen, entschloß sich der Verfasser zu dieser wohl äußerst müh-

15
Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1931
Anton Freiherr Di Pauli : ein Lebensbild als Beitrag zur Geschichte Österreichs und Tirols in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts.- (Schlern-Schriften ; 19)
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Seite 396 von 643
Autor: Di Pauli, Johann Nepomuk / von Johann Nepomuk Freiherrn Di Pauli
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 618 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.DiPauli, Anton ; f.Biographie
Signatur: II Z 92/19
Intern-ID: 104612
in der Adreßdebatte das Wort, In glänzender Weise verteidigte er den föderalen Standpunkt. Äußerst geschickt zitierte er hiebei den liberalen ungarischen Minister Eötvös, welcher in seinem Werke „Nationalitäten“ schreibt: „Den Begriff, welche 30 Millionen mit dem Worte Vaterland verbinden, so irrig und veraltet es auch sein möge, vermag keine Macht und kein Raisonnement plötzlih umzuändern, und dieser Begriff ist nicht mit dem Gesamtreiche, sondern mit allen einzelnen Provinzen verknüpft. Es gelingt viel leicht

, jene Gattung von Patriotismus zu vernichten, die man nicht haben will, aber jener Patriotismus, welchen man im Interesse der Gesamtheit wünscht, wird deswegen nicht ins Leben gerufen. Der Patriotismus der einzelnen Provinzen war bisher eine Stütze des gesamten Reiches, weil jedermann fühlt, daß die Sicherheit seines speziellen Vaterlandes vom Bestände der Monarchie ab- hänge. Sobald jedoch einmal die Überzeugung allgemein gewor den ist, daß die Gesamtmonarchie mit dem Bestände der einzel nen Provinzen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1829)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1829
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Seite 206 von 246
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XXII, 242 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1829
Intern-ID: 483044
Verzeichniß jener Staaten/ mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsverträge vesrehen. Parma, vermöge Freizügigkcitsvertrag vom 7. November 1817, Baaden, vermöge Verordnung vom "12. Juni 1816. Nassau, vermöge Verordnung vom 12. Juni 1816. Pohlen, vermöge Konvention vom 3. Mai 1315 , eröffnet durch Verordnung vom 50. April 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung 1824. Sachsen, vermöge Hofkanzlei-Dekret vom 27. Dezember 1616 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde

, 31. Dezember 1816, 26. Juni und 5. November ißig. Schweiz, der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1604 wurde auf die gesummten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt. Hofkanzlei-Dekret vom 30. April 1818. Frankreich, wegen Verlassenschasts - Erfolglassung ohne Abforde rung der Reversalien nach der Konvention von 1766. Verord nung vom 16. Mai 1816. Dänemark, wegen abzugsfreien Bezuges der Erbschaften. Ver ordnung vom 0. März 1812

, in den Provinzen und Antheilen dieses ehemaligen Kö nigreiches , welche dermal an Oesterreich gekommen sind, wurde das bestandene droit d’Aubaine , oder das jus Albinagii vom !. August 1815 anaefanqen aufgehoben, durch allerhöchste Ent schließung vom iß. Mai 1815. 0 s k a n g, vermöge Verordnung vom 28. Hornung 1624. ußland, vermöge Verordnung vom 10. Juli und 15. Novem ber 1824. ardinken, vermöge Konvention vom ly. November 1824,

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1845)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1845
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Seite 324 von 488
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XI, 484 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1845
Intern-ID: 483013
Verzeichn iß jener Staaten, mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsverträge bestehen.. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7. November 1817. Baden. Verordnung vom 12. Juni 1816. Nassau. Verordnung vom 12. Juni 1816. Polen. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet durch Verordnung vom 30. April 1819, und Hofvervrdmmg vom 5. Hornung 1824. Sachsen. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gezählt werden, ausgehende Vermögen

im Allgemeinen ohne An- ^ . suchen oder Zusicherung der Reziprozität ausgeführt werden. Sizilien. Hofdekret vom 6. November 1818, und Verordnung vom 22. August 1819 über die Aufhebung des Hcimfälligkeits- rechtes. Bayern. Rymphenburger Traktat vom 24. Juni 1.814 n. 3.,. dann die Verordnungen vom 13. und 29. Mai 1816, 31. Dezember 1816, 26. Juni und 3. November 1819. Schweiz. Der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die gesammten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone

vom 15. Jänner 1820, womit die Ueber- sehung der Kundmachung der k. schwedischen Kanzleidirektion in Betreff der Abschaffung des juris detractiis bekannt gegeben wurde. Hamburg. Verordnung vom 12. August 1823, womit der Raths- nnd Bürgerschluß dieser freien Stadt vom 16. Juni 1823 bekannt . gegeben wurde, zufolge dessen die Auswandenmgsstemr und das Abzügsrecht in Erbschaftsangelegenheiten, gegen alle Staaten auf- ^ gehoben wurde, welche eine ReziproziM beobachten werden. Italien. In den Provinzen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1837)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1837
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Seite 221 von 279
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 277 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1837
Intern-ID: 483032
Derzeichmß jener Staaten, mit welchen Vermögens. Freizügigkeitsverträge bestehen. Parma. Freizügigkeiksvertrag vom 7. November 1817 . Baden. Verordnung vom 12. Juni 1816. Nassau. Verordnung vom 12. Juni 1816. Polen. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet durch Verord nung vom 30. April 1819, und Hofverordnung vom 5. Hornung 1824. Sachsen. Vermöge Hofkanzleidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum teutschen Bunde gezählt werden, ausgehende Vermögen

. Der FreiZügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf hie gesammken Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft ausae- dehnt. Hofkanzleidekret vom 30. April 1818. Frankreich. Verlassenschaftserfolglassung ohne Abforderung der Reversalien nach dem Skaaksvertrage von 1766, Verordnung vom 16. Mai 1816, und nach dein k. frauz. Gesetze vom 14. Juli 1819, in Vergleichung mit dem §. 6 des Abfahrtgeldpatents vom 14. Marz 1785; Hofkanzleivdg. vom 18. Dez. 1834. I. 31465. Dänemark

auf gehoben wurde, welche eine Reziprozität beobachten werden. Italien. In den Provinzen und Antheilen dieses ehemaligen Kö nigreiches , welche dermal an Oesterreich gekommen sind, wurde das bestandene droit d’Aubaiue, oder das jus Albinagü vom jä... ugust 1815 angefangen aufgehoben, durch allerhöchste Ent- „ schlxßung vom l«. Mai 18 lL. T o ska n a. Verordnung vom 28. Hornung 1824. Rußland. Verordnung vom 10 . Juli und 15. November 1824. Sardinlen. Staatsvertrag vom 19. November 1824.

19
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1838)
Handbuch der Behörden, Institute, Vereine und Anstalten im Kronlande Tirol und Vorarlberg ; 1838
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Seite 265 von 321
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 322 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schematismus von Tyrol und Vorarlberg // Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Behörde ; f.Zeitschrift
Signatur: II Z 303/1838
Intern-ID: 483031
Verzeichnis; jener Staaten, mit welchen Vermögens- Freizügigkeitsvertrage bestehen. Parma. Freizügigkeitsvertrag vom 7. November 1817. Baden. Verordnung vom 12. Juni 1816. Nassau. Verordnung vom 12. Juni 1816. Polen. Staatsvertrag vom 3. Mai 1815, eröffnet Lurch Verord nung vom 30. April 1319, und Hofvervrdmmg vom 5. Hornung 1824. Sachsen. Vermöge Hofkanzlcidekret vom 27. Dezember 1816 darf das in die österreichischen Provinzen, welche zum deutschen Bunde gezählt werden, ausgehende Vermögen

. Der Freizügigkeitsvertrag vom Jahre 1804 wurde auf die^ gesanimten Provinzen der österreichischen Monarchie, dann auf alle 22 Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft ausge dehnt. Hofkanzleidekret vom 30. April 1818. Frankreich. Verlassenschaftserfosglassnng ohne Abforderung der Reversalien nach dem Staatsvertrage von 1766, Verordnung vom 16. Mai 1816, und nach dem 1. franz. Gesetze vom 14. Juli 1819, in Vergleichung mit dem §. 6 des Abfahrtgeldpatents vom J4. März 1785; Hvskanzleivervrdmmg vom 18. Dezember 1834, Z. 31465

auf gehoben wurde, welche eine Reziprozität beobachten werden., - Italien. In den Provinzen und Antheilen dieses ehemaligen Kö nigreiches, welche dermal an Oesterreich gekommen stnd, wurde das bestandene droit d’ Anbaine, oder das jus Albinagii vom i. August 1815 angefangen aufgehoben, durch allerhöchste Ent schließung vom 16. Mai 1815. Toskana. Verordnung vom 28. Hornung 1824. Rußland. Verordnung vom 10. Juli und 15, November 1824. Sardinien. Staatsvertrag vom 19. November 1824.

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